BGer U 363/2004 |
BGer U 363/2004 vom 12.01.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 363/04
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Urteil vom 12. Januar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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R.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Beschluss vom 7. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________ (geb. 1968) arbeitete ab Juni 2001 als Maurer bei der Firma S.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2001 zog er sich bei der Arbeit eine Hüftgelenksprellung rechts zu. Die Arbeitgeberin meldete ferner am 15. April 2002 einen Rückfall. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen und liess den Versicherten medizinisch abklären. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 teilte sie ihm mit, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe zwischen den aktuellen Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2001 kein Zusammenhang. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2004 fest.
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B.
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Hiegegen liess R.________ am 30. Juni 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. März 2004 sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen erneut über seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen befinde. Während sich der Antrag mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2004 befasste, bezog sich die Begründung auf einen im Jahr 1953 geborenen Versicherten gleichen Namens, der bei der SUVA wegen Atembeschwerden Leistungen für eine Berufskrankheit beanspruchte. Der Vertreter der SUVA machte den Vertreter des Beschwerdeführers am 13. August 2004 telefonisch auf den Mangel aufmerksam.
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Mit Beschluss vom 7. September 2004 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, mit Kenntnis der mangelhaften Beschwerde am 13. August 2004 sei eine Fristansetzung durch das Gericht zur Beschwerdeverbesserung entfallen, denn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte unaufgefordert innert 10 Tagen ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 30. Juni 2004 einzutreten. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die SUVA schliesst auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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2.2 Art. 61 lit. b ATSG entspricht der früheren Bestimmung des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG und gleich lautenden Verfahrensbestimmungen in den anderen Einzelgesetzen (wie auch Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG), namentlich was die Anforderungen an die Beschwerde und die Nachfristansetzung betrifft (Urteil Z. vom 6. Mai 2004, H 305/03, erwähnt in ZBJV 2004 S. 752 und HAVE 2004 S. 242). Dies bedeutet namentlich, dass die zu Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG ergangene Rechtsprechung (BGE 118 V 311) unter der Geltung von Art. 61 lit. b ATSG weitergeführt werden kann. Da diese Praxis § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 als bundesrechtskonform bezeichnete und der kantonalen Bestimmung keine weitergehende Bedeutung beimass - was im Übrigen nur im Sinne einer Erleichterung der Beschwerdevoraussetzungen, nicht hingegen einer Erschwerung derselben zulässig wäre -, ist im Folgenden nur noch zu prüfen, ob das kantonale Gericht dadurch eine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) begangen hat, dass es auf Nichteintreten erkannte, ohne dem Beschwerdeführer für die mangelhafte Beschwerdebegründung eine Nachfrist anzusetzen.
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3.
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3.1 Nach der unbestrittenen Feststellung des kantonalen Gerichts hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2004 in der Begründung auf eine Berufskrankheit eines im Jahr 1953 geborenen Versicherten Bezug genommen, während es sich beim der Beschwerde beigelegten Einspracheentscheid um ein Unfallereignis vom 9. Oktober 2001 sowie um einen Rückfall vom 15. April 2002 des im Jahr 1968 geborenen Beschwerdeführers handelt. Seit dem Telefonat mit der SUVA am 13. August 2004 wisse der Vertreter des Beschwerdeführers von diesem Mangel. Das Hindernis einer rechtsgenügenden Beschwerdeerhebung sei mit der Kenntnisnahme der Verwechslung weggefallen. Mit dieser Kenntnisnahme der mangelhaften Beschwerde entfalle eine Fristansetzung durch das Gericht zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von § 18 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht. Vielmehr hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert innert 10 Tagen ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen müssen.
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3.2 Mit dieser Auffassung verletzt das kantonale Gericht Bundesrecht, weil nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung bei einer ungenügenden Beschwerde zwingend eine Nachfrist anzusetzen ist, ausser es liege - was hier nicht der Fall ist - rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters vor. Namentlich ist nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 266 Erw. 2a mit Hinweisen) auch im Fall gänzlich fehlender Begründung eine Nachfristansetzung erforderlich (ebenso Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 45 zu Art. 61, S. 613). Der fehlenden Begründung ist der vorliegende Fall gleichzustellen, in welchem der Rechtsvertreter irrtümlicherweise seiner Beschwerdeschrift eine Begründung eines andern Falles eingefügt hat. Da eine formell ungenügende Beschwerde auf gerichtliche Ansetzung einer Nachfrist hin zu verbessern ist, bleibt für ein Wiederherstellungsbegehren in diesem Verfahrensstadium kein Raum. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen Art. 61 lit. b ATSG verletzt. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2004 ansetze.
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4.
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Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat seiner Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2004 einen völlig anderen Begründungstext beigefügt, diese unterschrieben und dabei seinen Irrtum nicht bemerkt. Es kann von einem Rechtsvertreter erwartet werden, dass er eine Beschwerdeschrift vor der Unterzeichnung noch einmal durchliest. Dabei wäre er auf seinen Irrtum aufmerksam geworden. Er hat damit den vorinstanzlichen Entscheid, auch wenn dieser Art. 61 lit. b ATSG verletzt, und damit das vorliegende Verfahren verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BGE 129 IV 206, 125 V 375 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 400). Ebenso wenig hat er Anspruch auf Ersatz seiner Bemühungen für das letztinstanzliche Verfahren. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Beschluss vom 7. September 2004 aufgehoben und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Pollux L. Kaldis, Bülach, auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 12. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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