Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 671/04
Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
Parteien
L.________, 1947, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 17. September 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1947 geborene L.________ meldete sich wegen Rückenbeschwerden im Juli 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. liess sie die Versicherte durch die MEDAS Zentralschweiz untersuchen (Expertise vom 16. November 1998). Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 10. November 2000 bestätigte.
A.b Am 11. Dezember 2000 ersuchte L.________ die Invalidenversicherung erneut um eine Rente. Mit Verfügung vom 25. April 2001 trat die IV-Stelle auf das Begehren mangels Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit 8. Juli 1999 nicht ein. Mit Entscheid vom 12. November 2001 wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde der L.________ ab. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. März 2002 Entscheid und Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie das Rentengesuch vom 11. Dezember 2000 materiell behandle.
Im August 2003 wurde L.________ erneut durch die MEDAS Zentralschweiz untersucht (Gutachten vom 25. September 2003). Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie an, auf Grund der medizinischen Abklärungen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. April 2004 fest.
B.
Die Beschwerde der L.________ wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. September 2004 ab.
C.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die kantonale Rekurskommission und die IV-Stelle, unter Berücksichtigung nachträglich von L.________ eingereichter ärztlicher Berichte, beantragen je die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
L.________ hat sich in einer weiteren Eingabe zur Sache geäussert.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Normen und ab diesem Zeitpunkt nach ATSG zu prüfen ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte im Dezember 2000 das zweite Rentengesuch. Der Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende Einspracheentscheid wurde am 29. April 2004 erlassen. Somit ist an sich eine zeitlich getrennte Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlich. Davon kann indessen insofern abgesehen werden, als die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) gemäss Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 und 17 ATSG nach der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden sind (BGE 130 V 343). Im Weitern hat die Regelung über das Eintreten sowie die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle und im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung (Art. 87 Abs. 3 [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] und 4 IVV) durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren (Urteil Z. vom 26. Oktober 2004 [I 457/04] Erw. 2.1; vgl. auch AHI 2002 S. 260). Die bestehende Gerichtspraxis (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b) hat daher nach wie vor Gültigkeit.
2.
Ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin war mit Verfügung vom 11. Juli 1999, letztinstanzlich mit Urteil vom 10. November 2000 bestätigt, abgelehnt worden. Die kantonale Rekurskommission hat eine seitherige erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. April 2004 verneint (vgl. BGE 130 V 66 Erw. 2 und BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b in fine). Folgerichtig hat sie keine Prüfung der Anspruchsberechtigung (Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage des richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts; vgl. BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3) vorgenommen. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, das in verschiedenen ärztlichen Berichten diagnostizierte Fibromyalgie-Syndrom habe im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS im August 2003 nicht bestätigt werden können. Der rheumatologische Facharzt der Medizinischen Abklärungsstelle habe die diese Krankheit kennzeichnenden Druckdolenzen («tender points») nicht feststellen können. Beim beschriebenen diffusen Ganzkörperschmerzsyndrom handle es sich somit nicht um eine Fibromyalgie. Im Weitern liege gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 25. September 2003 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor. Ein psychiatrisches Leiden von Krankheitswert habe indessen nicht festgestellt werden können. Für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten und auch im Aufgabenbereich als Hausfrau bestehe laut MEDAS eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Beurteilung stimme mit derjenigen in der Expertise vom 16. November 1998 überein. Das Gutachten vom 25. September 2003 genüge vollumfänglich den beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).
3.
3.1
3.1.1 In der Expertise vom 16. November 1998 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Generalisierte diffuse Schmerzkrankheit (undifferenzierte Somatisierungsstörung bei einer einfach strukturierten, sozialbelasteten Persönlichkeit), chronisches lumbales Schmerzsyndrom sowie chronische Zervikobrachialgien bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS. Leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne zu lange Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten wurden als voll zumutbar (Arbeitsfähigkeit 100 %) bezeichnet. Prognostisch rechneten die MEDAS-Ärzte mit keiner wesentlichen Änderung in absehbarerer Zeit.
Im Gutachten vom 25. September 2003 werden ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisches Korrelat, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine fortgeschrittene Rhizarthrose rechts und eine leichtgradige Fingerpolyarthrose diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ebenso wie im Haushalt wird auf 100 % beziffert.
3.1.2 Das Beschwerdebild hat sich somit im Zeitraum September 1998 bis August 2003 nicht wesentlich geändert. Es sind laut Experten sowohl in somatischer als auch in psychopathologischer Hinsicht nur diskrete Veränderungen/Verschlechterungen feststellbar. Sie änderten indessen nichts an der damaligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 Es besteht kein Anlass, von den Feststellungen und Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom 25. September 2003 abzuweichen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Fibromyalgie besteht. Dieses Krankheitsbild (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., S. 568) lässt sich in Anbetracht, dass die Beschwerdeführerin an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung im Sinne eines Ganzkörperschmerzsyndroms ohne somatisches Korrelat leidet, ohnehin kaum feststellen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, dass u.a. Dr. med. W.________, Leitender Arzt Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, im Bericht vom 22. Mai 2001 und Dr. med. Z.________, welcher die Versicherte mit kleinen Unterbrüchen seit 1991 betreut, im Arztbericht vom 20. Juni 2002 von einem Fibromyalgie-Syndrom ausgehen. Mit Bezug auf die leichtgradige Fingerpolyarthrose sowie die fortgeschrittene Rhizarthrose rechts sodann ist anzunehmen, dass die Gutachter der MEDAS eine ins Gewicht fallende Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bei leichten manuellen Tätigkeiten angegeben hätten, wenn daraus eine solche resultierte. Dies gilt auch für die aus psychiatrischer Sicht neu hinzugekommene paranoide Komponente.
3.3 Mangels einer rechtserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 8. Juli 1999 bis 29. April 2004 entfällt eine weitergehende Prüfung des Rentenanspruchs. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: