BGer 5P.347/2004 |
BGer 5P.347/2004 vom 11.01.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.347/2004 /ErC
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Urteil vom 11. Januar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Buchschacher,
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gegen
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K.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Feststellung und Teilung des Nachlasses, Herabsetzung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 15. Oktober 1974 schloss E.________, Jahrgang 1905, mit seiner zweiten Ehefrau einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag. Darin sahen die Ehegatten unter anderem vor, "dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten ... dem überlebenden Ehemann kein Anteil am Vorschlag zufallen" soll.
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Am 12. Juni 1990 starb die Ehefrau von E.________. Testamentarisch hatte sie ihren Nachlass ihrem Sohn B.________ zu Eigentum und ihrem Ehemann zur Nutzniessung vermacht. Vater und Sohn schlossen am 6. Februar 1991 einen "Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung".
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Am 12. November 1995 starb E.________. Seine gesetzlichen Erben sind der Sohn aus zweiter Ehe, B.________, sowie die Tochter aus erster geschiedener Ehe, K.________. Letztwillig hatte E.________ seine Tochter K.________ auf den Pflichtteil gesetzt.
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B.
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K.________ hob am 5/6. Juni 1996 den Erbteilungsprozess an. In einem Teilvergleich verpflichtete sich der Beklagte B.________, der Klägerin 1,35 Mio. Franken zu zahlen. Strittig blieb die ehevertragliche Vorschlagszuweisung. Das Gerichtsverfahren gab zu mehreren Urteilen des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung), des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und des Bundesgerichts Anlass:
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Nach zweimaliger Klageabweisung durch das Bezirksgericht stellte das Obergericht in einem Vorurteil fest, die Klägerin könne sich in der Auseinandersetzung um den Nachlass des Vaters der Parteien hinsichtlich des Ehevertrages vom 15. Oktober 1974 auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB berufen. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts wies die Berufung des Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 5C.61/2002 vom 14. Juni 2002, BGE 128 III 314 Nr. 56).
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Nach Ergänzung des Verfahrens verpflichtete das Obergericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 4'454'901.90 nebst Zins zu 5% seit 5. März 1996 zu bezahlen. Es kam zum Schluss, dass die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an die vorversterbende Ehefrau bzw. deren Erben im Jahre 1974 objektiv geeignet war, den Pflichtteil der Klägerin zu verletzen (E. 2.1 S. 7 ff.), und dass sich der Erblasser dessen bei Abschluss des Ehevertrags bewusst war, d.h. damals in Kauf nahm, dass die Klägerin bei seinem Tod weniger als ihren Pflichtteil erhalten könnte (E. 2.2 S. 11 ff.). Das Obergericht berechnete sodann den Pflichtteil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers (E. 3 und 4 S. 18 ff. des Urteils vom 13. Januar 2004).
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C.
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Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Zur Hauptsache für unbegründet erklärte es die Willkürrügen gegen die obergerichtliche Annahme eines (zumindest eventuellen) Wissens und Wollens des Erblassers um eine mögliche Verletzung der Klägerin in ihrem Pflichtteil (E. 2.2 S. 9 ff.). Abgewiesen wurden auch die Rügen der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (E. 3.2 S. 14 f. und E. 4.2 S. 16 f.). Auf sämtliche Rügen gegen die Berechnung des Pflichtteils schliesslich trat das Kassationsgerichts nicht ein (E. 5.2 S. 20 f. des Zirkulationsbeschlusses vom 23. Juli 2004).
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV beantragt der Beklagte (fortan: Beschwerdeführer), den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben. Seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung hat sich die Klägerin (hernach: Beschwerdegegnerin) nicht widersetzt. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung dazu verzichtet. Das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 14. Oktober 2004). Vernehmlassungen in der Sache sind keine eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Herabsetzung unterliegen nach Art. 527 ZGB "die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat" (Ziff. 4). Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet. Im Sinne von Eventualabsicht genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt (BGE 128 III 314 E. 4 S. 317). Da es um einen inneren, die Psyche betreffenden Vorgang geht, dürfte ein direkter Beweis der Umgehungs- bzw. Benachteiligungsabsicht - zurückbezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung - kaum je möglich sein. In den meisten Fällen wird der Pflichtteilsberechtigte einen indirekten Beweis durch Indizien führen, d.h. Tatsachen beweisen müssen, die nicht Tatbestandsmerkmal sind, aus denen aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein der Tatsachen geschlossen werden kann, die Tatbestandsmerkmale bilden (vgl. etwa Brändli, Vorschlagszuweisung an den vorversterbenden Ehegatten und die Frage der erbrechtlichen Herabsetzung, AJP 2003 S. 335 ff., S. 338).
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Vor diesem Hintergrund steht das obergerichtliche Sachurteil, das der Beschwerdeführer mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat. Er hat dabei gerügt, das Urteil beruhe "auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme" (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH). Auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüft das Bundesgericht frei, ob das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat. Die entsprechende Rüge genügt den formellen Voraussetzungen freilich nur, wenn der Beschwerdeführer klar und detailliert aufzeigt, dass und weshalb das Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung zu Unrecht als nicht willkürlich bezeichnet hat. Nötig ist eine Auseinandersetzung mit dem Sach- und dem Beschwerdeurteil (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b S. 494 f.). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).
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Nebst Rügen gegen die Beweiswürdigung hat das Kassationsgericht beurteilt, ob das Sachurteil "auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts" (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) beruht. Seine Prüfungsbefugnis entspricht bei diesem Nichtigkeitsgrund der Willkürkognition (BGE 118 Ia 20 E. 3b S. 25), so dass frei überprüft werden kann, ob Willkür in der Rechtsanwendung zu Unrecht verneint worden ist (BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 355; 116 III 70 E. 2b S. 71). Der Beschwerdeführer erneuert ferner den Vorwurf, das Sachurteil beruhe "auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes" (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH). Da dem Kassationsgericht diesbezüglich freie Kognition zugestanden hat (BGE 104 Ia 408 E. 3b S. 411), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Dasselbe gilt auch gegenüber kantonalem Prozessrecht, das das Kassationsgericht unrichtig angewendet haben soll, indem es Vorbringen des Beschwerdeführers falsch verstanden und an dessen Beschwerdeschrift zu strenge Anforderungen gestellt habe (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182 und 273 E. 2.1 S. 275). Mit diesen Hinweisen zum Gegenstand und zur Überprüfungszuständigkeit im vorliegenden Verfahren kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden noch im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
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2.
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In der öffentlichen Beurkundung des Ehevertrags hat das Obergericht ein Indiz dafür gesehen, dass sich der Erblasser einer möglichen Beeinträchtigung der Pflichtteilsrechte der Beschwerdegegnerin bewusst war. Denn es sei anzunehmen, dass der beurkundende Notar seiner Pflicht nachgekommen sei und die Vertragsparteien über die Konsequenzen der Vorschlagszuweisung aufgeklärt habe (E. 2.2 S. 12). Das Kassationsgericht hat in dieser Annahme weder eine Verletzung der Verhandlungsmaxime noch Willkür erblickt (E. 2.2b S. 10 f.). Der Beschwerdeführer rügt Willkür und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 9 S. 7 ff. der Beschwerdeschrift).
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2.1 Das Kassationsgericht ist davon ausgegangen, nach der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) dürfe das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen, die von den Parteien behauptet worden seien. Ausnahmen davon bildeten allgemein bekannte Tatsachen und Erfahrungssätze, die das Gericht berücksichtigen könne, auch wenn keine Partei sie speziell behauptet habe. Da es sich bei der obergerichtlichen Annahme, Notare würden ihren Aufklärungspflichten nachkommen, um einen solchen Erfahrungssatz handle, könne von einem Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime nicht die Rede sein. Die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes ("Notare kommen ihren Aufklärungspflichten nach") werde im Übrigen nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege kein Erfahrungssatz vor, sondern eine tatsächliche Annahme, die nicht hätte getroffen werden dürfen, weil ihr keine entsprechende Tatsachenbehauptung der Beschwerdegegnerin vorausgegangen sei.
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Die kassationsgerichtliche Beurteilung erscheint nicht als willkürlich. Was allbekannt ist oder schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung einleuchtet, braucht weder behauptet noch bewiesen zu werden (BGE 112 II 172 E. 2c S. 181). Nach Lehre und Gerichtspraxis gilt die - nicht völlig unbestrittene - Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis und Zulassung ihre berufliche Sorgfaltspflicht erfüllen (Gautschi, Berner Kommentar, 1971, N. 23c, und Weber, Basler Kommentar, 2003, N. 32, je zu Art. 398 OR, mit Hinweisen). Zu diesen vermutungsweise erfüllten Berufspflichten gehört für einen Zürcher Notar, die Parteien "über die Tragweite ihrer Entschlüsse zu unterrichten" (§ 18 Abs. 2 der Notariatsverordnung, GS/ZH 242.2). Insoweit durfte das Kassationsgericht ohne Willkür von einem Erfahrungssatz ausgehen, Notare kämen ihrer Aufklärungspflicht nach. Dass es einen Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime verneint hat, erweist sich aus einem weiteren Grund nicht als willkürlich. Das Obergericht hat die Aufklärungspflicht des Notars nur als ein Indiz gewürdigt. Indizien aber dürfen genau wie Erfahrungssätze vom Gericht selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie von keiner Partei behauptet worden sind (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 162).
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Bei diesem Ergebnis kann die vom Kassationsgericht aufgeworfene Frage offen bleiben, ob die Rüge des Beschwerdeführers mit der - hier zulässigen - eidgenössischen Berufung gegen das obergerichtliche Sachurteil hätte vorgebracht werden müssen (Art. 84 Abs. 2 OG).
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2.2 Zum Inhalt der Aufklärung der Ehegatten durch den Notar hat das Kassationsgericht ausgeführt, nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 der Notariatsverordnung habe sich der Notar seinerzeit wohl nicht damit begnügen können, die Schmälerung des Pflichtteils lediglich im Falle der Rechtswidrigkeit bzw. der Herabsetzbarkeit zum Thema zu machen. Von einer gegen klares materielles Recht verstossenden Rechtsauffassung des Obergerichts zum Umfang der notariellen Aufklärungspflicht könnte jedenfalls nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf Grund der damals geltenden Rechtslage könne willkürfrei nicht angenommen werden, der Notar habe eine mögliche Pflichtteilsverletzung thematisiert.
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Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Bundesgericht in Sachen Mannhart (BGE 58 II 1 Nr. 1) und Schlaeppi (BGE 82 II 477 Nr. 65) entschieden hat, die ehevertragliche Vorschlagszuweisung unterliege der pflichtteilsrechtlichen Herabsetzung grundsätzlich nicht. Erst das Urteil in Sachen Nobel (BGE 102 II 313 Nr. 46) hat die Praxis geändert. Dieses Urteil ist indessen erst am 18. November 1976 ergangen und muss deshalb für die Frage der notariellen Aufklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrags vom 15. Oktober 1974 ausser Betracht bleiben. Auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Sachen Mannhart und Schlaeppi dürften die Notare somit die Ehegatten dahin gehend beraten haben, dass die Zuweisung des Vorschlags der Herabsetzungsklage durch die Pflichtteilserben entzogen und insoweit rechtmässig sei. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass diese Rechtsprechung in der damaligen Lehre eine heftige Diskussion ausgelöst hat und unter anderem eingewendet worden ist, sie entspreche nicht mehr den seit Inkrafttreten des Gesetzes gewandelten Gerechtigkeitsvorstellungen bzw. höhle das Recht der Pflichtteilserben aus (vgl. Lemp, Berner Kommentar, 1963, N. 90 ff. zu aArt. 214 ZGB, und - ausführlich zur Entwicklung - Kaufmann, Ehevertragliche Vorschlagsausbedingung und pflichtteilsrechtliche Herabsetzung, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, Bern 1979, S. 233 ff., mit Hinweisen).
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In Anbetracht der geschilderten Rechtslage erscheint die Annahme nicht als willkürlich, eine mögliche Pflichtteilsverletzung habe Thema der Aufklärung durch den Notar beim Abschluss des Ehevertrags gebildet. Zum einen legt diesen Schluss die Besonderheit der Klausel nahe, wonach dem überlebenden Ehemann kein Anteil am Vorschlag zufallen sollte, d.h. der ganze Vorschlag den Nachkommen der vorversterbenden Ehefrau zugewiesen wird. Bei einer derart weitgehenden Begünstigung der Nachkommen des einen Ehegatten drängt sich eine Aufklärung über die Folgen für die Nachkommen des anderen Ehegatten geradezu auf, und zwar unabhängig davon, ob die Zuweisung des ganzen Vorschlags der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegt oder nicht. Zum anderen waren sich die kantonalen Behörden bewusst, dass Vorschlagszuweisungen "eine Verletzung der Interessen der Kinder, vor allem der Kinder aus einer früheren Ehe eines Ehegatten" bedeuten können, und haben die Notare ermahnt, diesbezüglich ihrer Rechtsbelehrungspflicht sorgfältig nachzukommen "und den Parteien die Vor- und Nachteile und die Auswirkungen der verschiedenen in Betracht fallenden Lösungen vor Augen zu führen" (z.B. Kreisschreiben, in: ZBGR 31/1950 S. 298 f.; allgemein zur Beratungs- und Belehrungspflicht: Schmid, Basler Kommentar, 2003, N. 25 ff. zu Art. 55 SchlTZGB).
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2.3 Insgesamt erscheint es nicht als verfassungswidrig, die Aufklärungspflicht des Notars als Indiz dafür zu berücksichtigen, dass der Erblasser beim Abschluss des Ehevertrags um die Möglichkeit gewusst hat, die Vorschlagszuweisung könnte Pflichtteilsrechte der Beschwerdegegnerin verletzen. Das Kassationsgericht hat deshalb Willkür zu Recht verneint (E. 2.2) und ist auch nicht in Willkür verfallen, indem es in der Berücksichtigung dieses Indizes keine Verletzung der Verhandlungsmaxime gesehen hat (E. 2.1 soeben). Dass es die Rügen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt hat, wie er dies gewünscht hätte, bedeutet für sich allein weder Willkür noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die daherigen Rügen sind unbegründet.
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3.
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Ein weiteres Indiz für eine (wenigstens eventuelle) Umgehungsabsicht hat das Obergericht darin gesehen, dass sich der Erblasser gemäss Aussagen von Bankangestellten seinerzeit für den Ehevertrag von der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) habe beraten lassen (E. 2.2 S. 12). Das Kassationsgericht ist davon ausgegangen, gestützt auf die Zeugenaussagen erweise sich die Annahme nicht als willkürlich, dass der Erblasser sich "auch anderweitig" habe beraten lassen und dass im Vorfeld des Ehevertragsschlusses über eine mögliche Schmälerung des Pflichtteils der Beschwerdegegnerin gesprochen worden sei (E. 2.2c S. 11 f.). Der Beschwerdeführer will nicht mehr ausschliessen, dass die Zeugenaussagen die Beratung durch die Bank bestätigen könnten, und erhebt diesbezüglich keine Willkürrügen. Er wendet hingegen ein, es sei weder "plausibel" noch "naheliegend", dass dabei eine mögliche Pflichtteilsverletzung zur Sprache gekommen sei. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen zur Aufklärung durch den Notar (Ziff. 10 S. 14 ff. der Beschwerdeschrift).
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Der Einwand ist nicht begründet. Die meisten Schweizer Banken hatten seit jeher und auch im massgebenden Zeitraum Abteilungen für Erbschaftssachen, in denen ausgewiesene Juristen tätig waren. Ratgeber und Broschüren zeugen davon und von der Kenntnis des Pflichtteilsrechts, wie sie auch von einem Notar erwartet wird (z.B. für die frühere Kreditanstalt: Hardmeier, Ehegüter- und Erbrecht, 3.A. Februar 1990; für die Zürcher Kantonalbank: Frei, Ehevertrag, Testament und Erbschaft, März 1986). Fachwissen zeigt sich etwa in Erläuterungen dazu, welche Auswirkungen die Vorschlagszuweisung je nach Güterstand auf das Pflichtteilsrecht der Nachkommen hat (Hardmeier, a.a.O., S. 36) oder wie sich das bisherige Pflichtteilsrecht der Geschwister hat ausschliessen lassen (Frei, a.a.O., S. 35).
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Darf insoweit vom Vorhandensein des erforderlichen Fachwissens auf Seiten der Bankberater ausgegangen werden, kann auf das zur Beratung durch den Notar Gesagte verwiesen werden (E. 2.2 hiervor). Das Kassationsgericht hat deshalb Willkür zu Recht verneint, indem es die Beratung des Erblassers durch seine Bank als Indiz dafür zugelassen hat, dass sich der Erblasser beim Abschluss des Ehevertrags der Möglichkeit einer Pflichtteilsverletzung bewusst war.
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4.
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Auf die Rüge des Beschwerdeführers, es liege hinsichtlich der festgestellten Benachteiligungsabsicht insgesamt kein klarer Nachweis vor, ist das Kassationsgericht nicht eingetreten. Es hat dafürgehalten, "sofern er damit zum Ausdruck bringen will", das Obergericht habe sich bei der Beweiswürdigung von einem falschen Massstab leiten lassen, müsse die Frage als Beweismassverletzung mit eidgenössischer Berufung aufgeworfen werden, der die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angesichts ihrer Subsidiarität (§ 285 ZPO/ZH) nachgehe (E. 2.2e S. 13).
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Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kassationsgericht habe seine Vorbringen willkürlich ausgelegt und durch das Nichteintreten auf die Rüge seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe in der "Zusammenfassung der Rügen" darlegen wollen, dass die Indizien nicht ausreichten, beim Sachgericht die Überzeugung zu begründen, der Erblasser habe mit der (eventuellen) Absicht gehandelt, die Beschwerdegegnerin bezogen auf den ihr zustehenden Pflichtteil zu benachteiligen. Seine Rüge habe die Beweiskraft der Indizien und damit die Beweiswürdigung und nicht das Beweismass betroffen (Ziff. 11 S. 17 ff. der Beschwerdeschrift).
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Letztlich kann dahin gestellt bleiben, was der Beschwerdeführer hat rügen wollen (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b S. 748, zu nicht offenkundig aufscheinenden oder nicht eindeutig zuzuordnenden Vorbringen). Mit der Wendung "sofern er damit zum Ausdruck bringen will" hat das Kassationsgericht verdeutlicht, dass seine Vorbringen auch in dem von ihm heute dargelegten Sinn verstanden werden können. Dazu hat das Kassationsgericht dann anschliessend zwar nichts mehr gesagt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann darin jedoch nicht erblickt werden. Denn der Beschwerdeführer hat nur noch einmal erneuert, was im kassationsgerichtlichen Beschluss bereits über mehr als sieben Seiten hinweg erörtert und verworfen worden ist. Er hat namentlich nicht näher begründet, dass und weshalb die Indizien selbst unter der Annahme, sie wären beweiskräftig, in ihrer Gesamtheit den klaren Nachweis der Benachteiligungsabsicht nicht zu erbringen vermöchten. Auf eine blosse "Zusammenfassung der Rügen", in der lediglich Gesagtes wiederholt wird, braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Ein Anspruch auf Zusammenfassung des Ergebnisses einer Willkürprüfung besteht nicht. Es genügt, dass das Gericht kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Beschluss.
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5.
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Nebst der Beratung durch den Notar und durch fachkundige Bankangestellte als wichtige Indizien hat das Obergericht die Umgehungsabsicht des Erblassers aus weiteren Gründen als beweismässig erstellt angesehen. Gewisse Schlüsse haben die Zeugenaussage des Ehemanns der Beschwerdegegnerin erlaubt. Anfangs 1974 soll sich danach das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Schwiegersohn, der zuvor in der Firma des Erblassers gearbeitet hatte, verschlechtert haben, weil der Schwiegersohn die (sehr profitable) Vertretung einer Kundin des Erblassers selbstständig übernahm und damit die Absicht des Erblassers durchkreuzte, seinen Sohn - den Beschwerdeführer - als Nachfolger in seiner Firma zu installieren. Der Erblasser soll zu seinem Schwiegersohn gesagt haben, er werde dafür sorgen, dass dessen Ehefrau - die Beschwerdegegnerin - und die Kinder enterbt würden (E. 2.2 S. 11 f.). Das Kassationsgericht hat es als nicht willkürlich bezeichnet, diese Misshelligkeiten in geschäftlichen Belangen als Indiz für eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers zu werten (E. 2.2a S. 9 f.). Der Beschwerdeführer erwähnt dieses Indiz, erhebt diesbezüglich aber keinerlei Rügen (Ziff. 8 S. 6 f. der Beschwerdeschrift).
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Das Obergericht hat eine ganze Reihe weiterer Indizien genannt, die auf eine Umgehungsabsicht des Erblassers zu schliessen gestatteten. Namentlich ist es auf die Umstände der Scheidung des Erblassers von seiner ersten Ehefrau eingegangen. Damals soll der Erblasser einen grossen Teil seines Vermögens an die erste Ehefrau übertragen haben mit dem ausdrücklichen Willen, die Beschwerdegegnerin als einzige Erbin seiner ersten Ehefrau zu begünstigen. Das Obergericht hat erwogen, der Erblasser könnte sich in Anbetracht dessen gleichsam moralisch berechtigt gefühlt haben, mit dem Ehevertrag nunmehr den Beschwerdeführer als Alleinerben seiner zweiten Ehefrau zu begünstigen und dabei eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin in Kauf zu nehmen (S. 14). Auch auf diese an sich plausible Erklärung geht der Beschwerdeführer nicht mehr ein.
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All diese und weitere Indizien, die das Obergericht in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, sind vor Kassationsgericht offenbar unangefochten geblieben und werden jedenfalls vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen. Insgesamt kann deshalb die Auffassung nicht beanstandet werden, es dränge sich zwingend der Schluss auf, dass sich der Erblasser des möglichen Eingriffs der Vorschlagszuweisung in den Pflichtteil der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, den Ehevertrag aber dennoch abgeschlossen und damit die Pflichtteilsverletzung in Kauf genommen habe. Was das Beweisergebnis angeht, muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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6.
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Zwecks Feststellung des Werts von Nachlassgegenständen zur Zeit des Todes des Erblassers hat das Obergericht den Beschwerdeführer zur Edition von Urkunden verpflichtet und in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er sich geweigert hat, seine Editionspflicht zu erfüllen (E. 3.2 S. 28 ff.). Weder in der Editionsauflage noch in der Sanktion der Editionsverweigerung hat das Kassationsgericht einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz als verletzt gesehen. Triftige Gründe für die Verweigerung der Aktenedition hat es verneint (E. 4.2 S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer erneuert seine Rügen (Ziff. 12.1-12.6 S. 20 ff. der Beschwerdeschrift).
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6.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, weil es auf eine Kommentarstelle unrichtig bzw. unvollständig Bezug genommen und sich infolgedessen mit einer seiner Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Der "Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung" (Frank/Sträuli/Messmer, 3.A. Zürich 1997, N. 5 zu § 183 ZPO/ZH) besagt an der genannten Stelle einerseits, die Editionspflicht gelte auch für Urkunden, die sich die Partei - gemeint: der zur Edition verpflichtete Beweisgegner - ohne weiteres (z.B. Grundbuchauszüge) beschaffen könne (Satz 1). In diesem Zusammenhang hat das Kassationsgericht den Kommentar zitiert. "Anderseits", so heisst es im Kommentar weiter, "darf auch der Beweisführer, welcher Urkunden ohne amtliche Hilfe selbst beschaffen kann, dafür nicht gerichtliche Edition beanspruchen". Darauf hat der Beschwerdeführer seine Rüge gestützt, die Beschwerdegegnerin hätte die entsprechenden Unterlagen als Erbin selbst beschaffen können (z.B. bei Banken oder beim Steueramt), weshalb seine Editionsverweigerung berechtigt gewesen sei. Das Kassationsgericht ist der Auffassung der Kommentatoren indessen nicht gefolgt und hat - ohne nähere Belegstellen oder Zitatangaben - den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Abweichen von einem Kommentar den angefochtenen Beschluss als willkürlich erscheinen lässt. Seiner Prüfungs- und Begründungspflicht aber, die der Beschwerdeführer als verletzt rügt, hat das Kassationsgericht mit seinen Ausführungen allemal genügt (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f., betreffend Kommentarstellen).
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6.2 In ihrem Klagebegehren-Ziff. 1 hat die Beschwerdegegnerin verlangt, der Beschwerdeführer sei zu umfassender Auskunft über Bestand und Zusammensetzung des Nachlasses, namentlich über Vorempfänge zu verpflichten. Der Klageantrag kann ohne Willkür als prozessuales Editionsbegehren verstanden werden, muss aber nicht. Er lässt sich - von seinem Inhalt und seiner Formulierung her - ebenso als materiellrechtliches Auskunftsbegehren erfassen. In ihrer Eingabe vom 30. September 2002 zur Ergänzung des Verfahrens hat sich die Beschwerdegegnerin denn auch ausdrücklich auf die materiellrechtliche Aufklärungspflicht des Beschwerdeführers berufen (act. 181, S. 9), womit kantonales Recht nur mehr die Form, nicht aber den Inhalt des Editionsantrags regeln könnte (z.B. BGE 90 II 467 E. 3b S. 469 f., in der güterrechtlichen Auseinandersetzung).
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Für die Erbteilung schreibt Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben. Art. 610 Abs. 2 ZGB bestimmt weitergehend, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Dieser Anspruch umfasst auch die hier entscheidende Auskunft über Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten vorgenommen hat und die der Herabsetzung oder Ausgleichung unterliegen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 401 f. mit Hinweisen). Die Auskunftspflicht beinhaltet ohne weiteres die Vorlegung von Aktenstücken (so ausdrücklich: BGE 90 II 365 E. 3a S. 372) und ist insofern umfassend, als sich ein Miterbe ihr nicht mit dem Hinweis entziehen kann, das Auskunftsgesuch sei an die Banken zu richten (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402; vgl. Schaufelberger, Basler Kommentar, 2003, N. 18 zu Art. 610 ZGB, für Bankbelege und Steuerunterlagen).
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Allein schon aus materiellrechtlicher Sicht erweist sich die kassationsgerichtliche Annahme nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer schulde umfassend Auskunft und habe keinen triftigen Grund, die Edition von Unterlagen zu verweigern. Wie die kantonalen Bestimmungen über die prozessuale Editionspflicht auszulegen sind, kann letztlich dahingestellt bleiben: Haben die kantonalen Gerichte getan, was Bundesrecht ihnen vorschreibt, spielt es - unter Willkürgesichtspunkten - keine Rolle, ob ihr Tun vor kantonalem Prozessrecht standhält (z.B. BGE 118 II 302 E. 4c S. 307).
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6.3 Die kantonalen Gerichte haben die Editionsverweigerung des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ficht diese Sanktion heute nicht mehr an, wiewohl er der Meinung ist, eine amtliche Beschaffung hätte nicht unterbleiben dürfen. Auch die Verletzung der materiellrechtlichen Auskunftspflicht kann zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend annimmt, die Behauptungen des die Auskunft verweigernden Erben seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Angaben des andern Erben glaubhaft (z.B. im Eherecht: BGE 118 II 27 E. 3a S. 29). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erschiene es aber ebenso wenig als willkürlich, renitentes Verhalten allenfalls im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu berücksichtigen (z.B. im Falle verweigerter Rechnungslegung: BGE 123 III 140 E. 2c S. 143). Soweit sie die Editionspflicht und die Sanktion der Editionsverweigerung betrifft, bleibt die staatsrechtliche Beschwerde aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die offenbare Prozessstrategie des Beschwerdeführers, Sachvorbringen der Beschwerdegegnerin einfach zu bestreiten und die Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung zu verweigern, kann und darf in der Erbteilung schon auf Grund des materiellen Rechts nicht erfolgreich sein. Der Beschwerdeführer hat die daherigen Folgen zu tragen.
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7.
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Auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers gegen die Berechnung des Pflichtteils ist das Kassationsgericht mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten (E. 5.2 S. 20 f.). Der Beschwerdeführer wendet überspitzten Formalismus und Willkür ein (Ziff. 12.7 und 13 S. 25 ff. der Beschwerdeschrift).
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7.1 Das Kassationsgericht hat einleitend auf die besondere Natur der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen. Gleich wie die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht stellt die Nichtigkeitsbeschwerde keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht dar. Das Kassationsgericht "überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe" (§ 290 ZPO/ZH), soweit die Beschwerde "die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe" enthält (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH). Die Kantone sind von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ein ausserordentliches Rechtsmittel vorzusehen, mit dem besonders grobe Fehler korrigiert werden können. Tun sie das trotzdem, sind sie in der Ausgestaltung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien frei. Die Rechtsnatur der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde entspricht derjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde als selbstständigem, ausserordentlichem Rechtsmittel, bei dem geprüft wird, ob ein kantonaler Entscheid, der an sich rechtskräftig und vollstreckbar ist, ausnahmsweise verfassungsmässige Rechte der Bürger verletzt (BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 271; 126 I 43 E. 1c S. 46). Den Beschwerdeführer trifft nicht bloss eine Begründungspflicht, sondern es gilt ein eigentliches Rügeprinzip; eine gerichtliche Rechtsanwendung von Amtes wegen findet nicht statt (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 und 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189). Die kantonale Praxis zur Nichtigkeitsbeschwerde entspricht dem bis hin zu den Formulierungen. Aus der besonderen Natur des Rechtsmittels wird auch - wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39) - ein Novenverbot abgeleitet (Frank/Sträuli/Messmer, N. 4 f. zu § 288 ZPO/ZH; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 ff.). Das Bundesgericht hat schon mehrfach festgehalten, unter diesen Umständen sei nicht zu sehen, inwiefern das Kassationsgericht seine Vorschriften über die Anforderungen an die Beschwerdebegründung überspitzt formalistisch handhabe (z.B. Urteile 4P.98/1996 vom 5. März 1997, E. 2b Abs. 3, und 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003, E. 3.2; vgl. zum Begriff gemäss Art. 29 Abs. 1 BV: BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183).
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7.2 Das Obergericht hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Erbgang seiner Mutter unter dem Titel "Vorschlag" Wertschriften und Guthaben mit einem Wert von Fr. 7'091'961.70 übertragen worden seien. Daran hat dem Erblasser die Nutzniessung zugestanden. Es hat sich die Frage gestellt, wie der Wert dieses Depots auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers hochgerechnet werden könne (E. 3.2 S. 26 ff.). Die Edition sachdienlicher Urkunden zu diesem sog. Nutzniessungsdepot hat der Beschwerdeführer verweigert, obschon er dazu vom Obergericht angehalten worden ist und gemäss Aussage eines Bankfachmanns über entsprechende Unterlagen verfügt hat (S. 28). Die anderen Beweismittel - so hat das Obergericht weiter angenommen - erlaubten kein Urteil zum Beweisthema. Es sei auch nicht möglich, aus den hunderten von Belegen, die der Beklagte ohne nähere Erläuterungen in drei Bundesordnern eingereicht habe, zu ermitteln, wie eine Berechnung des Vermögens per 12. November 1995 zu bewerkstelligen wäre (S. 30 f.). Zum Nachteil des Beschwerdeführers hat das Obergericht den Wert des Nutzniessungsdepots nach dem Stand des "Swiss Performance Index" (SPI) berechnet und auf Fr. 15'254'477.60 festgesetzt (S. 31 f.).
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Auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht gehe von einer falschen Zusammensetzung des Depots aus, ist das Kassationsgericht nicht eingetreten (E. 5.2c S. 21). Der Beschwerdeführer rügt dieses Nichteintreten als überspitzt formalistisch, räumt gleichzeitig aber ein, er habe die Mutmassungen des Obergerichts nicht ausdrücklich erörtert und sich auch nicht ausdrücklich zur Weigerung des Obergerichts geäussert, die eingereichten Bankbelege zu berücksichtigen und daraus die erforderlichen Schlüsse zu ziehen (Ziff. 12.7, vorab auf S. 26 der Beschwerdeschrift).
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Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kassationsgericht überspitzter Formalismus vorgehalten werden könnte. Entscheidend ist für das Obergericht die Editionsverweigerung gewesen und das Verhalten des Beschwerdeführers im Prozess, wonach er zum Inhalt des Depots zwar drei Belegordner eingereicht, die näheren Erläuterungen zur Berechnung eines Depotwerts aber nicht abgegeben hat. Zu dieser entscheiderheblichen prozessualen Säumnis bzw. zu den Folgen davon hat sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nach eigenen Angaben nicht geäussert. Er hat dem Kassationsgericht vielmehr zu belegen versucht, wie sich das Depot zusammengesetzt habe. Da dem Kassationsgericht indessen keine freie Prüfungsbefugnis zusteht, hätte der Beschwerdeführer dartun müssen, dass und weshalb es einen Nichtigkeitsgrund bedeutet, wenn das Obergericht zu seinem Nachteil die Behauptungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft ansehe (E. 6.3 hiervor) und infolgedessen von einem Depot mit gängigen, börsenkotierten Beteiligungspapieren ausgehe und darauf den SPI anwende. Solche Rügen aber sind offenbar unterblieben, und was der Beschwerdeführer in der Sache vorgebracht hat, durfte das Kassationsgericht als unzulässige rein appellatorische Kritik zurückweisen (vgl. etwa BGE 107 Ia 186 Nr. 37; 127 I 38 E. 3c und E. 4 S. 43). Dessen Nichteintreten auf die Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt kein Verfassungsrecht.
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7.3 Im Zusammenhang mit der Bewertung des Depots hat das Obergericht diskutiert, ob auf den - schliesslich angewendeten - SPI oder auf den SMI ("Swiss Market Index") abzustellen sei. Es hat sich dafür entschieden, "mit der Klägerin die Zahlen des SPI heranzuziehen, welche konkret behauptet sind und welche der Beklagte nicht in Frage stellt" (S. 31). Vor Kassationsgericht hat der Beschwerdeführer die obergerichtliche Annahme gerügt, er habe gegen die Zugrundelegung des SPI nie opponiert. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten mit der Begründung, das Obergericht habe die behauptete Feststellung gar nicht getroffen. Es habe festgestellt, der Beschwerdeführer habe die Zahlen des SPI nicht bestritten (E. 5.2e S. 21).
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft das Kassationsgericht kein Vorwurf des überspitzten Formalismus, weil es zwischen Bestreitung der Methode - SPI oder SMI - und Bestreitung der Zahlen des anwendbaren Indexes unterschieden hat (Ziff. 13.4 S. 30 f. der Beschwerdeschrift). Dass das Obergericht die Methode als unbestritten festgestellt hat, lässt sich der zitierten Stelle nicht entnehmen. Es ist dort eindeutig um "die Zahlen des SPI" gegangen, "welche der Beklagte nicht in Frage stellt" (S. 31). Dass in der Bestreitung der Methode immer auch eine Bestreitung der Zahlen liegen müsse, wie der Beschwerdeführer heute behauptet, kann nicht im Ernst vertreten werden. Der Streit kann sich sehr wohl auf die Frage beschränken, ob und bejahendenfalls welcher Index anzuwenden sei (Methode), während die daran anschliessende Frage der konkreten Anwendung des Indexes zu keinen Diskussionen mehr Anlass gibt, weil sich die entsprechenden Aktienindizes z.B. bei Börsenhäusern oder Banken erfragen lassen (Zahlen).
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Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es verschlägt auch nichts, dass der Beschwerdeführer heute versucht, dem Obergericht die Feststellung zu unterschieben, er habe die Anwendbarkeit der Zahlen des SPI nicht bestritten. Die obergerichtliche Feststellung bezieht sich auf die Zahlen, die die Beschwerdegegnerin konkret behauptet und die der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat, und nicht auf die Anwendbarkeit der Zahlen und damit des SPI. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Kassationsgerichts deshalb nicht zu beanstanden, die Rüge des Beschwerdeführers gehe am Inhalt der angefochtenen Feststellung des Obergerichts vorbei, so dass darauf nicht einzutreten sei.
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7.4 Vor Obergericht strittig ist weiter gewesen, ob die Bezüge des Beschwerdeführers zu Lasten des Depots im Teilvergleich bereits berücksichtigt worden seien. Auf S. 30 hat das Obergericht dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Berücksichtigung im Teilvergleich behauptet, doch vermöchten die von ihm angerufenen Beweismittel diese Behauptung nicht zu belegen. Insoweit hat das Obergericht - was daselbst näher ausgeführt wird - Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers angenommen. Es hat fortgefahren, im Übrigen spreche der Vergleich - seine Bezeichnung und Entstehung - gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Auf S. 32 ist das Obergericht in der Zusammenfassung der Ergebnisse ("Somit") davon ausgegangen, dass die Wertschriften und Guthaben, welche dem Beschwerdeführer in der Erbteilung seiner Mutter zugewiesen worden seien, unter Berücksichtigung seiner Bezüge per Todestag des Erblassers einen Wert von Fr. 15'254'477.60 gehabt hätten.
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Vor Kassationsgericht hat der Beschwerdeführer dagegen eingewendet, seine Bezüge seien bereits im Teilvergleich abgerechnet worden. Wie er heute belegt (Ziff. 13.1 S. 27 f. der Beschwerdeschrift), ist er auf die vom Obergericht dafür angeführten Gründe (S. 30) nicht im Ansatz eingegangen und hat vielmehr allein die Zusammenfassung des Obergerichts (S. 32) angefochten, die er für die Anrechenbarkeit der Bezüge zudem als "Kernpunkt" bezeichnet.
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Ohne die Verfassung zu verletzen, durfte das Kassationsgericht diese Rüge mangels Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Entscheidungsgründen für unzulässig erklären (E. 5.2a S. 20).
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7.5 Auf zwei Vorbringen des Beschwerdeführers - Berücksichtigung von Erbschaftssteuern und massgebendes Bewertungsdatum - ist das Kassationsgericht nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht darlege und aus dem obergerichtlichen Urteil auch nicht ersichtlich sei, an welcher Stelle dieser Standpunkt schon im obergerichtlichen Verfahren vertreten worden sei bzw. inwiefern der Beschwerdeführer dies schon im Berufungsverfahren vor Obergericht behauptet habe. Aus diesem Grunde sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als sog. Novum zu betrachten, das im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr angebracht werden könne (E. 5.2b S. 20 und E. 5.2d S. 21).
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Im Beschwerdeverfahren sind neue Vorbringen - wie erwähnt (E. 7.1 soeben) - grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57; für das kantonale Recht: Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67 f., seither: ZR 102/2003 Nr. 32 E. 4 S. 159; 96/1997 Nr. 114 E. 2 S. 242; 95/1996 Nr. 1 E. 4 S. 5). Aus diesem Verhältnis von Regel und Ausnahme kann ohne Verfassungsverletzung gefolgert werden, der Beschwerdeführer müsse formell begründen und, soweit möglich, belegen, dass er sein Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren eingebracht hat und - widrigenfalls - inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Noven erfüllt sind (aus der ständigen Rechtsprechung: Urteile 5P.275/2003 vom 8. Januar 2004, E. 1.2, und 5P.160/2004 vom 8. Juli 2004, E. 4.3, sowie 5P.211/2000 vom 4. September 2000, E. 2c, und 5P.453/2000 vom 21. Dezember 2000, E. 3 Abs. 2; vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 125 bei/in Anm. 34 und S. 127; Bühler, Das Novenrecht, Zürich 1986, S. 123).
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Nach Auffassung des Kassationsgerichts hat der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen nicht genügt, weil er darzulegen unterlassen hat und auch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich gewesen ist, dass er seine Argumente bereits im obergerichtlichen Verfahren vorgetragen hätte. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, wenn er heute dem Kassationsgericht vorwirft und vor Bundesgericht belegt, es habe sich bei seinen Vorbringen um zulässige Noven gehandelt (Ziff. 13.2 und 13.3 S. 28 ff. der Beschwerdeschrift). Zur Zulässigkeit von Noven hätte er sich vor Kassationsgericht äussern können und müssen. Dass er seine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen entsprechend begründet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch in diesem Punkt sind deshalb keine Verfassungsverletzungen des Kassationsgerichts erkennbar.
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8.
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Aus den dargelegten Gründen bleibt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen in der Sache (E. 2-6) und gegen das Verfahren (E. 7 hiervor) erfolglos. Die staatsrechtliche Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
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9.
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Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung hat er nicht zu leisten, da sich die Beschwerdegegnerin der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt hat und eine Vernehmlassung in der Sache nicht eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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