BGer H 139/2004 |
BGer H 139/2004 vom 11.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 139/04
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Urteil vom 11. Januar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel
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Parteien
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R.V.________, 1914, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
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(Entscheid vom 22. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 ein Begehren der 1914 geborenen, in Israel wohnhaften israelischen Staatsangehörigen R.V.________ um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente mit der Begründung ab, der verstorbene Ehegatte M.V.________ habe nie Beiträge geleistet. An dieser Auffassung hielt die Kasse auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. Februar 2004 fest.
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B.
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R.V.________ erhob dagegen Beschwerde, welche die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 22. Juni 2004 abwies, weil insbesondere für die geltend gemachten Beitragsjahre des am 8. April 1980 verstorbenen Ehegatten von 1946 bis 1949 keine an die AHV abgeführten Gelder ausgewiesen seien.
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C.
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Am 13. Juli 2004 reicht R.V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 24. Februar 2004 sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen. Sie weist dabei auf die der Verwaltung bisher verschlossen gebliebene, in die Zeit nach der israelischen Staatsgründung fallende Namensänderung ihres Mannes von M.W.________ zu M.V.________ hin.
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In der Stellungnahme vom 18. August 2004 bestätigt die Kasse, es bestehe tatsächlich ein auf den Namen M.W.________, geboren am 19. März 1912, lautendes individuelles Konto. Darin seien für die Jahre 1948 bis 1950 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'161.- ausgewiesen. Allerdings sei M.W.________ mit Verfügung vom 24. Februar 1953 die Hälfte der einbezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 580.50 rückvergütet worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Eine Witwenrente setzt gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 50 AHVV, in den jeweils bis Ende 1996 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassungen (BGE 129 V 4 Erw. 1.1 mit Hinweis) unter anderem voraus, dass der verstorbene Ehemann während mindestens elf Monaten der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet sind.
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1.1 Wie die nach letztinstanzlich angebrachtem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den früheren Namen ihres Ehemannes erfolgten zusätzlichen Abklärungen der Kasse belegen, erfüllte dieser die vom Gesetzgeber geforderte Mindestbeitragszeit in den Jahren 1948 bis 1950. Er liess sich aber in der Folge beim Verlassen der Schweiz die aus dieser Zeit stammenden persönlichen AHV-Beiträge im Jahre 1953 zurückvergüten.
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1.2 Damit machte er von einer Möglichkeit Gebrauch, die der damalige Gesetzgeber Ausländern einräumte, mit deren Heimatstaat weder eine Vereinbarung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bestand noch eine solche Vereinbarung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden konnte. Diese konnten der AHV entrichtete Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden waren und keinen Rentenanspruch begründeten; dies allerdings mit der Konsequenz, dass aus den rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden konnten und können (Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 14. März 1952, AS 1952 281-283). Zurückvergütet wurden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge ohne Zinsen und ohne Arbeitgeberbeiträge sowie Beiträge, die von dem der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahr an entrichtet wurden (Art. 5 Verordnung). Darauf hat die Kasse in der Stellungnahme vom 18. August 2004 hingewiesen.
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1.3 Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin aus den damaligen Beitragsleistungen ihres Ehemannes nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten, womit es am eine Hinterlassenenrente voraussetzenden vollen Beitragsjahr gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis am 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung fehlt. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach das Leistungsbegehren vom 18. August 2003 zu Recht abgelehnt.
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2.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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