BGer 2P.30/2005 |
BGer 2P.30/2005 vom 24.02.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.30/2005 /dxc
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Urteil vom 24. Februar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) reiste am 2. Juni 1996 in die Schweiz ein und heiratete am 20. August 1996 den hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1971), worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nachdem sich die Eheleute Y.________ am 15. Juli 1998 getrennt hatten, wurde X.________ am 21. April 1999 der weitere Aufenthalt verweigert und sie wurde aus dem Kanton Zürich weggewiesen. Dagegen erhob sie Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 28. Mai 1999 wurde die Ehe geschieden.
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Am 31. Januar 2000 heiratete X.________ den in der Schweiz niedergelassenen libanesischen Staatsangehörigen Z.________ (geb. 1969), worauf ihr in Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 21. April 1999 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge wurde das hängige Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann gab X.________ am 14. Dezember 2002 die eheliche Wohngemeinschaft mit diesem auf. Gestützt darauf verweigerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. Juni 2004 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Dagegen gelangte sie an den Regierungsrat des Kantons Zürich, der ihren Rekurs mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 abwies und die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich beauftragte, ihr eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes anzusetzen.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen.
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Am 17. Februar 2005 erkannte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
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Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall klarerweise nicht, was die Beschwerdeführerin selber anerkennt. Damit fehlt es ihr auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.). Sie ist indessen befugt, mit diesem Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in der Sache abzielen, so etwa die Behauptung, Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden oder die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen und setze sich nicht mit sämtlichen von den Parteien erhobenen Argumenten auseinander (Urteil 2P.116/2001 vom 29. August 2001 E. 3b, mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 2P.204/2000 vom 10. November 2000 E. 2e, mit Hinweisen; vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313).
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Die Beschwerdeführerin rügt denn auch unter Berufung auf diese Rechtsprechung eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbotes (Art. 9 BV).
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2.
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2.1 Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin verletzt, dass sich der Regierungsrat wesentlich auf die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Juni 2004 an die Bezirksanwaltschaft Zürich (betreffend Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung durch Haare-Ausreissen und Bisse in den Arm einer Taxifahrerin sowie wegen geringfügigen Diebstahls [Fahrzeugschlüssel]) abgestützt habe, zu der sie nicht habe Stellung nehmen können.
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2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2). Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so muss der Betroffene in diejenigen Akten Einblick nehmen können, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage für ihren Entscheid zu dienen.
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2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss nicht entscheidend auf die in Frage stehende Verfügung abgestellt. Diese wurde lediglich beiläufig erwähnt. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Feststellung ihrer Aggressivität stützt sich indessen nicht allein auf diese Verfügung; sie ergibt sich bereits hinreichend aus zwei weiteren, ebenfalls angeführten Aktenstücken (kant. Akten 57 und 72: Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen falscher Anschuldigung und Sachbeschädigung sowie die entsprechende Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 19. August 2003). Im Übrigen lässt die Begründung des angefochtenen Beschlusses klar erkennen, dass die eigene Neigung der Beschwerdeführerin zu erheblicher Gewalttätigkeit nur nebenbei Erwähnung gefunden hat und nicht wesentlich für den Entscheid war. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt als weitere Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, dass sie im Verfahren vor dem Regierungsrat zur Vernehmlassung des Migrationsamtes nicht habe Stellung nehmen können.
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3.2 Abgesehen davon, dass im Rekursverfahren ein zweiter Schriftenwechsel nach dem massgebenden kantonalen Recht (vgl. § 26 Abs. 4 des zürcherischen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG/ZH]) nicht vorgeschrieben ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern in der Vernehmlassung konkrete neue und rechtserhebliche sowie für den angefochtenen Entscheid massgebende - für die Beschwerdeführerin nachteilige - Tatsachen enthalten sind, die sich nicht bereits aus den übrigen Akten ergeben. Denn nur in diesem Fall könnte sich allenfalls ein Anspruch auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ergeben (vgl. Urteil 1A.43/2004 vom 19. August 2004 E. 2.4). In erster Linie war für den angefochtenen Entscheid jedoch massgebend, dass die eheliche Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hatte, womit die entsprechende kantonale Praxis - die hier nicht zu überprüfen ist - zur Anwendung gelangte, da keine besonderen individuellen Umstände entgegenstanden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung somit als unbegründet.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. Sie beanstandet in diesem Zusammenhang die Feststellung des Regierungsrates, die Ehe habe knapp zwei Jahre gedauert (angefochtener Beschluss Ziff. 4). Der Regierungsrat räumt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zwar ein, es handle sich dabei um ein offensichtliches Versehen. Dies ergibt sich bereits aus den im Sachverhalt dargelegten Daten. Nach diesen ist klar, dass die massgebende Dauer des ehelichen Zusammenlebens jedenfalls nicht drei Jahre betrug, womit die in Frage stehende kantonale Praxis ebensowenig zur Anwendung kommen konnte. Inwieweit die zeitlichen Voraussetzungen (eheliches Zusammenleben von mehr als drei Jahren) für die Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren kantonalen Praxis gegeben sind, ist indessen Bestandteil der materiellen Beurteilung, weshalb insoweit auf die Willkürrüge ohnehin nicht eingetreten werden kann. Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein, da der Regierungsrat entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin von den richtigen Daten für Heirat und Beendigung des gemeinsamen Zusammenlebens ausgegangen ist.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Sie hat daher die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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