BGer 2A.77/2005 |
BGer 2A.77/2005 vom 08.02.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.77/2005 /leb
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Urteil vom 8. Februar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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C.________,
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D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
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Schweizerische Asylrekurskommission, Webergutstrasse 5, Postfach, 3052 Zollikofen.
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Gegenstand
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Asyl und Wegweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen drei Urteile
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der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
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7. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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B.________ (geb. 1947), seine Ehefrau C.________ (geb. 1951) sowie ihre Kinder A.________ (geb. 1979) und D.________ (geb. 1978) sind armenische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 16. September 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Mit drei Urteilen vom 7. Dezember 2004 (ein Urteil betreffend die Eheleute, je ein Urteil für die zwei Kinder) wies die Schweizerische Asylrekurskommission die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden ab. Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 3. Februar 2005 haben B.________, C.________, A.________ und D.________ gegen die drei Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission Beschwerde erhoben. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
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Gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG entscheidet die Schweizerische Asylrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) betreffend Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf Asylgesuche (lit. a) sowie betreffend Wegweisung (lit. c). Entsprechende Urteile können somit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, was ausdrücklich in Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG festgehalten ist. Die Beschwerde ist auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen, kann doch mit diesem subsidiären Rechtsmittel gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Entscheide), d.h. gegen von einer kantonalen Behörde getroffene Entscheidungen Beschwerde geführt werden, nicht aber gegen Urteile von Bundesbehörden (wie der Schweizerischen Asylrekurskommission). Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten, ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Sollten sie mit ihrem Antrag, es seien ihnen keine Kosten aufzuerlegen, um Kostenbefreiung auch im Unterliegensfall und insofern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wäre das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). Es besteht kein Anlass, aus anderen Gründen von der gesetzlichen Kostenregelung abzuweichen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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