Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.760/2004 /ggs
Urteil vom 10. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Ablehnung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A.________, B.________, C.________ und X.________, welches vor dem Kassationshof des Kantons Bern hängig ist, verfügte dessen Präsident i.V. Steiner am 11. Juli 2003 u.a.:
1. Der Kassationshof des Kantons Bern wird sich im Hinblick auf die Neubeurteilung des Verfahrens wie folgt zusammensetzen: Oberrichter Maurer (Präsident), Steiner, Bührer, Herrmann und Frau Oberrichterin Pfister Hadorn."
Am 1. September 2003 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ablehnungsgesuch ab, das X.________ gegen die Oberrichter Maurer, Steiner und Bührer wegen "Lügenhaftigkeit und kriminellen Handlungen" gestellt hatte.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 9. Dezember 2003 auf staatsrechtliche Beschwerde von X.________ hin wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV) auf.
In der Folge nahm das Obergericht das Verfahren wieder auf und ernannte für X.________ zunächst Fürsprecher Markus Ruf, später Fürsprecher Dr. Peter Deutsch, zum amtlichen Anwalt. Am 19. Juli 2004 verlangte X.________ zusätzlich den Ausstand von Oberrichter Herrmann.
Am 14. November 2004 wies das Obergericht das Ablehnungsbegehren ab und auferlegte X.________ mit 250 Franken die Hälfte der Verfahrenskosten.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Dezember 2004 wegen Verletzung verschiedener von der BV und der EMRK garantierter Rechte beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, um aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde und um eine Parteientschädigung von 2'500 Franken.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
D.
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern führt es weiter. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid über ein Ablehnungsbegehren im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer, dessen Ablehnungsgesuch im angefochtenen Entscheid abgelehnt wurde, ist zu ihrer Erhebung befugt (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
Die staatsrechtliche ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
2.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2004 das Gesuch, ihm für die Verfassung der staatsrechtlichen Beschwerde einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben. Er sei bedürftig und werde im Strafverfahren amtlich verteidigt. Mit der Ablehnung dieses Gesuchs durch den Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Dezember 2004 sei er in eine Prozessfalle geraten: als Laie sei er nicht in der Lage, eine sachgerechte Beschwerde zu verfassen und damit darzutun, dass diese keineswegs aussichtslos sei, und einen Anwalt, der dies tun könnte, könne er nicht bezahlen. Dies sei eine Verletzung von Art. 6 EMRK und des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK.
Die Kritik ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in einem früheren Verfahrensstadium unter vergleichbaren Umständen eigenhändig eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erhoben, die vom Bundesgericht mit Urteil 1P.588/2003 vom 9. Dezember 2003 gutgeheissen wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der prozesserfahrene Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, dem Bundesgericht in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ohne anwaltliche Hilfe ausreichend begründete Rügen vorzutragen und diesem damit eine Prüfung der Prozessaussichten zu ermöglichen.
3.
3.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).
3.2 Der Beschwerdeführer zählt ausführlich Verfahrensfehler und Irrtümer auf, die dem Kassationshof bzw. dessen Mitgliedern oder einzelnen von ihnen unterlaufen sein sollen. Er legt indessen nicht dar, inwiefern die von ihm abgelehnten Richter entweder so viele oder so schwere Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen hätten, dass sie nach der in E. 3.1 dargelegten Rechtsprechung befangen erscheinen würden. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a OG), seine Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, diesen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Dies liegt im Übrigen nicht daran, dass der Beschwerdeführer als Laie nicht in der Lage gewesen wäre, dem Bundesgericht seine Bedenken gegen die Mitwirkung der von ihm kritisierten Richter deutlich zu machen, sondern dass die von ihm angeführten Gründe nicht ausreichen, um diese Oberrichter befangen erscheinen zu lassen.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: