BGer U 447/2004 |
BGer U 447/2004 vom 24.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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U 447/04
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Urteil vom 24. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
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Parteien
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B.________, 1968, Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
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Vorinstanz
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(Urteil vom 25. Oktober 2004)
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In Erwägung,
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dass B.________ am 19. November 2004 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Oktober 2004 eingereicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Januar 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuches abgewiesen und B.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Zustellung dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass die nachträgliche Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Januar 2005 daran nichts zu ändern vermag,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 24. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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