BGer C 204/2004
 
BGer C 204/2004 vom 16.02.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 204/04
Urteil vom 16. Februar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
F.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 24. August 2004)
Sachverhalt:
A.
Die in X.________ domizilierte F.________ AG, die laut Handelsregister u.a. den Betrieb einer Bauunternehmung bezweckt, meldete am 5. Dezember 2002 den Amtsstellen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft insgesamt vier wetterbedingte Arbeitsausfälle im Monat November 2002. Nachdem die kantonalen Behörden erklärt hatten, keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung zu erheben, beantragte die F.________ AG am 21. Februar 2003 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) die Leistung von Schlechtwetterentschädigung für die Abrechnungsperiode November 2002 im Betrag von insgesamt Fr. 18'152.05. Mit Verfügung vom 16. Juli 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003, bejahte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch in Höhe von Fr. 12'634.85, weil die in den Monaten Mai bis Oktober 2002 geleisteten Mehrstunden von den geltend gemachten Ausfallstunden abgezogen werden müssten.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde, worin die ungekürzte Zusprechung von Schlechtwetterentschädigung im Betrag von Fr. 18'152.05 beantragt wurde, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid der Einzelrichterin vom 24. August 2004).
C.
Die F.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 12'634.85 der Betrag von Fr. 5517.20 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 26. März 2003 als Schlechtwetterentschädigung zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. hiezu: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.) bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat November 2002. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen dreht sich der Streit dabei im Wesentlichen darum, ob bei der Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die laut Zusammenstellung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2003 in den Monaten Mai bis Oktober 2002 geleisteten Mehrstunden in Abzug zu bringen sind. Vorinstanz sowie Verwaltung bejahen dies unter Hinweis auf Art. 66a AVIV. Die Beschwerdeführerin begründet ihren gegenteiligen Standpunkt wie bereits im kantonalen Verfahren damit, die genannte Verordnungsbestimmung sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Letztinstanzlich macht sie zudem neu geltend, falls Art. 66a AVIV gleichwohl zur Anwendung gebracht würde, fielen die in Frage stehenden Mehrstunden deswegen ausser Betracht, weil sie Zeitsaldi von weniger als 20 Arbeitsstunden gemäss der im Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2003-2005 vom 25. März 2002 vorgesehenen betrieblichen Gleitzeitregelung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 AVIV betreffen würden.
2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat, wie die Vorinstanz einlässlich dargestellt hat, in BGE 130 V 309 ff. entschieden, dass die Art. 46 Abs. 2 und Art. 66a Abs. 2 AVIV (je in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung), welche die Anspruchsvoraussetzung der verkürzten Arbeitszeit bei betrieblicher Gleitzeitregelung umschreiben, gesetzes- und verfassungskonform sind.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt auch letztinstanzlich nichts vor, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen vermag.
Mit Blick auf die enge Verwandtschaft zwischen Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung, die legislatorisch in einer weit gehenden Harmonisierung der Gesetzesbestimmungen ihren Niederschlag gefunden hat, rechtfertigt es sich, von einer Übertragung der Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber zu schliessen, insoweit der Bundesrat in Art. 66a Abs. 2 AVIV den Tatbestand der verkürzten Arbeitszeit für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung identisch mit Art. 46 Abs. 2 AVIV (in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung) umschrieb. Die Verordnungsbestimmung hält sich an den Rahmen der delegierten Kompetenzen (BGE 130 V 309 ff. Erw. 4.3). Die Kurzarbeitsentschädigung knüpft an einen wirtschaftlichen, die Schlechtwetterentschädigung an einen meteorologischen Grund an. Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein, vorbehältlich der weiteren Voraussetzungen, anspruchsbegründender Arbeitsausfall vorliegt, ist für beide Leistungsarten massgeblich, ob von einer normalen oder verkürzten Arbeitszeit auszugehen ist. Dabei stellen sich hinsichtlich der Behandlung von betrieblichen Gleitzeitregelungen identische Fragen, weshalb die Rüge, Art. 66a Abs. 2 AVIV halte dem in Art. 9 BV verankerten Willkürverbot nicht stand, unbegründet ist. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, Art. 66a Abs. 2 AVIV verletze Art. 43 Abs. 2 AVIG, wonach nur ganze oder halbe Tage als Arbeitsausfall angerechnet werden, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass bei der Schlechtwetterentschädigung aus Praktikabilitätsgründen keine einzelnen Stunden als Arbeitsausfall berücksichtigt werden können. Ausgehend von einem nach Art. 43 Abs. 1 und 2 AVIG anrechenbaren Arbeitsausfall stellt sich, gleichsam in einem zweiten Schritt, die Frage, wie betriebliche Gleitzeitregelungen angemessen zu berücksichtigen sind. Das gilt gleichermassen im Rahmen der Kurzarbeits- wie der hier strittigen Schlechtwetterentschädigung.
3.
3.1 Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten zustehende Kognition hat u.a. zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (BGE 109 I b 248 f. Erw. 3b, 103 I b 196 Erw. 4a, 102 I b 127 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Dies vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Ein solches liegt namentlich dann vor, wenn es sich bei neuen Beweismitteln um so genannte unechte Noven handelt, die von der Beschwerdeführerin ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren hätten eingebracht werden können und deren verspätete Auflage im letztinstanzlichen Verfahren einzig zum Zweck hat, Vorinstanz und Gegenpartei zu verunmöglichen, zur Rechtserheblichkeit, Beweistauglichkeit und Beweiskraft der neuen Beweismittel bereits im Zuge des erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens Stellung nehmen zu können (Urteil C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04, Erw. 2.2.1).
3.2 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten erstmals im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht geltend macht, bei Anwendung des Art. 66a AVIV fielen die strittigen Mehrstunden ausser Betracht, weil sie Zeitsaldi von weniger als 20 Arbeitsstunden gemäss der im Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2003-2005 vom 25. März 2002 vorgesehenen betrieblichen Gleitzeitregelung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 AVIV betreffen würden. Dieses neue Vorbringen ist zulässig und namentlich nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, nachdem die Zusammenstellung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2003 (unter dem Titel "Lohnliste per Monat/Ferienanspruch p.A. 2002") bereits im Verwaltungsverfahren aufgelegt worden war. Allein auf Grund der Akten sieht sich das Eidgenössische Versicherungsgericht indes ausser Stande, abschliessend darüber zu befinden, wie es sich mit der Richtigkeit der entsprechenden Behauptung verhält. In der Zusammenstellung vom 20. Februar 2003 ist von Mehrstunden die Rede, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, ob diese im Rahmen vertraglich verabredeter Gleitstunden oder aber als von der Arbeitgeberin angeordnete Überstunden angefallen sind.
3.3 Die Sache geht daher zurück an die Verwaltung, damit sie abklärt, ob die hier in Frage stehenden Mehrstunden in den Monaten Mai bis Oktober 2002 von einer betrieblichen Gleitzeitregelung herrühren. Es ist dabei einerlei, ob eine Gleitzeitordnung auf Grund eines Einzelarbeitsvertrages oder aber nach Massgabe eines (allgemeinverbindlichen) Gesamtvertrages Vertragsinhalt ist. Massgeblich ist demgegenüber, ob den Arbeitnehmern über den Wortlaut einer allfälligen Vertragsbestimmung hinaus effektiv die für das Vorliegen von Gleitstunden kennzeichnende so genannte Zeitsouveränität zukommt. Dies im Unterschied zu den von der Arbeitgeberin angeordneten Überstunden (vgl. BGE 130 V 309 ff. Erw. 5.1.3). Ohne einer umfassenden Prüfung vorgreifen zu wollen, wird darauf hingewiesen, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Landesmantelvertrag (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2003-2005 vom 25. März 2002 gemäss Art. 82 LMV am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Er fällt daher hinsichtlich des hier strittigen Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat November 2002 als unmittelbarer Geltungsgrund aus zeitlichen Gründen von vornherein ausser Betracht.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2004 und der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 aufgehoben werden, und die Sache wird an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: