BGer 1A.21/2005 |
BGer 1A.21/2005 vom 04.02.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.21/2005 /ggs
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Urteil vom 4. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe und Geldwäscherei, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien - B 124 512 TRM,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2005 gegen den vom 11. Dezember 2004 datierten, ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat,
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (vgl. BGE 129 I 185 E. 1; 128 I 177 E. 1),
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dass die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen (Art. 34 Abs. 1 OG) in Rechtshilfesachen nicht gelten (Art. 12 Abs. 2 IRSG),
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dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen daher ausgeschlossen ist,
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dass somit die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG mit der am 17. Dezember 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen kantonalen Beschlusses zu laufen begann (Art. 32 OG), während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar (Art. 34 Abs. 1 lit. c OG) nicht stillstand und daher am 17. Januar 2005 (Montag; Art. 32 Abs. 2 OG) endete,
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dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 33 Abs. 1 OG),
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dass die erst am 29. Januar 2005 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich demgemäss als verspätet erweist, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass mit dem vorliegenden Entscheid das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe und Geldwäscherei, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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