Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 419/04
Urteil vom 11. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
H.________, 1965, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 11. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau H.________ (geb. 1965) für die Zeitspanne vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005 Amortisationsbeiträge von Fr. 3750.- im Jahr an ihr Fahrzeug zu. Da H.________ inzwischen zu 100 % arbeitsunfähig geworden war, hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für Amortisationsbeiträge mit Verfügung vom 17. Juni 2003 auf. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juni 2004 ab.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien ihr weiterhin Amortisationsbeiträge an ihr Fahrzeug auszurichten.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d IVG; Art. 21 und 21bis Abs. 1 IVG ; Art. 14 IVV, Art. 27 IVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI ), namentlich auf Abgabe eines Automobils (Ziff. 10.04* HVI Anhang) und auf Amortisationsbeiträge (Ziff. 10.01.1* bis 10.04.2* KHMI) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 212 Erw. 4b/bb) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Amortisationsbeiträge für ihr Fahrzeug.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss den ärztlichen Unterlagen (vgl. das Urteil vom heutigen Tag im Parallelprozess I 418/04 betreffend die IV-Rente) seit dem 9. Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig und erzielt kein Erwerbseinkommen mehr. Dies bestreitet sie selber nicht. Daher könnten Amortisationsbeiträge nur noch ausgerichtet werden, wenn auf Grund der Betätigung im Aufgabenbereich ein solcher Anspruch bestände. Die Vorinstanz hat diesen Punkt einlässlich geprüft und verneint. Sie erwog dabei, dass die Beschwerdeführerin dank des Automobils einzig grössere Einkäufe selbst erledigen könnte. Dies ergäbe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Für sich allein genüge dies rechtsprechungsgemäss nicht, zumal die Schadenminderungspflicht gebiete, Familienangehörige zur Erledigung solcher Aufgaben beizuziehen. Da die Versicherte nur wenige Gehminuten vom Bahnhof X.________ entfernt wohne, seien ihr beim Besuch der verschiedenen Therapien in A.________ und K.________ die öffentlichen Verkehrsmittel zuzumuten.
2.2 Hiegegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht nur im Haushalt tätig, sondern gehe daneben verschiedenen ehrenamtlichen Aufgaben nach. Ohne Automobil könne sie diese nicht mehr ausüben. Ausserdem besuche sie mehrere Therapien sowie einen Computerkurs. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde sich die Reisezeit um insgesamt sechs Stunden verlängern, und zusätzlich müsste sie dreimal so viel Erholungszeit einplanen.
2.3 In BGE 122 V 212 erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein muss, damit Amortisationsbeiträge zugesprochen werden können. Führt ein Hilfsmittel lediglich zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in einem Teil des gesamten Haushaltsbereiches, trägt es nicht zur Ermöglichung oder Erhaltung einer beachtlichen Haushaltsführung bei (ebenso Urteil F. vom 3. Dezember 2003, I 827/02). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Ablehnung von Amortisationsbeiträgen im vorliegenden Fall insoweit richtig, als die Beschwerdeführerin dank des Automobils im Haushalt einzig die auswärtigen Einkäufe leichter erledigen könnte. Dies ergäbe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 10 %, was praxisgemäss nicht ausreicht.
2.4 Es bleibt zu prüfen, ob sich wegen der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Verbindung mit der Haushaltsarbeit Anspruch auf Amortisationsbeiträge ergibt. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 122 V 227 Erw. 4b/bb richtig festgehalten hat, ist für die Zusprechung solcher Beiträge im Aufgabenbereich erforderlich, dass die dort verrichtete Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung ist. Dabei ist auf die Zeitspanne bis zum Datum des Einspracheentscheides (28. Januar 2004) abzustellen, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 116 V 248 Erw. 1).
2.4.1 Die Versicherte erwähnt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgende Aktivitäten, für welche sie das Auto benötige: sie führe die Kasse bei der F.________ und habe zeitweise gratis für die Y.________ gearbeitet, bis diese in die Pädagogische Schule Z.________ eingegliedert worden sei. Hinzu kämen kleinere Aufgabenbereiche wie die Kasse der Arbeitnehmerbewegung O.________, die Protokollführung bei der Frauengemeinschaft R.________, die Unterstützung ihres Ehemannes bei der Führung des Behindertensportverbandes P.________ sowie bis Juli 2002 die Betreuungsarbeit im Aufgabenhort der J.________. Ferner besuche sie verschiedene Therapien. Gewisse Aktivitäten wechselten sich ab. So habe sie zur Zeit den Aufgabenhort, die Ergotherapie und die Psychotherapie eingestellt, besuche dafür eine Myoreflextherapie in der Klinik L.________ und werde demnächst einen weiteren PC-Weiterbildungskurs in E.________ beginnen.
2.4.2 Für den Besuch der verschiedenen Therapien können der Beschwerdeführerin keine Amortisationsbeiträge gesprochen werden. Bei den Arztbesuchen handelt es sich um einen unter Art. 21 Abs. 2 IVG fallenden Eingliederungszweck, wofür die Invalidenversicherung im Rahmen von Ziff. 10 HVI Anhang (mit Ausnahme der hier nicht zur Diskussion stehenden invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen gemäss Ziff. 10.05) keine Leistungen zu erbringen hat (BGE 122 V 218 Erw. 4c/cc). Hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass die Versicherte einerseits selbst angibt, die Arbeit bei der Y.________ und den Aufgabenhort bei der J.________ eingestellt zu haben. Somit verbleiben aus der oben aufgeführten Liste ehrenamtlicher Tätigkeiten die Kassenführung bei der F.________ sowie die von der Versicherten selbst als kleinere Aufgaben bezeichnete Kasse der Arbeitnehmerbewegung O.________, die Frauengemeinschaft R.________ und die Unterstützung ihres Ehemannes im Behindertensport. In den Akten fehlen jegliche Hinweise über den bei diesen Tätigkeiten anfallenden Arbeitsumfang und insbesondere den damit zusammenhängenden Reisebedarf. Es erübrigt sich indessen, hierüber nähere Abklärungen zu treffen. Einerseits befinden sich die "Arbeitsorte" mehrerer dieser Tätigkeiten in M.________, somit am Wohnort der Versicherten. Anderseits lässt sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ist und nach eigenen Angaben sehr viel Erholungszeit braucht, ausschliessen, dass den verbliebenen ehrenamtlichen Tätigkeiten eine existentielle Bedeutung zukommt. Demnach besteht kein Anspruch mehr auf Amortisationsbeiträge.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: