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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.251/2004 /bnm
Urteil vom 24. Dezember 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Einzug von Miet- und Pachtzinsen; Pfändungsanzeige an den Grundeigentümer,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. November 2004 (SKA 04 66).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ ordnete in der gegen Y.________ laufenden Betreibung die Pfändung an, welche am 3. August 2004 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt B.________ vollzogen wurde und zur Pfändung von Stockwerkeigentum des Schuldners führte (Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 8. November 2004). Das Betreibungsamt A.________ stellte X.________ als Miteigentümerin des gepfändeten Stockwerkeigentums am 8. November 2004 eine anonymisierte Pfändungsurkunde sowie die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 zu. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde sowie der Anzeige. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (unter Hinweis auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Begehren), der angefochtene Entscheid sowie die Pfändungsurkunde und die Anzeige gemäss Formular seien unter Entschädigungsfolgen aufzuheben. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf die Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Betreibungsamt habe gegen die Pfändungsreihenfolge gemäss Art. 95 SchKG verstossen, weil es unbewegliches Vermögen des Schuldners gepfändet habe. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zu dieser Beanstandung nicht legitimiert. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Im Falle einer Requisition ist die Beschwerde über die Art und Weise, wie die angeordnete Pfändung ausgeführt worden ist, gegen das requirierte Amt zu richten (BGE 96 III 93 E. 1 S. 95; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 6 Rz. 30). Aus dem angefochtenen Entscheid (und den Akten) geht hervor, dass das Betreibungsamt B.________ auf Anordnung des Betreibungsamtes A.________ am 3. August 2004 die Pfändung vollzogen hat. Demnach ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden nicht zuständig, über die Art und Weise, wie das Betreibungsamt B.________ am 3. August 2004 die Pfändung vollzogen hat, zu befinden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Rüge der Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsvollzug nicht eingetreten ist, ohne dass weiter zu erläutern wäre, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Rüge legitimiert ist.
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass das Betreibungsamt durch Zusendung der Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin die in Art. 23a lit. c VZG vorgesehene Anzeige richtig vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Zusendung des Formulars VZG Nr. 6 sei zu Unrecht erfolgt.
2.2.1 Gemäss Art. 23a lit. c VZG hat das Betreibungsamt im Fall, dass das Grundstück als solches einen Ertrag abwirft, die Pfändung eines Anteils auch den übrigen Miteigentümern und einem allfälligen Verwalter anzuzeigen mit der Weisung, die auf den gepfändeten Anteil entfallenden Erträge künftig dem Betreibungsamt abzuliefern (mit Verweisung auf u.a. Art. 99 SchKG). Dies ist Inhalt des amtlichen Formulars VZG Nr. 4 ("Anzeige der Pfändung"), welches das Betreibungsamt bei Pfändung eines Grundstücks u.a. allfälligen Miteigentümern zuzustellen hat (Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 101 SchKG). Die Anzeige bewirkt, dass Erträgnisse, die auf den gepfändeten Miteigentumsanteil entfallen, rechtsgültig bzw. mit befreiender Wirkung nur an das Betreibungsamt geleistet werden können (Art. 99 SchKG).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vergeblich vor, auch im Kanton Graubünden gelte für die Betreibungsämter das Datenschutzgesetz. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die Miteigentümerin habe nach Art. 23 VZG Anspruch auf in der Pfändungsurkunde enthaltene Angaben.
2.2.3 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind die Beschwerdeführerin und der Schuldner Miteigentümer von Stockwerkeigentum und ist der Miteigentumsanteil des Schuldners gepfändet worden. Die Aufsichtsbehörde meint, die Zustellung des Formulars VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin als "Schuldner und Grundeigentümer" sei nicht zu beanstanden. Dies ist nicht haltbar. Das Formular VZG Nr. 6 ("Anzeige an den Grundeigentümer betreffend den Einzug der Miet- und Pachtzinse") richtet sich unmissverständlich an den betriebenen Grundeigentümer. Es enthält im Wesentlichen die Anzeige ("Sie werden darauf aufmerksam gemacht..."), dass die Erträge des gepfändeten Grundstücks (Miteigentumsanteils) von Gesetzes wegen beschlagnahmt sind (vgl. Art. 102 Abs. 1 SchKG) und das gepfändete Grundstück (der Miteigentumsanteil) der Zwangsverwaltung unterstellt wird (Art. 23c VZG). Diese Anordnungen bzw. Anzeigen können indessen gegenüber der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin, deren Miteigentumsanteil nicht gepfändet worden ist, nicht getroffen werden. Ihr ist vielmehr das Formular VZG Nr. 4 zuzustellen. Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin offenbar Verwalterin des gepfändeten Miteigentumsanteils ist. Auch in diesem Fall ist nach Art. 23a lit.c VZG ausdrücklich die Sicherungsvorkehr nach Art. 99 SchKG zu treffen, mithin das Formular VZG Nr. 4 zuzustellen. Im Übrigen hat der betriebene Grundeigentümer allfällige Verwaltungsunterlagen - egal wo sie sich befinden - ohne weiteres dem Betreibungsamt abzuliefern bzw. abliefern zu lassen, zumal ihm - nach den Angaben in der Pfändungsurkunde - das Formular VZG Nr. 6 mit der entsprechenden Aufforderung zugesandt worden ist. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise begründet. Die Anzeige des Betreibungsamtes mit Formular VZG Nr. 6 vom 8. November 2004 an die Beschwerdeführerin ist aufzuheben. Das Betreibungsamt wird dafür besorgt sein, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin und Verwalterin des gepfändeten Stockwerkeigentumanteils die Anzeige gemäss Formular VZG Nr. 4 zugestellt wird, sofern dies nicht durch das Betreibungsamt B.________, in dessen Betreibungskreis der gepfändete Miteigentumsanteil liegt (Art. 24 Abs. 2, Art. 15 i.V.m. Art. 23a Ingress VZG), längst geschehen ist.
3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
1.2 Die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 des Betreibungsamtes A.________ vom 8. November 2004 an die Beschwerdeführerin wird aufgehoben.
1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Dezember 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: