Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.340/2004 /kil
Urteil vom 20. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Veranlagungsverfügung 1999/2000 (Ermessenstaxation),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. November 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 18. November 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde von X.________ teilweise gut, bestätigte die Veranlagung für die kantonalen Steuern 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 52'600.-- und setzte das steuerbare Vermögen mit null Franken fest. Hinsichtlich der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1999/2000 (steuerbares Einkommen Fr. 60'600.--) wies es die Beschwerde ab. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung für Umtriebskosten gab das Gericht nicht statt.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und zur Berichtigung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
I. Direkte Bundessteuer
2.
Soweit der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts die direkte Bundessteuer betrifft, steht dagegen nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Hinsichtlich dieser Steuer ist die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen; die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.
3.
Der massgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und ist - soweit hier wesentlich - nicht bestritten:
Gegenstand des angefochtenen Urteils ist eine Ermessensveranlagung. Die Steuerbehörde verlangte vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren ergänzende Auskünfte, nachdem er Einkommen von Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.-- pro Jahr angegeben hatte und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden konnte, das Einkommen decke seinen gesamten Lebensaufwand. Die Steuerbehörde forderte namentlich Angaben darüber, wie der Beschwerdeführer in den betreffenden Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Darüber hinaus wollte sie wissen, welche Personen an der A.________ AG, der B.________ AG in Liq., der C.________ AG in Liq. und der D.________ AG in Liq. beteiligt seien und wie sein Verhältnis zu diesen Personen sei. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen zwischen ihm und der E.________ AG geschlossenen Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 280.-- vor. Ferner reichte er Kontoauszüge der Migros über den Gebrauch der auf den Namen der E.________ AG lautenden Cumulus-Karte vor; er will damit Einkäufe von monatlich rund Fr. 220.-- für Essen belegen. Die Bekanntgabe der Personen, die an den genannten Gesellschaften beteiligt sind, verweigerte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Geheimhaltungspflicht als Revisor dieser Gesellschaften. In der Folge setzte die Steuerkommission im Einspracheverfahren das Einkommen des Beschwerdeführers nach Ermessen fest.
Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).
Der Beschwerdeführer will anhand des Mietvertrages sowie der Kontoauszüge der Migros nachweisen, dass er jährliche Lebenshaltungskosten von höchsten Fr. 6'000.-- hatte. Die Steuerbehörde stellte zu Recht nicht auf diese Unterlagen ab. Eine Person hat im Laufe des Jahres noch weitere lebensnotwendige Ausgaben wie beispielsweise für Krankenkasse, Abonnements, Versicherungen, Strom, Heizung, Wasser, Telefon, Transport, Büro usw. Bezüglich dieser Ausgaben gab der Beschwerdeführer keine Auskunft. Monatliche Ausgaben für Wohnen von Fr. 280.-- entsprechen zudem bei Weitem nicht einem marktüblichen Mietzins. Der Beschwerdeführer bezieht folglich noch weitere Einkünfte - in Geld oder als Naturaleinkommen - die ihm das Leben ermöglichen. Die Steuerbehörden forderten den Beschwerdeführer zu Recht auf, zusätzliche Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, seine Einkommensverhältnisse und seinen Lebensaufwand lückenlos zu belegen, damit die Steuerfaktoren zuverlässig ermittelt werden können. Mangels zuverlässiger Auskünfte muss dieses Einkommen geschätzt werden. Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung sind gegeben. Wenn daher die Steuerbehörde zu einer Ermessensveranlagung schritt, ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Eine Veranlagung nach Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichtigen nicht nachgekommen ist, namentlich wenn er keine vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steuererklärung eingereicht hat, so muss er die versäumten Handlungen nachholen (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer gab weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren über sein wahres Einkommen umfassend Auskunft. Er hätte es in der Hand gehabt, seine Einkommensverhältnisse bzw. seinen Lebensaufwand lückenlos zu belegen, damit die Steuerfaktoren zuverlässig hätten ermittelt werden können. Das hat er unterlassen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Ursache für die Veranlagung nach Ermessen gesetzt, sondern auch im nachfolgenden Verfahren diese Ursache nicht beseitigt.
Im Übrigen kann die Veranlagung mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 64'000.-- (steuerbares Einkommen Fr. 60'600.--) für eine allein stehende Person schwerlich als offensichtlich übersetzt betrachtet werden. Die angefochtene Ermessensveranlagung erscheint somit auch im Ergebnis nicht als offensichtlich übersetzt. Die Beschwerde ist hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.
II. Kantonale Steuern
6.
Soweit der angefochtene Entscheid die kantonalen Steuern zum Gegenstand hat, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Es kann mit ihr die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte des Bürgers geltend gemacht werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Soweit es um die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts geht, überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid freilich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Das hier noch anwendbare Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (aStG) umschreibt die Voraussetzungen für die Vornahme von Ermessensveranlagungen und deren Anfechtung ähnlich wie im Recht der direkten Bundessteuer (§ 59a Abs. 2 und 3 aStG). Im Rahmen der direkten Bundessteuer und bei freier Prüfung ist die Ermessensveranlagung nach dem unter Ziffer I Gesagten nicht zu beanstanden. Wenn daher das Verwaltungsgericht die Ermessensveranlagung mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 64'000.-- (steuerbar Fr. 52'600.--) für die kantonalen Steuern - bei im übrigen gleicher Sachlage wie bei der direkten Bundesteuer - bestätigt hat, verfiel es nicht in Willkür. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der kantonalen Steuer offensichtlich unbegründet.
7.
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Diese erblickt er darin, dass die Steuerbehörden bei der ermessensweisen Berechnung des mutmasslichen Einkommens Mieterträge der Liegenschaft F.________strasse 130 in Zürich von Fr. 30'000.-- pro Jahr berücksichtigt haben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Mietzinsen nach den Angaben des Beschwerdeführers der A.________ AG zustehen (staatsrechtliche Beschwerde S. 8; s. auch Urteil S. 13 f.). Dieser Betrag wäre somit dem Beschwerdeführer nicht als Mietzins zugeflossen, sondern indirekt als geldwerte Leistung (z.B. Beteiligungsertrag). Die Besteuerung solcher Einkünfte steht eindeutig dem Wohnsitzkanton zu.
8.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erwog, der Beschwerdeführer habe über sein Einkommen und seine Auslagen keine zuverlässigen Angaben gemacht und damit seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer (vgl. staatsrechtliche Beschwerde, S. 15) nicht detailliert auseinander. Der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt insoweit eine Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Begründung, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
9.
Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch der kantonalen Steuern offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Da der massgebliche Sachverhalt unbestritten ist und sich keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung stellen, konnte auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen verzichtet werden. Dem Antrag auf Beizug der Akten von Amtes wegen ist daher nicht stattzugeben.
10.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos geworden.
11.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese setzt nach Art. 152 Abs. 1 OG namentlich voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerde von vornherein keinerlei Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
12.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 156 Abs. 1, 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission Schwyz, der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: