Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.698/2004 /ggs
Urteil vom 1. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 3. September 2003 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Meilen X.________ der fahrlässigen Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfalls (Führerflucht) schuldig und bestrafte ihn mit 3 Monaten Gefängnis bedingt.
B.
Auf Berufung von X.________ hin hob die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 25. Mai 2004 das Urteil des Einzelrichters auf und wies den Prozess zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht hegte aufgrund verschiedener Aussagen und Eingaben von X.________ ernsthafte Zweifel an dessen psychischer Gesundheit und ging davon aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst zu verteidigen, weshalb er im gesamten Strafverfahren obligatorisch hätte verteidigt sein müssen.
C.
Gegen diesen Beschluss des Obergerichts erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Nach Einsichtnahme in die Akten und in die Eingabe des Beschwerdeführers ging das Kassationsgericht mit der Vorinstanz einstweilen davon aus, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, und zwar auch für das Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Es bestellte daher für dieses Verfahren von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger in der Person von Rechtsanwalt H.________. Dieser wurde ersucht, den vorinstanzlichen Entscheid auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen hin zu überprüfen und gegebenenfalls die Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Der amtliche Verteidiger verzichtete nach Studium der Verfahrensakten und zwei Besprechungen mit X.________ auf Ergänzungen.
D.
Am 21. Oktober 2004 trat das Kassationsgericht auf die von X.________ persönlich erhobene und begründete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass der Verteidiger keine Pflicht zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde habe, wenn er das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint habe, mithin die Beschwerde als aussichtslos erachte. Somit sei im Kassationsverfahren über die vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Eingaben zu befinden. Diese genügten den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Protokoll in inhaltlicher Hinsicht bemängele, müsse er dies im Wege eines Protokollberichtigungsbegehrens bei der Vorinstanz geltend machen.
E.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, der amtlich beigefügte (Zwangs)Verteidiger sei von seinem Mandat zu entbinden und es sei eine Befragung nach Überwachungsmassnahmen und -instanzen richterlich anzuordnen.
F.
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2005 statt gegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Kassationsgerichts, der auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts nicht eintritt. Es erscheint zweifelhaft, ob insoweit ein Endentscheid vorliegt, da das Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks Meilen fortgeführt wird. Diese Frage, sowie die Frage ob allenfalls ein anfechtbarer Zwischenentscheid i.S.v. Art. 87 Abs. 2 OG vorliegt, können jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll.
Im vorliegenden Fall ist das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, weil diese ungenügend begründet gewesen sei bzw. die Rügen im Protokollberichtigungsverfahren vor Obergericht vorzubringen seien. Der Beschwerdeführer hätte daher in seiner staatsrechtlichen Beschwerde darlegen müssen, inwiefern diese Begründung des Kassationsgerichts auf einer willkürlichen Auslegung kantonalen Prozessrechts beruht oder Verfahrensrechte der Bundesverfassung verletzt. Statt dessen kritisiert er in erster Linie den Beschluss des Obergerichts, dem er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorwirft. Dieser Grundsatz enthält jedoch lediglich Beweislast- und Beweiswürdigungsregeln für die strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten, ist aber auf die Frage der notwendigen Verteidigung des Angeklagten im Strafverfahren nicht anwendbar. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten keine rechtsgenügende Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: