BGer C 262/2004 |
BGer C 262/2004 vom 24.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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C 262/04
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Urteil vom 24. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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B.________, 1980, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. Oktober 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) B.________ für 6 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie einem Beratungsgespräch vom 1. Juni 2004 unentschuldigt fern geblieben war. Ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2004 stellte es sie wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache wies das AWA mit zwei Entscheiden vom 29. Juli 2004 ab.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den Entscheid betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen aufhob. Bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen des verpassten Beratungsgesprächs wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Oktober 2004).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides mit der Feststellung, dass die Einstellungsvoraussetzungen bezüglich des verpassten Beratungsgesprächs nicht erfüllt seien.
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Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 AVIV), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 Erw. 3a) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bezüglich der Teilnahmepflicht an Kontrollgesprächen und der im Säumnisfall zu verhängenden Sanktion zu keinen materiellrechtlichen Änderungen geführt hat (Urteil A. vom 1. Oktober 2004 Erw. 1, C 112/04; Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II S. 2280 und 2285).
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Den Beratungs- und Kontrollgesprächen kommt eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nimmt (Urteil A. vom 1. Oktober 2004 Erw. 2 Ingress, C 112/04, mit Hinweisen).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls wie lange die Versicherte wegen des Nichterscheinens zum Beratungsgespräch vom 1. Juni 2004 in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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2.1 Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der gesamten Umstände zutreffend zum Schluss, dass die angeordnete Einstellung keineswegs unbegründet oder unverhältnismässig ist. Dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ist mit der einem leichten Verschulden entsprechenden Einstellung von 6 Tagen angemessen Rechnung getragen worden. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsfolge ist daher auch bezüglich des Einstellmasses im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), nichts beizufügen.
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2.2 Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Das Vorbringen der Versicherten, sie habe beim RAV nachträglich einen neuen Termin für ein Beratungsgespräch abgemacht und diesen pflichtgemäss eingehalten, ist unbehelflich. Gleiches gilt für den Einwand, sie habe sich genügend um Arbeit bemüht. Denn dies ist schon von Gesetzes wegen Pflicht eines jeden Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. auch erwähntes Urteil A. Erw. 2.3). Irrelevant im vorliegenden Zusammenhang ist auch, dass die Beschwerdeführerin per 9. August 2004 tatsächlich eine Arbeit fand.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 24. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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