Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 734/04
Urteil vom 2. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
I.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X._________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. September 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene I.________ war seit 17. Oktober 1988 als Mitarbeiterin für Betreuung und Pflege im Altersheim Q.________ tätig. Seit 1996 litt sie an Rückenbeschwerden. Ab Mitte November 2001 konnte sie die Arbeit krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt ausführen. Vom 4. bis 20. Juni 2002 war sie im Spital Y.________ hospitalisiert, wo ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert wurde. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde per Ende November 2002 aufgelöst. Am 2. September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess sich von der Versicherungskasse Z.________ einen vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 3. September 2002 zustellen. Weiter holte sie Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Oktober 2002 und des Spitals Y.________ vom 7. Oktober 2002 sowie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 27. August 2003 ein. Dieser diagnostizierte ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10: F54) und eine leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Die Arbeit als Pflegerin könne sie nicht mehr ausüben. Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Lasten seien ihr zu mindestens 70 % zumutbar. Ohne Behinderung habe sie jährlich Fr. 65'463.- verdient. Mit Behinderung könne sie ein Einkommen von Fr. 30'473.- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 53 % ergebe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung des Einspracheentscheides feststellte, ein allfälliger Rentenanspruch sei am 1. November 2002 entstanden; es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 30. September 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ einzuholen. Sie reicht dessen ärztliche Zeugnisse vom 15. März und 3. Mai 2004 ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Damit ist vorliegend teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 bzw. bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IVG-Revision und deren Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445 ff.).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5a mit Hinweisen) sowie der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 ff., 396 ff.) und zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht die Sache zu Recht zur weiteren, umfassenden Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen hat.
3.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend erkannt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist mithin nicht zu beanstanden.
3.2 Unzutreffend ist der Einwand der Versicherten, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und es stehe fest, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Nicht gefolgt werden kann auch ihrem Eventualbegehren auf Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________, der von 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Denn abgesehen davon, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil C. vom 13. Dezember 2004 Erw. 5.3.2, B 28/04), ist vorliegend eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung notwendig. In diesem Rahmen wird sich die Verwaltung einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu beschaffen haben.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: