Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.582/2004 /sza
Urteil vom 20. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Diarra.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung; Widerruf,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Der in der Schweiz niedergelassene X.________ ersuchte am 24. April 2001 um Nachzug seiner Ehegattin. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 widerrief das Amt für Verwaltungspolizei, Abteilung Fremdenpolizei, des Kantons Uri die Niederlassungsbewilligung und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Uri mit Beschluss vom 4. Juni 2002 ab. Mit Entscheid vom 14. Februar 2003 hob das Obergericht des Kantons Uri auf Beschwerde hin den Regierungsratsbeschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
B.
Das Amt für Arbeit und Migration, das gemäss Art. 12 des urnerischen Reglements vom 8. Juli 2003 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz neu Vorinstanz des Obergerichts ist, widerrief mit Verfügung vom 17. Februar 2004 die Niederlassungsbewilligung erneut. Die dagegen erhobene Einsprache lehnte es mit Entscheid vom 3. Juni 2004 ab. In der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids wurde für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht fälschlicherweise eine Frist von 30 Tagen nach Erhalt genannt.
C.
Gegen den am 8. Juni 2004 zugestellten Einspracheentscheid erhob der Rechtsvertreter von X.________ am 8. Juli 2004 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses trat mit Entscheid vom 3. September 2004 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Erfolglos ersuchte X.________ um Wiederherstellung der Frist.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 6. Oktober 2004 beantragt X.________, den Entscheid des Obergerichts vom 3. September 2004 aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Amt für Arbeit und Migration stellt in seiner Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag. Das Obergericht des Kantons Uri hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid, mit dem das Obergericht auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten ist. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache selbst zulässig wäre (vgl. Art. 101 lit. d OG), ist sie es auch bezüglich des auf kantonalem Recht beruhenden Nichteintretensentscheids (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 mit Hinweis).
1.2 Die Kognition des Bundesgerichts geht in diesem Fall aber nicht weiter als bei der staatsrechtlichen Beschwerde, d. h. es ist nur zu prüfen, ob die kantonale Behörde das kantonale Recht in einer Bundesverfassungsrecht - vorliegend namentlich den Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben bzw. auf Vertrauensschutz - verletzenden Weise angewendet hat.
2.
2.1 Das Obergericht hat die bezüglich fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung geltenden Grundsätze zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der Anspruch auf Vertrauensschutz beinhaltet unter anderem, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Die anwaltlich vertretene Partei kann sich indessen nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgeblichen Gesetzestextes hätte erkennen können; nicht verlangt wird hingegen, dass zusätzlich noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 127 II 198 E. 2c S. 205 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten war. Weiter geht aus Art. 59 Abs. 1 der urnerischen Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege klar hervor, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht innert einer Frist von 20 Tagen einzureichen ist. Die Kenntnis der grundlegenden Prozessgesetzgebung muss auch beim ausserkantonalen Anwalt vorausgesetzt werden. Will ein Anwalt in einem anderen Kanton prozessieren, kann er sich nicht darauf berufen, die betreffenden Gesetze seien ihm nicht zugänglich gewesen. Im Laufe des kantonalen Verfahrens wurde im Kanton Uri mit Reglement vom 8. Juli 2003 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz ein Einspracheverfahren eingeführt und der Regierungsrat als Rekursinstanz ausgeschlossen. An der 20-tägigen Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang übrigens gewahrt hatte, hat sich damit jedoch nichts geändert. Dass das Obergericht des Kantons Uri dem Beschwerdeführer den Schutz des Vertrauens in die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung versagt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Arbeit und Migration und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: