BGer I 293/2004
 
BGer I 293/2004 vom 18.01.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 293/04
Urteil vom 18. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stephan M. Hirter, Spitalgasse 36, 3001 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 16. März 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene G.________ rutschte am 21. August 1996 beim Duschen in der Badewanne aus und zog sich dabei eine Rotatorenmanschettenläsion rechts zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Nach einer operativen Behandlung im März 1997 und einem vom 13. August bis 24. September 1997 dauernden Aufenthalt in ihrer Klinik in X.________ stellte sie die Leistungen am 3. Juli 1998 verfügungsweise per 5. Juli 1998 ein. Auf Einsprache hin kam sie darauf zurück und gewährte mit neuer Verfügung vom 27. Oktober 1999 nebst einer Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse rückwirkend ab 1. September 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %. Daran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000 fest.
Im September 1997 hatte sich G.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Gestützt auf ihre Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art mit Beizug der Akten der SUVA kündigte die IV-Stelle Bern mit Vorbescheiden vom 1. Dezember 1998 und 8. November 1999 für die Zeit ab 1. August 1997 die Ausrichtung einer ganzen, bis 30. September 1998 befristeten Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten an. In diesem Sinne erliess sie am 2. November 2001 - nach Einholung einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Y.________ vom 3. Juli 2001 und nochmaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens - eine entsprechende Verfügung. Wie die SUVA von einem 20%igen Invaliditätsgrad ausgehend verneinte sie einen Leistungsanspruch ab 1. Oktober 1998.
B.
Die gegen die Rentenbefristung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. März 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ wie schon im kantonalen Verfahren die Ausrichtung zumindest einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 beantragen.
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und damit erst nach Erlass der Verfügung vom 2. November 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ebenso wenig Anwendung wie die im Rahmen der 4. IVG-Revision per 1. Januar 2004 geänderten Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bezüglich der für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen kann des Weitern mit der Vorinstanz auf die Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 2. November 2001 verwiesen werden. Es betrifft dies die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, dessen Umfang (alt Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Beginn (alt Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird ferner hinsichtlich der Möglichkeit, zeitlich befristete oder abgestufte Renten zuzusprechen, und der dabei zu beachtenden Regeln über die Rentenrevision (alt Art. 41 IVG und alt Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a).
1.3 Was die Koordination der Invaliditätsbemessung im Invalidenversicherungsbereich einerseits und im Unfallversicherungsbereich andererseits anbelangt, ist mit der Vorinstanz unter Bezugnahme auf BGE 126 V 288 festzuhalten, dass ein Sozialversicherungsträger einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines andern Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen hat (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem in AHI 2004 S. 181 publizierten Urteil mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt, da es am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hiezu Erw. 2-5 des erwähnten Urteils; bestätigt in den Urteilen B. vom 2. November 2004 [I 95/02], Erw. 3, und M. vom 17. August 2004 [I 106/03], Erw. 4). Für die Invalidenversicherung ändert sich dadurch indessen insofern nichts, als sie nach wie vor eine für den Unfallversicherungsbereich abgeschlossene Invaliditätsbemessung nicht unbeachtet lassen darf, sondern diese als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades mit einzubeziehen hat; ein allfälliges Abweichen muss sich auf triftige Gründe stützen und sachlich begründet sein (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d).
2.
2.1 Die Rentenverfügung der SUVA vom 27. Oktober 1999 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 20. Januar 2000 stützen sich auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. K.________ vom 15. Juni 1999, welcher einen ganztägigen Arbeitseinsatz bei einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit einzelnen die vorhandenen Beschwerden berücksichtigenden Einschränkungen als möglich und zumutbar erachtete. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einschätzung der Leistungsfähigkeit wesentliche Mängel anhaften würden und sie daher der gesundheitlichen Situation nicht gerecht werden könnte, fehlen. Die IV-Stelle wie auch die Vorinstanz sahen sich denn zu Recht nicht veranlasst, diese der Invaliditätsbemessung der SUVA zu Grunde liegende ärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Dass die Fachärzte im ZMB das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung verbliebene Leistungsvermögen in ihrer Expertise vom 3. Juli 2001 bei - in somatischer Hinsicht - im Wesentlichen mit derjenigen des Dr. med. K.________ übereinstimmender Diagnosestellung auch für leichtere Arbeiten auf lediglich 50 % veranschlagten, ändert daran nichts. Die unterschiedliche ärztliche Einschätzung genügt nicht, um ein Abweichen von der rechtskräftigen Invaliditätsbemessung der SUVA zu rechtfertigen. Insbesondere kann - entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - allein daraus, dass die Untersuchungen im ZMB mehr Zeit als diejenigen durch den Kreisarzt der SUVA beansprucht haben sollen, nicht geschlossen werden, die kreisärztlichen Erkenntnisse seien offensichtlich falsch und daher für die Invalidenversicherung von vornherein unbeachtlich. Andere Aspekte, welche ein Abweichen von dem für den Unfallversicherungsbereich rechtskräftig festgesetzten Invaliditätsgrad begründen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht genannt.
2.2 Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass seit dem Unfallereignis vom 21. August 1996 eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine wesentliche Verminderung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens eingetreten ist, sodass die Voraussetzungen für eine gestützt auf alt Art. 41 IVG und alt Art. 88a Abs. 1 IVV revisionsweise vorzunehmende Rentenaufhebung per Ende September 1998 erfüllt waren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: