Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.3/2005 /leb
2P.7/2005
Urteil vom 14. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch OEK Oehler Kurt,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich,
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2.Abteilung, 2. Kammer), Postfach 1226, 8021 Zürich
Gegenstand
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 2A.181/2002 und 2P.233/2002, beide vom 27. Januar 2003
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 ersucht X.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils 2A.181/2002 betreffend direkte Bundessteuer 1997/98 sowie des Bundesgerichtsurteils 2P.233/2002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998, beide vom 27. Januar 2003. Anlass zur Revision gebe das Bundesgerichtsurteil 2A.331/2003 vom 11. März (recte: Juni) 2004, publiziert in Steuer-Revue 2004, Nr. 10, S. 678 ff., in welchem eine neue erhebliche Tatsache resp. ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu erblicken sei. Von der Urteilspublikation und der vorerwähnten Rechtsprechung habe der Vertreter des Gesuchstellers nach seinem vom 2. bis 10. Oktober 2004 dauernden Auslandaufenthalt Kenntnis erhalten. Die Revisionsfrist von 90 Tagen sei mithin gewahrt.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
Die beiden angefochtenen Urteile beziehen sich auf die gleiche Person und dieselben Steuerjahre, und es liegt ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde. Sie werden im gleichen Revisionsgesuch mit identischer Begründung angefochten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
3.
Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Nur dieser Revisionsgrund steht hier in Frage. Erforderlich ist, dass die Tatsachen, welche dem Gesuchsteller nachträglich bekannt wurden, im Zeitpunkt, da im Hauptverfahren tatsächliche Vorbringen prozessual noch zulässig waren, bereits bestanden haben (BGE 110 V 138 E. 2; 121 IV 317 E. 2; 118 II 199 E. 5 S. 205; Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 136 n. 5.2, Art. 137 n. 2.2).
4.
Das Urteil 2A.331/2004 des Bundesgerichts vom 11. Juni 2004, auf das der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch stützt, erging nach den hier zu revidierenden Entscheiden vom 27. Januar 2003. Bereits aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2004 nicht revisionsweise berücksichtigt werden.
Tatsachen nach Art. 137 lit. b OG sind diejenigen Elemente, welche den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen. Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch Änderung einer bestehenden Rechtsprechung sind daher keine Revisionsgründe (BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c; s. auch Poudret/Sandoz, a.a.O., Art. 137 n. 2.2.1). Auch aus diesem Grund kann das Urteil 2A.331/2003 nicht als Revisionsgrund dienen.
5.
Die weiteren Ausführungen in der Revisionseingabe lassen einen Revisionsgrund ebenfalls nicht erkennen:
Der Gesuchsteller macht geltend, aus dem Urteil 2A.331/2003 gehe hervor, dass das Bundesgericht - "wenn ihm der Wille danach ist" - durchaus zu unterscheiden vermöge, wann Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung unterliegen und wann nicht. Diesen Willen habe das Bundesgericht in seinem Falle nicht aufgebracht; somit erbringe das Urteil den Beweis, dass dem Gesuchsteller der Zugang zu einem unabhängigen und unvoreingenommenen Gericht versperrt gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 19 - 21, 23 f.). Wie dem Vertreter des Gesuchstellers indessen aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, kann die Revision nicht dazu dienen, eine missliebige Entscheidung nachträglich in Zweifel zu ziehen und überprüfen zu lassen. Darauf laufen aber seine Einwendungen hinaus.
Die Seiten 6 - 19 der Revisionseingabe enthalten Ausführungen zu Fachartikeln, Presseäusserungen, Vorstössen beim Ombudsmann des Kantons Zürich bzw. beim kantonalen Steueramt u. dgl. mit dem Ziel, die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Eine erhebliche Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von Art. 136 lit. d oder 137 lit. b OG ist damit ebenfalls nicht dargetan.
Soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch (S. 21 - 23) geltend macht, das Bundesgericht habe in den Urteilen vom 27. Januar 2003 Verfahrensgarantien verletzt, ist die Frist zur Geltendmachung mit Revision längst abgelaufen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorbringen wären im Übrigen auch offensichtlich haltlos.
6.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Da die Fakten bekannt sind und sich nur Rechtsfragen stellen, erübrigt es sich, die Akten beizuziehen und die beteiligten Behörden zur Vernehmlassung einzuladen (s. auch Art. 143 Abs. 1 und 2 OG ).
7.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, doch hat unnötige Kosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat ( Art. 156 Abs. 1 und 6 OG ). Das kann auch der Rechtsvertreter sein, der durch sein Verhalten mutwillig oder unter Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten unnötige Prozesskosten verursacht (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März 2000, E. 2, in AJP 2000 S. 1298 = Pra 2000 Nr. 143 S. 840, mit Hinweis). Dass nachträglich ergangene Urteile (Entscheide) keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 136 und 137 OG sind, ist dem Vertreter des Gesuchstellers bereits aus dem Urteil 2A.274/2004 in Sachen S. vom 1. Juni 2004 bekannt. Es ist offensichtlich, dass diesem jedes prozessuale Mittel - auch ein erkennbar aussichtsloses - recht ist, um die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu kritisieren. Anders lässt sich das Revisionsgesuch nicht erklären. Das ist mutwillig und verletzt die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen, der mit unnötigen Kosten belastet wird. Aus diesem Grund sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Die Verfahren 2A.3/2005 und 2P.7/2005 werden vereinigt.
2.
Das Gesuch um Revision des Urteils 2A.181/2002 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um Revision des Urteils 2P.233/2002 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Rechtsvertreter Kurt Oehler auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: