Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 190/04
Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
S.________, 1954, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 23. August 2004)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1954 geborenen S.________ mit Wirkung ab 12. Juni 2003 für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er durch sein Verhalten anlässlich des Vorstellungstermines die Aufnahme einer zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme verhindert habe. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2003 fest.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Bestimmungen über die dem Versicherten obliegende Pflicht, vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG), und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer dem Versicherten zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen dazu, dass für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 72 Abs. 1 AVIG sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG gelten. Gleiches gilt in Bezug auf die Hinweise darauf, dass in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung diejenigen Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, welche gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb die am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Änderungen des AVIG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.
2.
Mit ausführlicher und zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erkannte die Vorinstanz richtig, dass die durch die Vermittlung der Stiftung C.________ (Trägerin des Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung) zugewiesene vorübergehende Beschäftigung bei der Organisation X.________ dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der negativen Erlebnisse seiner Mutter mit Asylbewerbern - weder in Bezug auf sein Alter, seine persönlichen Verhältnisse noch seinen Gesundheitszustand nicht angemessen und somit nicht zumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) gewesen wäre. Dementsprechend behauptete er auch stets, diese Beschäftigung nie ausdrücklich abgelehnt zu haben. In seinem Schreiben vom 20. Juni 2003 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Oerlikon (nachfolgend: RAV) bestätigte er jedoch, anlässlich des Vorstellungsgespräches in der Organisation X.________ darauf hingewiesen zu haben, dass es für ihn "persönlich besser wäre, wenn [er] eine Weiterbildung im Bereich Marketing, Management" oder Sprachen machen könnte. Damit erklärte er unmissverständlich, dass er an dieser Arbeit weniger interessiert war als an einer persönlichen Weiterbildung, welche nach seiner Einschätzung für seine berufliche Weiterentwicklung besser gewesen wäre. In Übereinstimmung damit meldete die Stiftung C.________ dem RAV am 13. Juni 2003, dass die Organisation X._______ gestützt auf die Ergebnisse des Vorstellungsgespräches den Versicherten mangels echten Interesses nicht beschäftigen möchte. Im Weiteren ist den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er "absolut bereit" gewesen wäre, "an einem für [ihn] interessanten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen". Damit steht fest, dass er sein mangelndes Interesse an einer vorübergehenden Beschäftigung in der Organisation X.________ anlässlich des Vorstellungsgespräches zum Ausdruck brachte und dadurch die Aufnahme ins Beschäftigungsprogramm und somit die Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Arbeit in nicht entschuldbarer Weise verhinderte. Demzufolge hat ihn das AWA gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.
Was die Dauer der Einstellung betrifft, haben Verwaltung und Vorinstanz ein mittelschweres Verschulden und im dafür geltenden Rahmen von 16 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV) die Sanktion auf 23 Tage festgesetzt. Diese Bemessung der Einstellungsdauer ist unter Berücksichtigung des der Verwaltung und der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: