BGer H 86/2002 |
BGer H 86/2002 vom 02.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 86/02
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Urteil vom 2. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner, Kirchstrasse 24A, 8580 Amriswil,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 14. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________ war ab 11. September 1998 Vorstandsmitglied des Vereins "Hockey Club X.________", welcher im Jahre 1990 durch eine Namensänderung aus dem Eishockeyclub Y.________ entstanden war und die Förderung des Elite-Eishockeysportes im Kanton Thurgau auf den Stufen Aktive und Junioren bezweckt. Am 13. Oktober 1999 gewährte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Weinfelden dem als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau angeschlossenen und aufgrund ausstehender AHV/IV/EO-Beitragszahlungen wiederholt gemahnten HC X.________ definitiv eine sechsmonatige Nachlassstundung (vorgängig: provisorische Bewilligung der Nachlassstundung bis 30. September 1999 gemäss Beschluss vom 6. August 1999), worauf die Ausgleichskasse am 12. November 1999 der Sachwalterin ihre Forderung für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 94'349.20 eingab. In der Folge wurde der an der Gläubigerversammlung vom 1. Februar 2000 vorgelegte und anschliessend von der Gläubigermehrheit genehmigte Nachlassvertrag am 19. Juli 2000 gerichtlich bestätigt und der Ausgleichskasse, welche dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatte, am 24. August 2000 eine Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 überwiesen.
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Mit Verfügung vom 22. November 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse G.________, seit 10. Juni 1999 einziges Vorstandsmitglied des HC X.________, zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Folgekosten) in der Höhe von Fr. 93'541.15, wobei die ausbezahlte Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 in diesem Betrag unberücksichtigt blieb.
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B.
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Die auf Einspruch der Belangten am 25. Januar 2001 eingereichte Klage der Ausgleichskasse hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. Februar 2002 gut und verpflichtete G.________ zur Zahlung des klageweise geltend gemachten Schadenersatzes von Fr. 84'153.40 (= Schadensbetrag in der verfügten Höhe abzüglich der ausbezahlten Nachlassdividende von Fr. 9'387.75).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abzuweisen.
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Die Ausgleichskasse und die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Am 2. Februar 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur insoweit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) hier anwendbaren - Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der bis Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung; AS 2000 1441]; dazu statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a), insbesondere zur Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in Form von Absicht oder zumindest Grobfahrlässigkeit (BGE 121 V 244 Erw. 4b und 5; 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, S. 619 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und zu den Gründen, welche eine vorübergehende Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge zu rechtfertigen oder entschuldigen vermögen (vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI 2003 S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Art. 82 Abs. 1 und 2 AHVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Frage des Schadenseintritts bei genehmigtem Nachlassvertrag praktisch nur für Sachverhalte stellen kann, die - wie hier - in den Zeitraum fallen, in welchem die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht in der zweiten Klasse privilegiert waren (1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000); BGE 126 V 443). Für die Zeit ab 1. Januar 2001 sind Haftungsfrälle aufgrund der bei Genehmigung des Nachlassvertrages vorausgesetzten vollen Deckung der privilegierten Forderungen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 4 SchKG) lediglich denkbar, wenn die Nachlassstundung widerrufen oder dem Nachlassvertrag die Genehmigung verweigert wird (Urteile W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 3.2, I., B. und L. vom 25. November 2004 [H 233/03, H 232/03], Erw. 4.2).
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4.
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Zu prüfen ist zunächst die letztinstanzlich erneut vorgebrachte Rüge einer verspäteten Geltendmachung der Schadenersatzforderung.
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4.1 Mit Bezug auf einen gerichtlich bestätigten Nachlassvertrag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil M. vom 2. Dezember 2003 [H 295/02] Erw. 4.2 als frühestmöglichen Zeitpunkt der Schadenskenntnis und damit des Beginns der Jahresfrist gemäss Art. 82 AHVV den Empfang der - zwecks Vorlage des Nachlassvertrages einberufenen (Art. 301 Abs. 1 SchKG) - Einladung zur Gläubigerversammlung und des beigelegten Nachlassvertragsentwurfes bezeichnet (vgl. auch Urteile W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 3.2, I., B. und L. vom 25. November 2004 [H 233/03, H 232/03] Erw. 4.2, O. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.1.1 und M. vom 2. Dezember 2003 [H 295/02] Erw. 4.2). Das Gericht hat im erwähnten Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nach Bewilligung der Nachlassstundung in Anlehnung an BGE 128 V 15 (zumutbare Kenntnis des Schadens nach Widerruf der Nachlassstundung oder nach Ablehnung des Nachlassvertrages [AHI 1995 S. 159]) nicht erst am Ende des Bestätigungsverfahrens (Genehmigungs- oder Verwerfungsentscheid des Nachlassgerichts) anzunehmen ist.
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4.2 Nachdem der HC X.________ die Einladung zur Gläubigerversammlung vom 1. Februar 2000 samt Traktandenliste ausweislich der Akten nicht vor dem 20. Dezember 1999 an die Gläubiger versandt hat und die an die Beschwerdegegnerin persönlich adressierte Einladung zur Gläubigerversammlung vom 1. Februar 2000 mit kurzer Darstellung der wirtschaftlichen Situation und Beilage des Nachlassvertragsentwurfs mit dem Datum vom 14. Januar 2000 versehen ist, fällt die fristauslösende (zumutbare) Schadenskenntnis nach der unter Erw. 4.1 hievor dargelegten Rechtsprechung jedenfalls in die Zeit nach dem 23. November 1999, sodass die Schadenersatzverfügung vom 22. November 2000 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtzeitig innert Jahresfrist erlassen wurde.
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Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die fristauslösende Kenntnis des Schadens habe bereits Ende Mai 1999 bestanden, zumal die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt schon damals hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten die Einforderung der offenen Beiträge nicht mehr erlaubten und der Kasse damit jedenfalls ein Teilschaden entstehen würde. Diese Argumentation ist im Lichte des unter Erw. 4.1 und im vorangehenden Abschnitt Gesagten nicht nur (von vornherein) rechtlich unbegründet, sondern lässt sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - worauf verwiesen wird - auch in tatsächlicher Hinsicht nicht halten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer als ausschlaggebend erachteten Schreibens an die privilegierten und nicht privilegierten Gläubiger des HC X.________ und des Partnervereins Hockey Z.________ AG vom 21. Mai 1999 war die massive Überschuldung der erwähnten Vereine zwar bereits damals erstellt und die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der offenen Beitragsforderungen im Lichte der dargelegten Finanzlage wahrscheinlich; hingegen waren die im betreffenden Schreiben enthaltenen, nicht näher belegten Tatsachenfeststellungen keine verlässliche Basis, um hinreichende Kenntnis über die tatsächlichen Umstände der Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale des zu erwartenden Schadens zu erlangen, weshalb die Ausgleichskasse zu jenem Zeitpunkt auch nicht gehalten war, sich von sich aus über die Einzelheiten eines allfälligen Schadenersatzanspruches zu informieren (vgl. BGE 116 II 160 Erw. 4a mit Hinweis, 116 V 76 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 251 unten). Dies gilt umso mehr, als Ende Mai 1999 noch keineswegs feststand, ob es überhaupt zur Bewilligung des vom HC X.________ anvisierten Nachlassverfahrens kommen würde.
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5.
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Nebst der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung setzt die subsidiäre Organhaftung nach Art. 52 AHVG das Vorliegen eines durch widerrechtliches und qualifiziert schuldhaftes Verhalten verursachten Schadens voraus.
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5.1 Nach der für das Eidgenössische Versicherungsgericht vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit oder Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (Erw. 2 hievor) verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts entrichtete der HC X.________ die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge vierteljährlich im Pauschalverfahren nach Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), wobei die letzte ordentliche Pauschalzahlung am 25. November 1998 (Quartalsrechnung Juli bis September 1998) geleistet wurde. Unbezahlt blieben in der Folge die am 8. Dezember 1998 für die Monate Oktober bis Dezember 1998 und am 10. März 1999 für die Monate Januar bis März 1999 in Rechnung gestellten Akontozahlungen (je Fr. 23'713.75); ebenfalls nicht beglichen wurden die gestützt auf die Schlussabrechnung 1998 geltend gemachte Differenz zwischen den 1998 geleisteten Pauschalzahlungen und den für dieses Jahr tatsächlich geschuldeten Beiträgen (Rechnung vom 11. Mai 1999; Fr. 9'865.90), ferner die aufgrund einer am 4. Mai 1999 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle mit Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 zusätzlich eingeforderten Beiträge für die Jahre 1997 und 1998 (Fr. 35'112.50) und schliesslich die mit Rechnung vom 16. November 1999 gestützt auf die - infolge gewährter Fristverlängerung erst im Herbst 1999 eingereichte - definitive Jahresabrechnung 1999 zusätzlich erhobenen paritätischen Beiträge für die Monate Januar bis April 1999 (Fr. 2'380.80). Die betreffenden Ausstände, für welche der Verein teilweise gemahnt und betrieben worden war, beliefen sich gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 12. November 1999 auf insgesamt Fr. 93'541.15 (einschliesslich Mahngebühren, Verwaltungs- und Betreibungskosten). Bei dieser Sachlage steht fest und wird im Übrigen nicht bestritten, dass der HC X.________ seine Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nach Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet hat, womit der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Die Höhe des Schadens beträgt nach den vorinstanzlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der ausbezahlten Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 insgesamt Fr. 84'153.40 (= 89.97 % der Schadenersatzforderung) und abzüglich der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (Fr. 9'171.90) Fr. 74'981.50. Die diesen Beträgen zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig und insoweit für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2. hievor). Da im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzen, im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht eine zweifellose Unrichtigkeit des Schadensquantums zu verneinen ist, besteht kein Anlass, letztinstanzlich erneut darauf zurückzukommen.
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5.2 Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen). Dieser strenge Haftungsmassstab gilt - mit Blick darauf, dass die in Art. 52 AHVG statuierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organhaftung nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers unterscheidet - rechtsprechungsgemäss bei einem Verein gleichermassen wie bei einer Aktiengesellschaft. Daran ändern weder die ideelle Zwecksetzung eines Vereins noch eine ehrenamtliche Ausübung der von den (potentiell) haftbaren Organen, insbesondere Vorstandsmitgliedern, ausgeübten Mandate etwas (zum Ganzen AHI 2002, S. 51 ff.; Urteile A. vom 13. November 2001 [H 210/01] Erw. 3a, und O./S./B. vom 15. September 2004 [H 34/04] Erw. 5.3.2). Wie bei Aktiengesellschaften gilt aber auch beim Verein der Grundsatz, dass die Haftbarkeit einen Normverstoss von einer gewissen Schwere voraussetzt (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 108 V 186 Erw. 1b und 193 Erw. 2b, ZAK 1985 S. 576 Erw. 2 und 619 f. Erw. 3a) und namentlich nicht jedes dem Arbeitgeber anzulastende Verschulden auch ein solches sämtlicher seiner Organe sein muss. Es ist im Lichte der jeweils von der juristischen Person übertragenen Verantwortung und Kompetenzen (BGE 108 V 2020 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 620 Erw. 3b) zu beurteilen, ob ein widerrechtliches Vorgehen des Arbeitgebers auch dem belangten Organ als widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden kann, wie etwa - im Falle von Aktiengesellschaften - eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR).
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5.3
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5.3.1 Im Verein ist der Vorstand als oberstes Exekutivorgan berechtigt und zugleich verpflichtet, die ihm von Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. Anton Heini, in: Honsell/Vogt/Geiser, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 69 ZGB; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Vereine, Bern 1990, N 60 f. zu Art. 69 ZGB), wozu nebst der Vertretung nach aussen insbesondere die Geschäftsführung im engeren Sinne (wie Organisation des Rechnungswesens und Buchführungspflicht, Anlage des Vereinsvermögens und weitere Verwaltungsaufgaben; Riemer, a.a.O., N 60 zu Art. 69 ZGB) bzw., falls kraft statutarischer Ermächtigung eine Delegation einzelner Geschäftsführungsaufgaben an ein unteres Exekutivorgan (z.B. Geschäftsleitungs- oder Revisionsstelle) stattgefunden hat, deren Oberleitung und Kontrolle gehört (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 354 f. Rz 1175; vgl. auch AHI 2002 S. 52 Erw. 3a; Urteil W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3 in fine).
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5.3.2 Gemäss den im hier massgebenden Zeitraum gültig gewesenen Vereinsstatuten des HC X.________ kann der Vorstand eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeiterinnen gegen Bezahlung bestellen (Ziff. 3.7.1). Er kann sodann die Vereinsgeschäfte ganz oder zu Teilen an die "Hockey Z.________ AG" abtreten (Ziff. 3.7.2), deren damaliger Zweck gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienst- und Managmentleistungen im Leistungssport, insbesondere Organisation, Finanzierung und Betrieb von Eishockeymannschaften im Kanton Thurgau, war. Nach Ziff. 3.8.1 der Vereinsstatuten nominiert der Vorstand einen Geschäftsausschuss, welcher aus Vorstandsmitgliedern und dem Geschäftsführer besteht. Ferner kann der Vorstand zur Bearbeitung von vorübergehenden oder dauernden Geschäften Kommissionen bilden, welche von einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer geleitet werden müssen.
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5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am 11. September 1998 in den Vorstand des HC X.________ gewählt und erhielt dabei im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands die Leitung des Ressorts "Kommission Schuldensanierung" zugewiesen. In seiner Funktion als Vorstandsmitglied und damit formelles Organ des für den Betrieb der Leistungssportmannschaft HC X.________ (NL) bezüglich Ausgaben und Einnahmen verantwortlichen HC X.________ hatte der Beschwerdeführer die (Mit-)Verantwortung für die ordentliche Besorgung der Vereinsgeschäfte, einschliesslich die Begleichung laufender oder noch offener AHV/IV/EO/ALV-Beitragsforderungen bzw. die strenge Kontrolle des Beitragswesens (zum allgemeinen Pflichtenheft des Vorstandsmitglieds vgl. auch Urteil W. vom 18. Januar 2005 [H 77/03] Erw. 6.3, mit Hinweisen). Gerade angesichts der finanziell prekären Situation des Vereins war er gehalten, mit Nachdruck auf eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, als er als Ressortleiter "Schuldensanierung" besonders dazu berufen und in der Lage war, sich ein Bild über die Verschuldungssituation des Vereins zu machen und unter Einbezug seiner juristischen Kenntnisse als Anwalt für eine klare, namentlich den Vorrang (zwingender) öffentlich-rechtlicher Beitragspflichten beachtende Prioritätenordnung in der Schuldenbegleichung zu sorgen. Indem er dies unterliess und damit einen Anstieg des Schuldenberges durch Nichtbezahlung laufender Verpflichtungen (einschliesslich Akontozahlungen) bewusst in Kauf nahm, verletzte er seine Pflichten als Vorstandsmitglied, weshalb ihm das widerrechtliche und grobfahrlässige Verhalten des Vereins vorbehältlich des Vorliegens von Exkulpationsgründen (Erw. 5.4 hernach) auch als eigenes anzurechnen ist.
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5.4 Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer in Würdigung der konkreten Umstände persönlich ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, welches in adäquatem Kausalzusammenhang zum entstandenen Schaden steht.
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5.4.1 Die Verhältnisse, wie sie sich während den Fälligkeitsperioden der Pauschalrechnungen vom 8. Dezember 1999 und 10. März 1999 sowie der aufgrund zu niedriger Akontozahlungen am 11. Mai 1999 in Rechnung gestellten Nachzahlungsdifferenz für das Jahr 1998 (betreffend Rechnungen vom 25. Mai / 16. November 1999 siehe Erw. 5.5) ausweislich der Akten entwickelt haben, zeigen das Bild eines bereits seit Monaten überschuldeten Vereins (Gesamtverschuldung per 11. September 1998: Fr. 520'622.35; Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 11. September 1998), dessen Liquiditätsengpass sich in der zweiten Hälfte der Spielsaison 1998/1999 zusätzlich dadurch verschärfte, dass die Nationalliga infolge freiwilligen Abstiegs des HC H.________ in die 1. Liga auf die Durchführung der Playout-Serie verzichtete und dem HC X.________ zufolge Spielausfalls eine Einbusse an Zuschauereinnahmen von rund Fr. 36'000.- brachte. Spätestens ab Februar 1999 intensivierte der HC X.________ die Sanierungsbemühungen und Massnahmen (re-)organisatorischer und struktureller Art unter Mitwirkung des Vorstands, des Verwaltungsrates der Hockey Z.________ AG sowie eines Unternehmensbeirats (Protokoll der ausserordentlichen Versammlung des Donatoren-Club vom 22. März 1999). Dabei stand die ordentliche Beendigung der Spielsaison 1998/1999, das Fortbestehen des HC X.________ als Träger des Spitzensports ([Nachtrags-]Vereinbarung zwischen den Thurgauer Eishockeyvereine und der Hockey Z.________ AG vom 5. Februar / 7. Dezember 1998), insbesondere der hierfür vorausgesetzte Erhalt der NLB-Lizenz (erforderlicher Finanznachweis: Fr. 500'000.-), sowie die Erneuerung der Spielerverträge für die Saison 1999/2000 im Zentrum der Bemühungen. Per 15. Mai 1999 betrugen die gesamten Verbindlichkeiten des Vereins rund Fr. 850'000.-, der aktualisierte Bilanzverlust der Saison 1998/1999 rund Fr. 900'000.- (Schreiben des HC X.________ an die privilegierten und nicht-privilegierten Gläubiger vom 21. Mai 1999). Per 31. Mai 1999 wies das Treuhandbüro M.________ Treuhand AG, in Bilanz und Erfolgsrechnung einen Reinverlust von Fr. 654'556.33 aus. Schliesslich ergab der von Trouble-Shotter B.________ erstellte Status per 30. Juni 1999 einen Bilanzverlust von Fr. 1'449'526.69 (Passiven: Fr. 1'663'500.23; Aktiven: Fr. 213'973.54).
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5.4.2
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5.4.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die massive Überschuldung des Vereins und dessen Liquiditätsengpass namentlich nach Beendigung der Spielsaison 1998/1999 (April 1999) zu entlasten versucht, verkennt er, dass nach konstanter Rechtsprechung fehlende finanzielle Mittel für sich allein nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund genügen, ansonsten die Haftungsvorschrift des Art. 52 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Vielmehr hat ein Arbeitgeber bzw. das subsidiär belangte Organ konkrete Gründe darzutun, welche die durch die Illiquidität bedingte Missachtung der AHVG-Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (ZAK 1985 S. 619). Solche konkreten Gründe bzw. besonderen Umstände, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise erlauben (BGE 108 V 187 Erw. 1b), anerkennt die Rechtsprechung lediglich dann, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge (im damaligen Zeitpunkt) objektiv eine für die Rettung der Gesellschaft oder des Vereins ausschlaggebende Wirkung erwartet werden konnte (vgl. zuletzt Urteile A. und B. vom 4. März 2004 [H 34/02] Erw. 5.2, B. vom 7. Mai 2003 [H 304/02] Erw. 3.2, W. und S. vom 3. März 2003 [H 30/02] Erw. 3.3, K. vom 5. Februar 2003 [H 183/01] Erw. 3.5, A. und B. vom 28. Oktober 2002 [H 28/01] Erw. 4.3, W. vom 13. Dezember 2000 [H 124/00 und H 125/00] Erw. 5, T. vom 27. Oktober 2000 [H 6/00] Erw. 2a, U. vom 23. August 2000 [H 405/99] Erw. 4a, A., B. und C. vom 18. Juli 2000 [H 301/99] Erw. 7a) und im Übrigen auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass die offenen Beitragsforderungen innert nützlicher Frist würden bezahlt werden können (vgl. BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 106; AHI 2003 S. 100 Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). Bezüglich Spitzensportvereinen ist in diesem Zusammenhang zu präzisieren, dass eine Rechtfertigung bzw. Exkulpation im soeben genannten Sinn nur in Betracht fällt, wenn die Zurückbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen direkt auf Abwendung einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit einer Vereinsauflösung zielt (Art. 77 ZGB; vgl. dazu Dorothe Scherrer-Bircher, Wirtschaftliche Rezession und Sportvereine, insbesondere Fussball- und Eishockeyvereine [Auflösung und Liquidation, Sanierung], Diss. Zürich 1994, S. 127 f., 135 ff.); dagegen vermögen die Sicherstellung eines vom übergeordneten Verband für die Lizenzerteilung verlangten Finanznachweises bzw. die Verhinderung eines Ausscheidens aus der Nationalliga aufgrund einer finanziell bedingten Lizenzverweigerung (Zwangsrelegierung) allein eine vorübergehende Nichtbegleichung von Beitragsforderungen nicht zu rechtfertigen. Das Interesse an der wirksamen Gewährleistung und Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Beitragsregimes überwiegt hier das private, auch wirtschaftliche Interesse an der kontinuierlichen Weiterführung einer Leistungssport-Mannschaft.
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5.4.2.2 Im hier zu beurteilenden Fall war die Finanzlage des HC X.________ im ersten Halbjahr 1999 derart prekär geworden, dass eine Vereinsauflösung zufolge Zahlungsunfähigkeit (vgl. Erw. 5.4.2.1 hievor) durchaus ein real drohendes Szenario war; die Rettung des Spitzensportvereins, namentlich die vom Schweizerischen Eishockeyverband [SEHV] mit Blick auf eine erneute Lizenzerteilung 1999/2000 vorausgesetzte Sanierung des Vereins mittels eines aussergerichtlichen, allenfalls gerichtlichen Nachlassvertrages, war daher - zusammen mit der Sicherstellung des vom SEHV ebenfalls verlangten Finanznachweises von Fr. 500'000.- (vgl. dazu aber Erw. 5.4.2.1. hievor in fine) - für die Verantwortlichen aus nachvollziehbaren Gründen unmittelbares und oberstes Ziel. Mit Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzuräumen ist sodann, dass die unternommenen Rettungsbemühungen im hier massgebenden Zeitraum nicht gänzlich aussichtslos waren, mithin Sanierung und Fortbestand des Vereins nicht ausser Reichweite lagen (Protokoll der ausserordentlichen Versammlung des Donatoren-Clubs vom 22. März 1999; Schreiben des Donatoren-Club vom 26. März 1999 sowie des Kontrollausschusses des SEHV vom 30. März 1999). Angesichts der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins bzw. seiner Überschuldung kann jedoch nicht gesagt werden, die Nichtbegleichung der Beitragsrechnungen vom 8. Dezember 1998, 10. März und 11. Mai 1999 sei für die Rettung des HC X.________ von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Im Übrigen bestand objektiv auch keine Aussicht auf (spätere) Schuldenbegleichung innert nützlicher Frist (vgl. Erw. 5.4.2.1 hievor). Im massgebenden Zeitraum, als die Beitragsforderungen fällig wurden, war nämlich davon auszugehen, dass es entweder zu dem bereits konkret anvisierten (weil vom SEHV als Auflage zur schriftlichen Lizenzerteilung verlangten) Nachlassvertrag kommen würde mit der Folge, dass die damals nicht privilegierten Beitragsforderungen - aufgrund der Verbindlichkeit des Nachlassvertrags auch für die nicht zustimmenden Mitglieder (Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 462 Rz 4, 463 Rz 7 ff.) - im Ausmass ihrer Nichtdeckung durch die Nachlassdividende definitiv untergehen (vgl. Staehelin/ Bauer/Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/ München, 1998, S. 2823 Rz 13) und sich ihre Bezahlung "innert nützlicher Frist" damit erübrigte; oder aber der betreffende Nachlassvertrag würde scheitern, in welchem Fall aber der HC X.________ finanziell mit Sicherheit nicht besser dagestanden hätte als im ersten Halbjahr 1999. Mit einer Bezahlung der offenen Beitragsforderungen innert nützlicher Frist war unter diesen Umständen nicht zu rechnen, weshalb eine Exkulpation des Beschwerdeführers auch insoweit scheitern muss.
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5.4.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte der eingetretene Schaden bei pflichtgemässem Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgewendet werden können, womit der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen; siehe auch Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108; ders., Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081). Namentlich war der Verein im fraglichen Zeitraum noch nicht als zahlungsunfähig einzustufen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass der HC X.________ noch am 21. Mai 1999 zusammen mit der Hockey Z.________ AG vor Sonderzahlungen für einen Nachlass über flüssige Mittel von rund Fr. 100'000.- verfügte, der Stand des Treuhandkontos Fr. 651'000.- betrug, wovon immerhin "maximal CHF 230'000 für die Bereinigung von Altlasten" vorgesehen waren, und im Übrigen die Feststellung des Trouble Shooter B.________, die restlichen Finanzmittel müssten allesamt "zur Finanzierung der Übergangszeit im Nachlass und zur Betriebsfinanzierung der neuen Saison" eingesetzt werden (zum Ganzen Schreiben des HC X.________ an die privilegierten und nicht-privilegierten Gläubiger vom 21. Mai 1999), bei gebotener Sorgfalt nicht ohne Berücksichtigung der AHV-Verpflichtungen im Raum stehen gelassen werden durfte.
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5.4.2.4 Ein Mitverschulden der Ausgleichskasse hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, ausgeschlossen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
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5.4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Verweis auf die seines Erachtens vorrangige "vereinsrechtliche Schuldendeckungspflicht" im Sinne vom Art. 71 Abs. 2 ZGB. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Vereinsmitglieder zur (vollen) Deckung der Vereinsschulden mittels Beiträgen - soweit durch eine statutarische oder reglementarische Begrenzung der Mitgliederbeiträge nicht ausgeschlossen - nur im Verhältnis Verein - Mitglieder, nicht aber gegenüber den Vereinsgläubigern (Scherrer-Bircher, a.a.O., S. 41). Im massgebenden Zeitraum, als die Beitragsforderungen fällig waren, konnte die Ausgleichskasse diese - wie erfolgt - nur gegenüber dem Verein selbst geltend machen. Es hätte (sofern statutarisch und reglementarisch nicht ausgeschlossen, was hier offen bleiben kann) am Verein bzw. seinen Organen gelegen, im Rahmen der Sanierungsbemühungen und namentlich zur Deckung der laufenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschulden eine Erhöhung der Mitgliederbeiträge zu beschliessen, was nach Lage der Akten indessen nicht geschah.
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Dass die Ausgleichskasse nach Genehmigung und gerichtlicher Bestätigung des Nachlassvertrages nicht den fortbestehenden HC X.________, sondern direkt den Beschwerdeführer für den eingetretenen Schaden belangte, ist nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrages für den Verein, soweit die Nachlassdividende übersteigend, auch gegenüber den nichtzustimmenden Nachlassgläubigern schuldbefreiende Wirkung hat; sämtliche ihrer (Rest-)forderungen - mithin auch die im hier massgebenden Zeitraum nicht in der zweiten Klasse privilegierten AHV-Beitragsforderungen - gehen unter (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin (Hrsg.), a.a.O., S. 2823 Rz 13; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, S. 641; Amonn/ Walther, a.a.O., S. 441 Rz 12). Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages steht somit die Uneinbringlichkeit der ungedeckten Beiträge auf ordentlichem Weg (Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) mangels Zahlungsfähigkeit fest, sodass die Ausgleichskasse für den dadurch entstandenen Schaden (vgl. BGE 123 V 15 f. Erw. 5b, 170 Erw. 2b) die Organe des Vereins - trotz dessen Fortbestehens - unmittelbar und direkt belangen kann (vgl. BGE 113 V 256 Erw. 3c; Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996, S. 1071 ff., hier: 1075). Die Nicht-Identität von Beitrags- und Schadenersatzforderung (dazu BGE 126 V 449 Erw. 4c, 123 V 171 Erw. 3a, 121 III 385 Erw. 3c, 119 V 95 Erw. 4b/bb; AHI 1996 S. 131 unten; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 101), ändert daran nichts.
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5.4.4 Nach dem Gesagten ist Haftung des Beschwerdeführers für die Beitragsforderungen vom 8. Dezember 1998 sowie vom 10. März und 11. Mai 1999 zu bejahen. Dabei beläuft sich der aus der Nichtbezahlung bundesrechtlich geschuldeter Beiträge resultierende Schadensbetrag (einschliesslich Folgekosten) unter Berücksichtigung einer Nachlassdividende von Fr. 9'387.75 (=10.03 % der eingeklagten Schadenersatzforderung von Fr. 93'541.15) auf Fr. 44'794.95 (Fr. 22'591.05 + Fr. 23'570.90 + Fr. 9'885.90 [je gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 12. November] = Fr. 56'047.85; abzügl. Anteil Dividende von 10.03 % [Fr. 5'772.95] = Fr. 50'274.90; abzügl. FAK-Beiträge 10.9 % [Fr. 5'479.95] = 44'794.95).
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5.5
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5.5.1 Zu korrigieren ist der vorinstanzliche Entscheid dagegen insoweit, als die Haftung des Beschwerdeführers für die Nichtbezahlung der nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle am 4. Mai 1999 mit Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 eingeforderten Beitragsausstände der Jahre 1997 und 1998 bejaht wird. Die Rechnung betrifft nicht oder mangelhaft deklarierte Löhne, welche - von zwei Ausnahmen abgesehen - allesamt vor Eintritt des Beschwerdeführers in den Vereinsvorstand (September 1998) ausgerichtet wurden. Zwar hatte der Beschwerdeführer nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auch für die Begleichung dieser im Juni 1999 zur Zahlung fällig gewordenen Rechnung vom 25. Mai 1999 zu sorgen und, indem er dies unterliess, die Kasse insoweit zu Schaden kommen lassen. Da jedoch nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Nachzahlungsverfügungen vom 25. Mai 1999 vor allem Naturallöhne bzw. -lohnbestandteile beschlugen, über deren beitragsrechtliche Qualifikation in guten Treuen gestritten werden konnte, ist das Verhalten des Beschwerdeführers praxisgemäss als entschuldbar zu werten (vgl. Urteile A./B./C. vom 13. Juni 2001 [H390/00] Erw. 6b, L./U./K. vom 8. Mai 2000 [H 195/99] Erw. 5c, V. vom 13. Oktober 2000 [H 322/99] Erw. 4b, unveröffentlichte Urteile D. vom 8. September 1995 [H 37/95] Erw. 5a) und V. vom 25. November 1992 [H 44+47/92]; ferner in AHI 1993 S. 172 nicht publizierte Erw. 3d des Urteils K. vom 5. Mai 1993 [H 155/91]).
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5.5.2 Auch mit Bezug auf die nicht beglichene Rechnung vom 16. November 1999 (Fr. 2'380.80) und den der Ausgleichskasse dadurch entstandenen Schaden ist der Schuldvorwurf fallen zu lassen. Die Rechnung beruht auf im Rahmen des Pauschalverfahrens nach Art. 34 Abs. 3 AHHV (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) zu wenig bezahlter und somit auszugleichender Beiträge des Jahres 1999 (Januar bis April 1999). Der Umstand allein, dass aus dem Vergleich zwischen den in Rechnung gestellten Akontozahlungen und den aufgrund der Schlussabrechnung für die betreffenden Kalenderjahre tatsächlich geschuldeten Beiträge eine Nachzahlungsdifferenz resultierte, begründet im Lichte der zu Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung sowie der, soweit ersichtlich, ohne Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu etwa SVR 1999 AHV Nr. 13 S. 38 Erw. 2a; AHI 1993 S. 165 Erw. 4c) erfolgten Einwilligung der Ausgleichskasse in das Pauschalverfahren noch keine qualifiziert schuldhafte Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Namentlich bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der HC X.________ absichtlich eindeutig zu niedrige Akontozahlungen leistete mit dem Ziel, der Beitragspflicht zu entgehen (zum Ganzen ausführlich SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 3 f. Erw. 5 - 7a; siehe auch BGE 129 V 303 f. Erw. 3.4.2; ferner in SVR 1999 AHV Nr. 13 S. 38 veröffentlichte Erw. 2 von BGE 124 V 253; AHI 1993 S. 163, ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b).
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Die Zahlungs- und Zinspflicht bezüglich der im Rahmen des Pauschalverfahrens auszugleichenden Beiträge des Jahres 1999 entstand erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Nachzahlungsdifferenz grundsätzlich wie masslich feststand und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde (vgl. BGE 129 V 303 f. Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Differenz für das Jahr 1999 war dies nachweislich erst mit (Schluss-)Rechnung vom 16. November 1999 geschehen, mithin während der am 13. Oktober 1999 definitiv bewilligten Nachlassstundung. Zwar bleibt die Beitragszahlungspflicht während der Nachlassstundung vorbehältlich gegenteiliger Anordnungen des Richters Sache des Schuldners (RDAT 1999 I Nr. 71 S. 278; AHI 1994 S. 105 Erw. 5b/cc; Urteil H. vom 21. Januar 2004 [H 267/02] Erw. 6.2], Urteil A., B. und C. vom 18. Juli 2000 [H 301/99] Erw. 6a, nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 6. Januar 1998, H 99/95). Angesichts des auch nach Auffassung der Vorinstanz bloss geringfügigen Forderungsbetrags von Fr. 2'380.80 (inkl. FAK-Beiträge) sowie im Lichte des im vorangehenden Absatz in fine Gesagten ist die Nichtbegleichung der Nachzahlungsdifferenz für das Jahr 1999 für sich allein nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass sie eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu begründen vermag (vgl. auch Erw. 5.2 hievor).
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6.
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Der vorinstanzliche Entscheid hält nur teilweise vor Bundesrecht stand (Art. 104 lit. a OG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die gestützt auf Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten von den Parteien je hälftig zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG) und hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 14. Februar 2002 insofern abgeändert, als die bundesrechtliche geschuldeten Beiträge und Kosten Fr. 44'794.95 betragen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.- ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 2'000.- wird ihm zurückerstattet.
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3.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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