BGer U 314/2004 |
BGer U 314/2004 vom 08.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 314/04
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Urteil vom 8. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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W.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,
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gegen
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Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1211 Genf 3, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 1. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, geboren 1970, absolvierte in der Schule P.________ die Ausbildung zur Kinderpflegerin und war bei der Schweizer Union Versicherungen (heute Generali Allgemeine Versicherungen; im Folgenden: "Generali") unfallversichert. Am 20. Februar 1994 wartete sie als Lenkerin ihres Autos vor einer Ampel, als von hinten ein anderes Fahrzeug mit etwa 20 bis 30 Stundenkilometern in ihren Wagen fuhr und diesen in das vorne stehende Auto schob. Das am gleichen Tag ambulant aufgesuchte Spital X.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma, der nachbehandelnde Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Bericht vom 24. Februar 1994 ein posttraumatisches Cervicalsyndrom. Die "Generali" erbrachte die gesetzlichen Leistungen; Dr. med. S.________ schloss die Behandlung am 12. Juli 1994 ab, nachdem bis zum 1. Mai 1994 eine vollständige und anschliessend bis zum 12. Juli 1994 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden hatte. Im Herbst 1994 trat ein Rezidiv des posttraumatischen Cervicalsyndroms auf.
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Am 15. Juni 1999 meldete W.________ einen Rückfall zum Schleudertrauma von 1994, worauf die "Generali" Abklärungen vornahm (unter anderem Beizug mehrerer Berichte des Dr. M.________, Chiropraktor SCG ECU). Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 verneinte die "Generali" mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ihre Leistungspflicht, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. November 2003 festhielt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Juli 2004 ab.
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C.
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Unter Beilage des - zuhanden der Invalidenversicherung erstellten - Gutachtens des Instituts Z.________, vom 18. Mai 2004 lässt W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
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Die "Generali" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbaren Funktionsausfällen und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und dabei primär die Frage, ob die heute geklagten und im Juni 1999 als Rückfall gemeldeten Leiden adäquat kausale Folgen des Unfalles von Februar 1994 sind. Unbestritten ist dagegen das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs.
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2.1 Die Vorinstanz geht von einem mittleren Unfall im Bereich zu den leichten Unfällen aus. Von den gemäss Praxis zu den Schleudertraumen nach BGE 117 V 359 in diesen Fällen notwendigen Kriterien hat sie nur deren zwei (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) als knapp erfüllt beurteilt und in der Folge die Adäquanz verneint. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber zunächst der Auffassung, dass ein gewöhnlicher mittlerer Unfall - d.h. nicht ein Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen - vorliege. Weiter erachtet sie genügend Kriterien als erfüllt, um das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges bejahen zu können.
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2.2 Am 20. Februar 1994 ist die Versicherte in ihrem stehenden Wagen von hinten mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h angefahren und auf der nassen und leicht matschigen Strasse in das vor ihr stehende Auto geschoben worden. Ausgehend von diesem Unfallgeschehen ist mit dem kantonalen Gericht von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (Urteil D. vom 16. August 2001, U 21/01). Daran ändert der Hinweis der Versicherten nichts, dass ihr Fahrzeug zwischen zwei anderen Autos eingeklemmt worden ist, denn sie sah gemäss ihren eigenen Angaben im Polizeirapport im Rückspiegel den Wagen des Unfallverursachers herannahen und konnte sich demzufolge auf den Unfall vorbereiten. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter erwähnte Totalschaden des Autos der Versicherten ist in Bezug zum (im Unfallzeitpunkt niedrigen) Fahrzeugwert zu sehen und sagt insofern nichts über die Schwere des Unfalles aus. Zudem ist zu beachten, dass gemäss Polizeirapport die Fahrbahn zur Zeit des Unfalles leicht matschig gewesen ist, weshalb das von hinten getroffene Auto der Versicherten schon nach einem vergleichsweise leichten Aufprall nach vorne gerutscht und in den vor ihr stehenden Wagen geschoben wurde.
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2.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein Schleudertrauma der HWS resp. eine äquivalente Verletzung erlitten hat und der Unfall von Februar 1994 als im mittleren Bereich liegend anzusehen ist, sind die in BGE 117 V 367 Erw. 6a und 383 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Dabei ist nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten zu unterscheiden (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine), zumal die Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
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- Zu Recht ist unbestritten, dass keine besonders dramatischen Begleitumstände oder keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt.
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- Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist nicht erfüllt. Würde der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gefolgt und allein das Schleudertrauma als schwere Verletzung betrachtet, wäre dieses Element bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule immer gegeben. Dies kann jedoch nicht angehen, da die Rechtsprechung die hier zu prüfenden Kriterien gerade als Hilfsmittel für die Beurteilung solcher Fälle geschaffen hat.
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- Die Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht als ungewöhnlich lang zu beurteilen, da eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach Schleudertraumen der HWS durchaus üblich ist (Urteil H. vom 30. Mai 2003, U 353/02). Der Hausarzt schloss die Behandlung per 12. Juli 1994 ab und meldete im Oktober 1994 ein Rezidiv; im September und Oktober 1995 fanden Behandlungen beim Chiropraktor Dr. M.________ statt. Anschliessend erfolgten bis zur Rückfallmeldung 1999 sieben dokumentierte Massagen, während die im Oktober 1996 durchgeführten Röntgenaufnahmen des Halses nicht mit dem Schleudertrauma in Zusammenhang standen, sondern mit Halsschmerzen und dem Verdacht auf einen Fremdkörper im Hals oder auf Luft in den Weichteilen.
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- Betreffend Dauerbeschwerden ist darauf hinzuweisen, dass während dreieinhalb Jahren ausser sieben Massagen keinerlei (dokumentierte) Behandlung erfolgt ist und die Versicherte ihre Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich abschliessen konnte. Dies wäre kaum der Fall gewesen, hätte die Versicherte - wie im Gutachten des Instituts Z.________ von Mai 2004 ausgeführt - an Dauerbeschwerden gelitten.
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- Entgegen der Meinung der Versicherten liegt keine Fehlbehandlung durch die ärztliche Anordnung des Tragens eines Halskragens vor. Denn einerseits trug die Versicherte diesen Kragen nur während einer begrenzten Zeitdauer (gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde dreieinhalb Monate) und andererseits hat kein einziger der behandelnden oder begutachtenden Ärzte darauf hingewiesen, dass die geklagten Schmerzen in Zusammenhang mit dem Tragen des Kragens stünden. Damit finden sich keinerlei Hinweise, dass sich eine allfällige Fehlbehandlung durch die Anordnung des Halskragens überhaupt ausgewirkt hätte.
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- Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind ebenfalls zu verneinen. Wie die Dauer der ärztlichen Behandlung dient dieses Kriterium ebenfalls dazu, den Entscheid über die Adäquanz zu fällen und kann deshalb nicht eo ipso beim Vorliegen eines Schleudertraumas bejaht werden. Da nach Abschluss der Behandlung beim Chiropraktor 1995 bis zur Rückfallmeldung 1999 während dreieinhalb Jahren keinerlei ärztliche Behandlung mehr erfolgt ist, kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. So hat denn auch die Versicherte im Juni 1999 einen Rückfall gemeldet, d.h. das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit geltend gemacht.
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- Der behandelnde Arzt schätzte die Arbeitsunfähigkeit vom Unfallzeitpunkt bis zum 1. Mai 1994 auf 100 % und anschliessend bis Mitte Juli 1994 auf 50 %, während das Ende September 1994 aufgetretene Rezidiv keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte und für die Dauer der Behandlung durch den Chiropraktor Dr. M.________ im September/Oktober 1995 keine Angaben vorliegen. Aber selbst wenn von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit während dieser Behandlung auszugehen wäre und berücksichtigt würde, dass die Versicherte ihr Arbeitspensum unfall- und nicht ausbildungsbedingt auf 80 % reduziert hätte, ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit höchstens knapp erfüllt.
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Damit ist allenfalls eines der notwendigen Kriterien in geringem Ausmass erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 1994 und den geklagten Beschwerden verneint werden muss (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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1.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 8. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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