Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.10/2005 /dxc
Urteil vom 14. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch OEK Oehler Kurt,
Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Art. 8, 9, 29, 30 und 127 BV (Einschätzung 1994 und 1995; Revision)
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1997 für die Steuerjahre 1994 und 1995 rechtskräftig eingeschätzt. Ein erstes Revisionsgesuch wies die Steuerrekurskommission II am 17. März 2000 ab. Auf zwei weitere Revisionsgesuche trat sie wegen Verspätung nicht ein (Beschlüsse vom 25. und 29. September 2000). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Mai 2001 ab. Eine staatsrechtliche Beschwerde zog der Steuerpflichtige zurück (2P.190/2001).
B.
Mit Eingabe vom 14. August 2002 ersuchte der Steuerpflichtige die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich erneut um Revision der Entscheide vom 11. Dezember 1997 und 17. März 2000. Die Steuerrekurskommission II wies mit Entscheid vom 1. März 2004 das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November 2004 ab.
C.
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Steuerpflichtige, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2004 "zufolge der darin enthaltenen mehrfachen und wiederholten Verletzung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1, 9, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3 sowie Art. 127 Abs. 2 BV)" unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen, ferner 129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c). Nur in diesem Rahmen ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu überprüfen.
2.
Gemäss § 155 Abs. 1 lit. a und b des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann ein Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat (lit. b). Die Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass im Lichte dieser Vorschriften weder die in Fachpublikationen geäusserte Kritik an der Rechtsprechung zur Besteuerung der Gewinngutschriften aus den Vermögensanlagen bei der CBPM noch ein anders lautender Rechtsmittelentscheid einen Revisionsgrund darstellen könne. Es verwies hierfür auf die Ausführungen der Steuerrekurskommission II im Entscheid vom 1. März 2004, welche dargelegt hatte, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten publizierten Abhandlungen von Prof. Markus Reich sowie von Prof. Waldburger lediglich den vom Gesuchsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt stützen, dass diesen Abhandlungen jedoch keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen entnommen werden könnten, und auch Rechtsmittelentscheide ausserkantonaler Behörden bzw. Gerichte für die hiesigen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich seien.
Diese Erwägungen sind offensichtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Revision und beruhen nicht auf einer willkürlichen Auslegung kantonalen Rechts. Wie dem Vertreter der Beschwerdeführerin aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist, stellt eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung keinen Revisionsgrund dar (BGE 102 Ib 45 E. 1b S. 48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573; nicht publ. Urteil 2P.216/1997 vom 1. Dezember 1997, E. 3c; s. auch Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Art. 137 n. 2.2.1). Ebenso kann auch eine in einer Fachpublikation geäusserte abweichende Rechtsauffassung oder Würdigung eines Sachverhaltes nicht dazu dienen, eine missliebige Entscheidung revisionsweise anzufechten. Das ist in Bezug auf die Revision nach zürcherischem Steuergesetz (§ 155 StG) nicht anders.
3.
Auch die weiteren Rügen in der weitschweifigen Beschwerdeschrift sind nicht besser begründet.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zugang zu einem unabhängigen und unvoreingenommenen letztinstanzlichen Gericht sei ihm verwehrt gewesen (Beschwerde S. 14 f.). Die Voreingenommenheit der Richter erblickt der Beschwerdeführer darin, dass diese den Sachverhalt nicht unter dem entscheidrelevanten Gesichtswinkel beurteilt haben: Das Gericht hätte beurteilen müssen, ob aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel nunmehr erwiesen sei, dass die Gewinne rein fiktiv (Scheinbereicherung) gewesen seien.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens war indessen einzig zu entscheiden, ob Fachpublikationen bzw. neue Entscheide als Revisionsgrund in Betracht fallen. Dieser Aufgabe haben sich das Verwaltungsgericht und die Steuerrekurskommission offensichtlich unterzogen. Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anschein der Befangenheit begründet ist. In die gleiche Richtung zielt die Rüge, Verwaltungsgericht und Steuerrekurskommission hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht beurteilt und die Sachverhaltsfeststellung und Beweismittel nicht abgenommen hätten (Beschwerde S. 16 f., 19 f.). Sie ist ebenfalls unbegründet.
Andere objektivierbare Umstände, die auf eine Befangenheit von Gerichtspersonen schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Richter bereits in früheren Fällen gleich entschieden hat, lässt diesen nicht als befangen erscheinen. Auch der Umstand, dass der Richter die Sichtweise des Beschwerdeführers nicht teilt oder an einer bisherigen Rechtsprechung festhält, kann nicht als Anzeichen von Befangenheit gedeutet werden. Zur Aufgabe des Richters gehört es vielmehr, dass er die von ihm als richtig erkannte Lösung vertritt.
3.2 Dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet wird, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 148 Abs. 2 StG). Nachdem einzig streitig ist, ob mit Blick auf die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Entscheide und Fachpublikationen von erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln im Sinne von § 155 und 156 StG gesprochen werden kann, konnte ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. Beschwerde S. 20-22) auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet werden. Angesichts der klaren Rechtslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Entscheides auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Steuerrekurskommission verwies.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; dieser hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 156 Abs. 1, 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: