Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.371/2004 /lma
Urteil vom 10. Januar 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kunz,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner.
Gegenstand
Auftrag; Arbeitsvertrag,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Kaufvertrag vom 31. August 2001 übertrugen A.________ (Kläger) und seine Ehefrau der C.________ SA ihre Beteiligungen von je 100 % an der B.________ AG (Beklagte), der D.________ AG und der E.________ SA. Im Rahmen dieses Kaufvertrages vereinbarten die Parteien, dass der Kläger Geschäftsführer der Gesellschaften gemäss separatem Arbeitsvertrag bleibe, in welchem seine Kompetenzen, Aufgaben und Unterschriftsberechtigung klar definiert werden. Das Jahressalär wurde im Kaufvertrag auf Fr. 130'000.-- festgelegt. Zudem wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Kläger vom 1. Januar 2003 bis zum Rentenalter als externer Berater für die Beklagte tätig sein sollte. Der Arbeitsvertrag und Beratervertrag, die beide im Kaufvertrag erwähnt waren, wurden gleichentags vom Kläger und der Beklagten (vertreten durch die Verwaltungsräte der C.________ SA) als Anlagen zum Kaufvertrag unterzeichnet.
Am 22. März 2002 stellte die Beklagte den Kläger frei. Trotz der bestehenden Meinungsverschiedenheiten fanden die Parteien in der Folge wieder zusammen. Am 23. Mai 2002 unterzeichneten sie eine als Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Am 22. Juli 2002 kam es aber erneut zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, worauf die Beklagte am 20. Dezember 2002 das Vertragsverhältnis als beendet erklärte und die Lohnzahlungen einstellte.
1.2 Am 14. Februar 2003 gelangte der Kläger an das Arbeitsgericht Gaster-See. Mit Entscheid vom 1. September 2003 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'000.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 9'000.-- wegen fristloser Entlassung und wies die Klage im Mehrbetrag ab (Ziff. 1); den Kläger verpflichtete es zur Rückgabe seines Geschäftswagens (Ziff. 2).
1.3 Mit Entscheid vom 2. September 2004 hiess das Kantonsgericht die Berufung der Beklagten gut und hob Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides auf. Es entschied, auf die Klage werde nicht eingetreten; denn die Vereinbarung vom 23. Mai 2002 sei nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Auftrag zu qualifizieren; das Arbeitsgericht Gaster-See sei daher für die Beurteilung der eingeklagten Forderungen sachlich nicht zuständig gewesen.
1.4 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen erhebt der Kläger sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde. Mit Berufung rügt er, die Vorinstanz habe die Vereinbarung vom 23. Mai 2002 zu Unrecht als Auftrag qualifiziert und dabei Art. 18 OR, Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 8 ZGB sowie Art. 63 Abs. 2 OG verletzt. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten; eventuell auf Abweisung der Berufung.
2.
Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 II 453 E. 2, mit Hinweisen). Mit Berufung kann die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OR).
Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz als Berufungsinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gaster-See auf die Klage nicht eingetreten. Fraglich ist somit, ob die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden durfte. Diese von der Vorinstanz verneinte Frage untersteht dem kantonalen Prozessrecht und darf daher vom Bundesgericht auf Berufung hin nicht überprüft werden ( Art. 43 und 55 Abs. 1 lit. c OG ). Zwar hängt die vom kantonalen Prozessrecht geregelte sachliche Zuständigkeit von der zivilrechtlichen Vorfrage ab, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Diese (bundesrechtliche) Vorfrage macht aber den angefochtenen Entscheid nicht berufungsfähig. Denn das zulässige Rechtsmittel bestimmt sich nach dem hauptfrageweise angewendeten Recht. Dies ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, wie erwähnt, das kantonale Prozessrecht. Der vom Kläger angerufene Art. 343 Abs. 2 OR bezieht sich im Übrigen nicht auf die sachliche Zuständigkeit. Dass kantonales Prozessrecht - in verfassungswidriger Anwendung von Bundesrecht - verletzt worden sei, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen. Nur ausnahmsweise ist die Berufung zulässig, wenn der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der sachlichen Zuständigkeit verpflichtet war, auf das materielle Bundesrecht Rücksicht zu nehmen (BGE 125 III 461 E. 2; 115 II 237 E. 1c; 102 II 53 E. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 1.4.1 zu Art. 43 OG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Berufung steht nicht zur Verfügung.
3.
Auf die Berufung ist nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem Kläger zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies der anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: