Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 225/04
Urteil vom 1. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
M.________, 1970, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 23. September 2004)
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1970, arbeitete ab 8. November 1999 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Firma E.________ AG. Am 26. September 2003 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2003 und meldete sich am 13. November 2003 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern stellte M.________ mit Verfügung vom 11. März 2004 für 33 Tage ab dem 1. Januar 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Anordnung wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 16. Januar 2004 bestätigt.
B.
In teilweiser Gutheissung der von M.________ hiegegen erhobenen Beschwerde setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Dauer der Einstellung auf 27 Tage herab (Entscheid vom 23. September 2004).
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei vollumfänglich aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) und die vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu den entschuldbaren Gründen und den Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung (BGE 130 V 125 Erw. 3.5, ARV 2000 Nr. 8 S. 42) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Arbeitslosigkeit unter anderem dann als selbstverschuldet gilt, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
Das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit der Verordnung hiezu (ATSV) und die auf den 1. Juli 2003 erfolgte Teilrevision von AVIG und AVIV modifizieren diese Rechtslage nicht.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei das Opfer einer Rechtsungleichheit, weil ihr ehemaliger Vorgesetzter bei der Firma E.________ AG das Arbeitsverhältnis aus den gleichen Gründen wie sie selbst gekündigt habe, in der Anspruchsberechtigung jedoch nicht eingestellt worden sei.
2.2 Inwieweit sämtliche relevanten Fallumstände tatsächlich übereinstimmen und somit eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist vorliegend solange belanglos, als nicht die Voraussetzungen der sogenannten Gleichbehandlung im Unrecht vorliegen. Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist somit in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt; erst dann kann der Rechtsadressat verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt (vgl. BGE 126 V 392 Erw. 6a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 2 Erw. 3a, 127 II 121 Erw. 9b).
Vorliegend ist weder dargetan noch aktenkundig, dass der allenfalls abweichend beurteilte Fall Teil einer eigentlichen Praxis bilden könnte. Es besteht daher kein Anlass, die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Frage zu stellen.
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Auch eine Prüfung des Sachverhalts von Amtes wegen führt zu keinem anderen Resultat. Da sie offensichtlich unbegründet ist, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: