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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 297/04
Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Späti, Stadthausgasse 16, 8200 Schaffhausen,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
(Entscheid vom 23. April 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1961, arbeitete ab 1987 bis zur wegen personeller Redimensionierung erfolgten Entlassung per Ende Februar 2002 im Bereich der Flugzeugfracht als Betriebsmitarbeiter für die Firma C.________ AG. Seit April 2002 ist er im Umfang von 50 % für die Firma S.________ tätig. K.________ meldete sich am 14. Juli 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Schaffhausen - neben Abklärungen in erwerblicher Hinsicht - mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beizog und eine Abklärung in der Klinik X.________ veranlasste (Bericht vom 8. Januar 2002 mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 17./18. Dezember 2001). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab und erachtete K.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 bestätigt, wobei auch der in der Einsprache eventualiter geltend gemachte Umschulungsanspruch verneint wurde, da K.________ bereits vor der Invalidität in einer Hilfsfunktion tätig gewesen sei und seine kognitiven Fähigkeiten einen Umschulungserfolg als fraglich erscheinen liessen.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 23. April 2004 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung, eventualiter Umschulung, zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (Oktober 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 109 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, eventualiter auf Umschulung.
2.1 Die Vorinstanz hat auf die Einschätzung der Klinik X.________ abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Im Weiteren hat das kantonale Gericht das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) anhand des zuletzt erzielten Verdienstes festgesetzt und das Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) einerseits aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und andererseits aufgrund der Angaben der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) bestimmt, was jeweils zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führte. Schliesslich ist der Umschulungsanspruch verneint worden, weil ein Erfolg wegen der mangelnden kognitiven Fähigkeiten "mehr als fraglich" sei; zudem liege das Potenzial des Versicherten eher im handwerklichen Bereich, wofür er keiner Umschulung bedürfe.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, er sei in seiner aktuellen Arbeitsstelle (bei einem Pensum von 50 %) optimal eingegliedert, was auch Berufsberater und Hausarzt bestätigt hätten; die von der Klinik X.________ angenommene volle Arbeitsfähigkeit sei dagegen unrealistisch. Im Weiteren verfüge er über die intellektuellen Fähigkeiten für eine Umschulung, so habe er denn auch eine Lehre absolviert und nicht nur - wie im angefochtenen Entscheid angenommen - eine Anlehre.
2.2 Die Klinik X.________ geht in ihrem Gutachten vom 8. Januar 2002 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelasteten körperlichen Tätigkeit aus (d.h. kein repetitives Bücken und Heben, Gewichte über 5 kg nur gelegentlich gehoben oder bewegt). Diese Expertise ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (insbesondere auch auf einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2002 spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen der Klinik X.________ (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da diese Äusserungen in sich widersprüchlich sind: Einerseits geht der Hausarzt unter dem Titel "Bemerkung" davon aus, eine leichte Tätigkeit ohne rotatorische Belastung der Wirbelsäule sei zu 100 % möglich, während er andererseits im gleichen Formularbericht ausführt, eine leidensangepasste Tätigkeit (unter anderem keine Rotation im Bereich der Wirbelsäule unter Belastung) sei mit einem zeitlichen Pensum von etwa 50 % möglich.
Somit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit auszugehen.
2.3 Massgeblich für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG resp. bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
Dem Beschwerdeführer stehen - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, sodass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt denn nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02).
2.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Auf das aktuell erzielte Einkommen bei der Firma S.________ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich bloss um eine Beschäftigung im Umfang von 50 % handelt. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.2 hievor), hat er mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft. Damit kann offen bleiben, ob die aktuelle Arbeit gesundheitlich optimal ist, da bei der Tätigkeit als Wachmann schwere Brandschutztüren bewegt werden müssen. Ebenfalls nicht massgebend sind die Zahlen der DAP, da nur drei DAP-Blätter der Bestimmung des massgebend Betrages zugrunde liegen, nach der Rechtsprechung in der Regel jedoch auf mindestens fünf DAP-Blätter abzustellen ist (BGE 129 V 480) und ein Abweichen vom Regelfall hier nicht ausgewiesen ist. Damit ist das Invalideneinkommen anhand der Angaben der Lohnstrukturerhebung 2002 festzusetzen. Gemäss Tabelle A1 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer monatlich Fr. 4557.- brutto. Dieser Betrag ist auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2 Zeile A) umzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4750.65 monatlich und Fr. 57'007.80 jährlich ergibt. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz vorgenommenen - und nicht zu beanstandenen (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6) - behinderungsbedingten Abzuges (BGE 126 V 78 Erw. 5) in Höhe von 5 % resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 54'157.40.
2.5 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Dem Versicherten ist die letzte Anstellung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden; entgegen dem Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die gesundheitlichen Probleme für die Entlassung kaum eine Rolle gespielt, da die Arbeitgeberin infolge des ausgelaufenen Krankentaggeldes dem Versicherten ohnehin keine Leistungen mehr erbringen musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Dies ist letztlich auch die Auffassung des kantonalen Gerichts, geht es doch davon aus, dass der Versicherte heute ohne Gesundheitsschaden einer vergleichbaren Arbeit nachginge. Kann jedoch nicht auf den letzten erzielten Lohn abgestellt werden, müssen statistische Zahlen die Grundlage des Valideneinkommens bilden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall eine vergleichbare Tätigkeit im Verkehrsbereich ausüben würde, sodass auf die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 abzustellen ist; im Gegensatz zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Erw. 2.4 hievor) ist hier jedoch nicht der Zentralwert, sondern der spezifische Branchenwert massgebend: Gemäss Tabelle A1, Zeile 60-64 (Verkehr, Nachrichtenübermittlung), verdient ein Mann im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4558.- brutto. Dieser Betrag ist auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2 Zeile I) umzurechnen, was ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 4785.90 monatlich und Fr. 57'430.80 jährlich ergibt. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54'157.40 resultiert ein Invaliditätsgrad von 6 %; dieser schliesst sowohl den Renten- (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 massgebenden Fassung) als auch den Umschulungsanspruch (BGE 124 V 110 Erw. 2b) aus.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: