Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.33/2005 /ggs
Urteil vom 7. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Ablehnungsbegehren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 1. Dezember 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Rahmen eines am Handelsgericht des Kantons Zürich anhängigen Verfahrens stellte X.________ mit Eingabe vom 15. November 2004 ein Ablehnungsbegehren gegen die am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden Personen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 auf das Ablehnungsbegehren gegen die am Beschluss des Handelsgerichts vom 4. November 2004 mitwirkenden Richter nicht ein. Zur Begründung machte die Verwaltungskommission u.a. geltend, dass der Gesuchsteller das Ablehnungsbegehren im Wesentlichen damit begründe, der Beschluss vom 4. November 2004 verletze die BV und die EMRK, und die Begründung sei falsch, tendenziös und willkürlich. Solche Vorbringen seien nicht geeignet, eine Befangenheit der am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden Richter zu begründen. Die behaupteten Fehler sowie die willkürliche Rechtsanwendung im Beschluss seien ausschliesslich auf dem Rechtsmittelweg zu rügen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen den am Beschluss vom 4. November 2004 mitwirkenden juristischen Sekretär ab.
2.
X.________ führt gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2004 sowie sinngemäss auch gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2004 mit Eingabe vom 17. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik überhaupt nicht mit den Begründungen der Verwaltungskommission des Obergerichts und des Handelsgerichts auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern deren Beschlüsse verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Handelsgericht und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: