Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.144/2004
6S.396/2004 /gnd
Urteil vom 10. Januar 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Kreis,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Reto Fischer,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
6P.144/2004
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
6S.396/2004
Wiederaufnahme des Verfahrens,
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.144/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.396/2004) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Werdenberg verurteilte X.________ am 11. Dezember 2001 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er für den Schaden, der Y.________ aus bereits erfolgter und zukünftiger Behandlung wegen der Sexualdelikte entsteht, dem Grundsatz nach haftet. Zudem wurde er verpflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu zahlen.
Das Gericht erachtete für erwiesen, dass X.________ seine Stieftochter Y.________ (geb. 28. Dezember 1984) von 1997 bis 1999 sexuell ausbeutete, sie am ganzen Körper betastete und küsste, ihr auch den Finger in die Scheide einführte, vor ihr onanierte und sie dazu brachte, ihn mit der Hand zu befriedigen. Wöchentlich sei es zu ein bis zwei Übergriffen gekommen. Y.________ habe diese Handlungen geduldet, weil ihr X.________ gedroht habe, sie müsse ansonsten nach Brasilien zurück. Das Gericht hielt es ebenfalls für erwiesen, dass er sich im Jahre 1997 oder 1998 zusammen mit A.________, einer Kollegin von Y.________, im Badezimmer eingeschlossen und sich vor den Augen des Mädchens selbst befriedigt habe, und dass er im Jahre 1996, ebenfalls im Badezimmer, vor B.________, einer anderen Kollegin von Y.________, uriniert und sie anschliessend nackt und mit waagrecht stehendem Glied von hinten an den Schultern gehalten habe.
B.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 6. Mai 2003 die Berufung von X.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ab.
Eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ wies das Bundesgericht am 12. November 2003 ab.
C.
Am 22. Dezember 2003 stellte X.________ beim Kantonsgericht ein Wiederaufnahmegesuch. Dieses wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2004 nicht zugelassen.
D.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeits-beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzu-heben, die Wiederaufnahme sei zuzulassen, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Wiederauf-nahme zuzulassen, und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerden an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des StGB oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederauf-nahme des Verfahrens zu gestatten. Die Bestimmung enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, sondern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisionsgrund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246 E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). In Anwendung der Bestimmung sieht Art. 248 lit. b des Stafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Bussen-verfügung, Aufhebungsverfügung, Strafbescheid oder Urteil rechts-kräftig erledigten Verfahrens zulässig ist, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die der entscheidenden Instanz nicht bekannt waren.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen und Beweismittel erheblich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein (Teil-)Freispruch in Frage kommt oder jedenfalls eine mildere Bestrafung möglich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 117 IV 40 E. 2a; 116 IV 353 E. 2a). Neu ist eine Tatsache, die im Zeitpunkt der früheren Beurteilung bereits vorlag, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlag (BGE 120 IV 246 E. 2a; 116 IV 353 E. 3a). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist, und ob eine Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, dessen Revision verlangt wird, zu erschüttern, sind mit staatsrechtlicher Beschwerde aufzuwerfende Tatfragen (BGE 122 IV 66 E. 2a; 116 IV 353 E. 2b). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist (BGE 116 IV 353 E. 2b).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Aus-nahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerde-führer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe die allfällig neuen Beobachtungen und Erkenntnisse des inzwischen ver-storbenen Hausarztes der Familie des Beschwerdeführers betreffend den Gesundheitszustand der Stieftochter willkürlich als nicht erheblich beurteilt. Der Hausarzt habe von sich aus beim kantonalen Gesund-heitsrat um Befreiung vom Arztgeheimnis nachgesucht und dabei u.a. ausgeführt: "Aufgrund meiner Unterlagen und meiner Erinnerungen muss ich jedoch feststellen, dass ich in der Zeit von ca. Dezember 1993 bis jetzt die Hauptzeugin, nämlich Y.________, 28.12.1984[,] mehrere Male in variablen Abständen in Begleitung von Mutter oder Stiefvater oder alleine als Patientin oder nur die Eltern begleitend in meiner Sprechstunde gesehen habe. Ca. 1993 stellte ich zum ersten Mal gewisse Auffälligkeiten bei Y.________fest. Sie machte in variablem Ausmass einen extrem verträumten Eindruck, die Mutter gab an[,] dass es immer wieder Probleme in der Schule gebe, da Y.________ wegen ihrer überbordenden Phantasie quasi viel lüge, Mitschüler austrickse etc. Ich muss zusammen mit vielen anderen kleinen Details insgesamt festhalten, dass schon damals der Anfang jener Entwicklung offenbar wurde, welche leider schlussendlich in der jetzigen schweren psychischen Erkrankung, nämlich einer rezidivie-renden psychischen Störung bei Verdacht auf kombinierte Persön-lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen vom Borderline Typ bei konkomitierender Politoxikomanie, endete. Zum Zeitpunkt der Einvernahme muss meines Erachtens diese Erkrankung schon in entscheidendem Ausmasse bestanden haben, vielleicht ohne spezielle Beobachtung nicht offensichtlich auffällig, aber doch sicher soweit, dass ich einfach nicht annehmen kann, dass sie als absolut glaubhafte und zuverlässige, stabile und vertrauenswürdige Haupt-zeugin akzeptiert werden kann".
Indem das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung den Beizug der Krankengeschichte der Stieftochter und eine Expertise über deren Gesundheitszustand im Frühjahr 1999 ablehnte, sei es in Willkür verfallen.
3.2 Das Kantonsgericht hatte bereits anlässlich der Berufungs-verhandlung Kenntnis von verschiedenen psychischen Problemen der Stieftochter. Derartige Probleme hatten denn auch die Gerichts-behörden veranlasst, die Aussagen der Stieftochter einer Glaub-haftigkeitsbegutachtung zu unterziehen, was angesichts von Umfang und Qualität der einlässlichen Aussagen der damals bereits gut 14-jährigen Stieftochter grundsätzlich nicht notwendig gewesen wäre .
Das zitierte Schreiben des Hausarztes zielt lediglich darauf ab, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin anzuzweifeln. Inwiefern die Krankengeschichte der Stieftochter bzw. eine Expertise über deren Gesundheitszustand im Frühjahr 1999 das einlässliche und über-zeugende Glaubhaftigkeitsgutachten ernsthaft in Frage stellen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unter diesen Um-ständen durfte das Kantonsgericht die beantragten Beweismittel willkürfrei als für den Entscheid nicht erheblich betrachten.
Dasselbe gilt hinsichtlich der "bislang nicht bekannten Verhaltens-muster" des Opfers, die von zwei ehemaligen Lehrern bezeugt werden könnten und auch hinsichtlich des Dossiers der Schulgemeinde und Vormundschaftsbehörde G.________ sowie die Akten der Jugendanwaltschaft. Denn auch die Aussagen der Lehrer wie die angerufenen Akten erlaubten bloss Schlüsse bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Opfers.
4.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn die geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel kumulativ neu und erheblich sind (E. 1).
Nachdem das Kantonsgericht die erwähnten Beweismittel willkürfrei als nicht erheblich würdigen durfte, kann die Frage offen bleiben, ob sie bezüglich ihrer Neuheit einer Willkürprüfung Stand hielten.
5.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Strafverfahren eine Expertise hinsichtlich des Nachweises von Sperma auf dem Teppich im Schlafzimmer der Stieftochter beantragt. Am 12. November 2003 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Kantonsgericht willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung den Beweisantrag ablehnen durfte (1P.544/2003, E. 7).
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtabnahme des Beweises wiederum als willkürlich, und zwar "angesichts der Vielzahl und Breite von neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel". Nachdem diese Tatsachen und Beweismittel nicht stichhaltig sind (E. 3), erweist sich die Rüge als unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe Art. 246 lit. b StPO/SG willkürlich angewandt. Insbesondere habe es zu strenge Massstäbe an die Neuheit bzw. Erheblichkeit der Beweismittel angelegt.
Dass die erwähnten Begriffe im kantonalen Recht weiter gefasst wären als im Bundesrecht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Sache nach rügt er somit einzig eine unrichtige Anwendung von Art. 397 StGB, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (E. 1 in fine).
7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. seiner Verteidigungsrechte und fasst dabei lediglich seine bisherigen Vorbringen zusammen.
Nachdem das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid zu all seinen Vorbringen Stellung genommen hat und er somit die einzelnen Punkte sachgerecht anfechten konnte, sind seine Rügen offensichtlich unbegründet.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
8.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist ein kassatorisches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer kann nur beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Im Übrigen ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es erscheine durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der unvoreingenommene Richter anders entschieden hätte, wenn er von den diversen geltend gemachten Tatsachen gesamthaft und in Verbindung mit den schon im Zeitpunkt des ersten vorinstanzlichen Urteils bestehenden Zweifeln Kenntnis gehabt hätte. Die Nichtzulassung der Wiederaufnahme verletze Art. 397 StGB.
Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatsachen und Beweismittel beschlagen ausschliesslich die allgemeine Glaub-würdigkeit der Stieftochter. Angesichts des gesamten Beweis-ergebnisses und insbesondere des einlässlichen und überzeugenden Glaubhaftigkeitsgutachtens der Aussagen der Stieftochter trat das Moment der allgemeinen Glaubwürdigkeit stark in den Hintergrund. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz Art. 397 StGB nicht verletzt, als sie die Wiederaufnahme nicht zuliess.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Gutachterin hätte, wenn sie bei Erstellung des Gutachtens von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie der Stieftochter Kenntnis gehabt hätte, auf jeden Fall eine psychiatrische Zusatzbegutachtung vorgeschlagen. Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss die Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz in Frage. Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ist darauf nicht einzutreten. Selbst wenn man die Aussage der Gutachterin anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde prüfen wollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Denn in der weiteren Befragung erklärte sie, dass sie bei Vorliegen einer handfesten psychotischen Symptomatik praktisch verpflichtet sei, ein Zusatzgutachten einzu-holen, dass der Psychiater aber auch nicht mehr als sie tun könne, nämlich vorhandene Ängste auf ihren Realitätsbezug abzuklären. Zudem verneinte sie ausdrücklich, in den Aussagen der Stieftochter vom 6. Mai 2003 paranoide Elemente bemerkt zu haben, und brachte hinsichtlich der Diagnose einer Schizophrenie deutliche Vorbehalte an.
III. Kosten
10.
Nach dem Gesagten sind die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzu-treten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwer-deführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: