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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 267/04
Urteil vom 30. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 9. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene spanische Staatsangehörige R.________ reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein und übte hier, ohne über eine Berufsausbildung zu verfügen, verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Ab 1. September 1996 war er als Reiniger bei der Firma A.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. November 1996 stürzte er beim Fensterreinigen von einem umkippenden Tisch und verletzte sich an der rechten Schulter, was eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Eine Arthroskopie vom 3. März 1997 und eine Subscapularis-Reinsertion mit Pectoralis-Transfer und Bizepssehnentenodese vom 4. September 1997 brachten keine wesentliche Besserung. Auf Ende Mai 1998 wurde das bestehende Anstellungsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt. R.________ arbeitete danach zeitweilig in eingeschränktem Umfang als Magaziner und als interner Kurier. Anfang Februar 2001 trat er eine Stelle als Hausmeister in einem Teilpensum von 40 % an. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen (unter anderem Einholung eines Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB], vom 14. Februar 2002) sprach sie R.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 eine ab 1. November 2002 laufende Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA den der Rentenleistung zugrunde gelegten versicherten Verdienst geringfügig. Im Übrigen hielt sie an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2003).
B.
R.________ beantragte beschwerdeweise, es seien höhere Leistungen zuzusprechen.
Nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius setzte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Invalidenrente neu auf 17 % fest und wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. Juni 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde wieder zurückgezogen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad, welcher dem ab 1. November 2002 bestehenden Rentenanspruch zugrunde zu legen ist, und die Integritätseinbusse, nach der sich die Integritätsentschädigung bemisst.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Spanien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) stellt. Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner spanischen Staatsangehörigkeit und der gegebenen zeitlichen Anwendbarkeit des FZA (hiezu: BGE 128 V 315) nach schweizerischem Recht (Imhof, a.a.O., S. 74 ff., vgl. auch Urteile F. vom 13. Mai 2004, U 237/03, Erw. 2.1, und F. vom 15. April 2004, U 76/03, Erw. 1.3).
2.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung hiezu vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene Bestimmungen geändert worden.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Ein schon vor In-Kraft-Treten von ATSG und ATSV entstandener Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ist daher für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445; Urteil P. vom 7. Oktober 2004, U 205/04, Erw. 2.1), welche indessen in Bezug auf die hier interessierenden materiellrechtlichen Fragen zu keiner inhaltlichen Änderung geführt haben (Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, Erw. 1.2 - 1.4; vgl. auch Petra Fleischanderl, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu ATSG und ATSV, in: ZBJV 2004 S. 745 ff.).
Die Bestimmungen über die Integritätsentschädigung sind durch ATSG und ATSV, welche Erlasse auf diesen Leistungsanspruch ohnehin - wie auch die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen von UVG und UVV - intertemporalrechtlich nicht anwendbar wären, nicht modifiziert worden.
2.3 Zu beachten ist sodann, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Februar 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
Die Leistungszusprechung gemäss Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 3. Februar 2003 erfolgte für die Restfolgen (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) der beim Sturz vom 21. November 1996 erlittenen Schulterverletzung.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird überdies ein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen geltend gemacht, welche auf einen etwa 1985 erlittenen und ebenfalls bei der SUVA versicherten Unfall zurückzuführen seien. Diese Symptomatik hat den Versicherten indessen nach Lage der Akten in den Jahren bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 3. Februar 2003 (Erw. 2.3 hievor) nicht wesentlich beeinträchtigt. Namentlich war er in der Lage, trotz der Rückenschmerzen körperlich anstrengende Tätigkeiten wie die eines Reinigers in einem vollen Pensum auszuüben. Auch machte er noch in der Stellungnahme vom 15. Mai 2002 zum ZMB-Gutachten vom 14. Februar 2002 und in der Einsprache vom 7. November 2002 gegen die Verfügung der SUVA vom 4. Oktober 2002 lediglich Beschwerden in der rechten Schulter (mit Ausstrahlungen in Nacken und Hand) als einschränkende gesundheitliche Faktoren geltend. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zulässigerweise eine für die streitige Leistungsberechtigung relevante Bedeutung der lumbalen Rückenschmerzen verneint und auf weitere Sachverhaltsabklärungen zu deren Ursache verzichtet.
Eine andere Betrachtungsweise liesse sich auch mit dem der Invalidenversicherung erstatteten Zusatzbericht des ZMB vom 3. Juli 2003 nicht rechtfertigen. Die darin enthaltenen Aussagen zu einem Einfluss der Symptomatik im unteren Rückenbereich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit sind nicht widerspruchsfrei und werden durch die zuvor dargelegte Entwicklung nicht gestützt. Im Übrigen werden diese Beschwerden von den Experten als unfallfremd betrachtet.
Ob seit Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2003 eine Verschlimmerung der lumbalen Rückenbeschwerden eingetreten ist und zu einer gegebenenfalls anspruchsrelevanten Beeinträchtigung geführt hat, ist hier ebenso offen zu lassen wie die sich dabei stellenden, in den ärztlichen Berichten nicht einheitlich kommentierten Kausalitätsfragen.
4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (namentlich Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1 zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form) der obligatorischen Unfallversicherung richtig dargelegt. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen), den für die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf wird verwiesen.
5.
5.1 Gemäss ZBM-Gutachten vom 14. Februar 2002 leidet der Beschwerdeführer als Folge des Sturzes vom 21. November 1996 an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den Nackenbereich, weswegen von Tätigkeiten mit repetitivem oder längerem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, längeren Kraftanstrengungen mit dem rechten Arm und Überkopfarbeiten abzusehen ist. Schulteradaptierte Betätigungen hingegen sind zumutbar.
Die ZMB-Expertise beruht auf eingehenden polydisziplinären Untersuchungen des Versicherten. Die fachärztlichen Aussagen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit sind überzeugend begründet und stehen im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, namentlich auch den Stellungnahmen des Kreisarztes vom 30. September 1999 und des Medizinischen Dienstes der SUVA vom 4. Juli 2002. Es ist mit der Vorinstanz darauf abzustellen.
Was hiegegen vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einer Depression gesprochen wird, ist zu präzisieren, dass die psychiatrische Abklärung am ZMB lediglich eine depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Anzeichen für ein gegebenenfalls anspruchsrelevantes psychisches Leiden finden sich auch in den übrigen medizinischen Akten nicht. Fehl geht auch die Kritik an den Aussagen im Gutachten vom 14. Februar 2002 zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Der Einwand, es könne darauf nicht abgestellt werden, weil der Unfallversicherer gar nicht nach einer solchen Einschränkung gefragt habe, ist unbegründet, hatte doch der Anwalt des Versicherten selber die entsprechende Expertenfrage gestellt, welche in der Folge von der SUVA an die Begutachtungsstelle weitergeleitet wurde. Die Experten haben darauf schlüssig geantwortet und dabei sämtliche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränkenden unfallbedingten Leidensmanifestationen angemessen berücksichtigt. Die Aussagen der Gutachter zu diesem Punkt lassen sich überdies - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - dem Wortlaut nach und im Gesamtzusammenhang nur so verstehen, dass dem Beschwerdeführer eine der Schulterproblematik angepasste Arbeit vollzeitlich zugemutet werden kann. Zu diesem Ergebnis ist auch der Medizinische Dienst der SUVA gelangt (Stellungnahme vom 4. Juli 2002).
5.2 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des unfallbedingten Gesundheitschadens.
5.2.1 Die SUVA geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne diese Beeinträchtigung im Jahr 2002 (Rentenbeginn als Vergleichszeitpunkt, vgl. BGE 128 V 174) mutmasslich Fr. 57'850.- verdient hätte (= Valideneinkommen). Dies ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht schliesst zwar auf ein höheres Jahreseinkommen von Fr. 59'812.-. Es stützt sich aber irrtümlich auf den versicherten Verdienst, welcher dem zum Teil auf anderen Berechnungsgrundlagen beruhenden Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist.
5.2.2 Dem Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen gegenüberzustellen, welches der Versicherte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der unfallkausalen Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Hiefür kann entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgetragenen Meinung nicht auf den vom Versicherten im Jahr 2002 tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden. Dieser basiert auf einem lediglich 40 % umfassenden Arbeitspensum, womit die durch die Folgen des Unfalles vom 21. November 1996 zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer schulteradaptierten Berufstätigkeit (Erw. 5.1 hievor) nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, bietet das von der SUVA anhand von Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) festgesetzte Invalideneinkommen ebenfalls keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung, da der Unfallversicherer dabei nicht nach den von der Rechtsprechung hiefür erarbeiteten Regeln (BGE 129 V 472) vorgegangen ist.
Die im kantonalen Entscheid folgerichtig (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen) gestützt auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkommens entspricht den praxisgemässen Grundsätzen (hiezu: BGE 126 V 75), indem der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beruhende standardisierte Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten von Männern im privaten Sektor im Jahr 2000 der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung bis 2002 angepasst und vom Ergebnis ein angemessener leidensbedingter Abzug von 15 % vorgenommen wurde. Gegen die einzelnen Berechnungsfaktoren werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwendungen erhoben. Die Gegenüberstellung des resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 49'365.95 mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'850.- (Erw. 5.2.1 hievor) ergibt gerundet (BGE 130 V 121) einen Invaliditätsgrad von 15 %, womit der geringfügig abweichende Wert von 17 % gemäss dem angefochtenen Entscheid bestätigt werden kann.
6.
Zu prüfen bleibt die Integritätsentschädigung. Unfallversicherer und Vorinstanz haben die Integritätseinbusse durch die Schulterproblematik gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 22. Oktober 1999 und das ZMB-Gutachten vom 14. Februar 2002 auf 15 % bemessen, was nicht zu beanstanden ist. Den mit dem Gesundheitsschaden verbundenen Schmerzen wurde dabei Rechnung getragen. Die vom Versicherten auch hier erwähnten lumbalen Rückenbeschwerden haben nach Lage der Akten nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Integrität geführt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf das bereits Gesagte (Erw. 3 hievor) in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: