BGer 5C.258/2004 |
BGer 5C.258/2004 vom 28.02.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.258/2004/blb
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Beschluss vom 28. Februar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________ (Ehemann)
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Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
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gegen
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K.________ (Ehefrau)
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Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.
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Gegenstand
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Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Oktober 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ (Ehemann), Jahrgang xxxx, und K.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, heirateten am xxxx. Sie wurden Eltern dreier Söhne, geboren in den Jahren xxxx, xxxx und xxxx. Der Ehemann ist Primarschullehrer und Schulmaterialverwalter. Die Ehefrau hat während der Ehe teilzeitlich (20-30 %) gearbeitet, zuletzt im Umfang von 40 % als Laborantin am Kantonsspital. Im Dezember 1998 verliess der Ehemann seine Familie. Über die Folgen des Getrenntlebens einigten sich die Ehegatten aussergerichtlich. Seit dem 14. Februar 2002 ist ihr gemeinsames Scheidungsbegehren hängig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen musste vorab der vom Ehemann seinen Kindern und seiner Ehefrau geschuldete Unterhalt geregelt werden (Entscheide vom 15. Mai 2002 und vom 15. Juli 2003).
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B.
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Mit Klage vom 15. Mai 2002 stellte die Ehefrau (fortan: Klägerin) Anträge zur Regelung der Scheidungsfolgen, zu denen der Ehemann (hiernach: Beklagter) in seiner Klageantwort vom 25. Juni 2002 mit eigenen Begehren Stellung nahm. Die Parteien schlossen am 30. Januar 2003 eine Vereinbarung über die Zuweisung der elterlichen Sorge über die drei Kinder an die Klägerin, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beklagten und seinen Kindern sowie über die hälftige Aufteilung der Pensionskassenguthaben. Strittig blieben die weiteren vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen.
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Das Amtsgericht G.________ schied die Ehe der Parteien und genehmigte die erwähnte Teilvereinbarung. Es verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Kinder von je Fr. 800.-- (zuzüglich Zulagen) und für die Klägerin von Fr. 1'300.-- bis Ende September 2008. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien wurde die Klägerin zur Zahlung von Fr. 132'345.20 an den Beklagten verpflichtet und ermächtigt, sich gegen Übernahme der hypothekarisch gesicherten Schulden von Fr. 430'000.-- im Grundbuch als Alleineigentümerin der ehelichen Liegenschaft eintragen zu lassen (Urteil vom 13. November 2003).
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Auf Appellation der Klägerin und Anschlussappellation des Beklagten erhöhte das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, den vom Beklagten der Klägerin geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'500.-- bis Ende September 2008 und danach auf Fr. 800.-- bis zum Eintritt der Klägerin in die AHV-Berechtigung (Dispositiv-Ziff. 3). Es genehmigte die Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte gegen eine Ausgleichszahlung von Fr. 60'000.-- an die Klägerin und gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden berechtigt wurde, sich im Grundbuch als Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft eintragen zu lassen. Abgesehen von einer Präzisierung des Besuchsrechts wurden Appellation und Anschlussappellation im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 20. Oktober 2004).
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit damit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- ab Ende September 2008 bis zum Eintritt der Klägerin in die AHV-Berechtigung begehrt werde. Von den obergerichtlichen Gegenbemerkungen zur Berufung ist dem Beklagten Kenntnis gegeben worden. Das Obergericht schliesst auf Abweisung, soweit auf die Berufung eingetreten werden könne. Eine Berufungsantwort ist bei der Klägerin nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 51 Abs. 1 lit. c OG ist im berufungsfähigen Entscheid das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Die Vorschrift rechtfertigt sich in mehrfacher Hinsicht. Einerseits haben die Parteien im Hinblick auf ihren Entscheid über die Einlegung einer Berufung Anspruch darauf, alle tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Kenntnis nehmen zu können. Andererseits ergibt sich die Notwendigkeit einer vollständigen und schlüssigen Sachverhaltsfeststellung aus Art. 63 Abs. 2 OG, der die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse für das Bundesgericht als verbindlich erklärt (BGE 119 II 478 E. 1c S. 480). Darüber hinaus ist es ein selbstverständliches Gebot des Rechtsstaats, dass ein zu bestimmten Verpflichtungen verurteilter Beklagter in dem Prozess, in dem er belangt wird, einen Entscheid erhält, der alle massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen enthält (BGE 90 II 207 E. 2 S. 209). Die tatsächlichen Feststellungen im kantonalen Urteil dürfen sodann nicht widersprüchlich sein, widrigenfalls sie eine Rechtsanwendung unmöglich machen (BGE 110 II 132 E. 3d S. 135). Dasselbe gilt für vage Annahmen oder blosse Vermutungen statt tatsächlicher Feststellungen sowie für Unklarheiten darüber, ob eine tatsächliche Annahme sich auf Beweise oder eigene Würdigung stützt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 169 Anm. 37; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 4 zu Art. 51 OG, mit Hinweisen; seither: z.B. Urteile 5C.127/2003 vom 15. Oktober 2003, E. 3, und 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003, E. 3.4.2).
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Ist der berufungsfähige Entscheid im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG mangelhaft und können die Mängel nicht im Berufungsverfahren behoben werden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 OG), hebt das Bundesgericht den Entscheid gemäss Art. 52 OG auf und weist die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung zurück. Es prüft diese Voraussetzungen von Amtes wegen, und zwar vor der Eintretensfrage (Poudret/Sandoz-Monod, N. 1 zu Art. 51 OG, S. 361; seither, z.B. BGE 130 III 430 E. 1.1 und 127 III 506 E. 2a, je unveröffentlicht). Die Rückweisung gemäss Art. 52 OG steht damit im Gegensatz zur Rückweisung nach Art. 64 Abs. 1 OG, die im Sachurteilsverfahren angeordnet wird. Die Rückweisung nach Art. 64 Abs. 1 OG bezweckt die Ergänzung des Sachverhalts bezogen auf prozesskonform behauptete und zum Beweis verstellte Tatsachen, zu denen das kantonale Gericht weder Beweise abgenommen noch Feststellungen getroffen hat, weil es sie zu Unrecht für unerheblich gehalten hat (vgl. BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 130 III 686 E. 4.3.2 S. 693/694). Demgegenüber ist eine Rückweisung gemäss Art. 52 OG anzuordnen, wenn Beweise zwar erhoben, aber nicht ausreichend klar und vollständig gewürdigt worden sind (vgl. dazu Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A. Basel 1998, N. 4.67 S. 145 bei/in Anm. 181; seither: z.B. Urteile 5C.127/2003 vom 15. Oktober 2003, E. 3, und 4C.149/1998 vom 28. Juli 1998, E. 2).
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Neben den Vorschriften der Bundesrechtspflege gewährleistet Art. 143 ZGB, dass im Urteil über den Unterhalt angegeben wird, von welchem Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wird (Ziff. 1). Die Vorschrift bezweckt, für eine spätere Abänderung der Unterhaltsrente eine sichere Tatsachengrundlage zu schaffen (Urteil 5C.197/2003 vom 30. April 2004, E. 3.2, in: FamPra.ch 2004 S. 691).
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2.
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Das Obergericht hat dafürgehalten, die Klägerin habe Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige. Weiter rechtfertige es sich, der Klägerin einen zusätzlichen Betrag für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zuzuerkennen (E. 4.2.3 S. 11 f.). Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, es habe den massgebenden Lebensstandard als Tatfrage weder abgeklärt noch festgestellt. Unter der - auch vom Obergericht geteilten - Annahme, dass die Klägerin ab Oktober 2008 ihre Erwerbstätigkeit auf 100 % ausdehnen und damit ihr Einkommen steigern könne, werde der eheliche Lebensstandard sogar überschritten. Das Obergericht sei auch jegliche Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb er der Klägerin einen zusätzlichen Betrag für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zahlen müsse.
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2.1 Die Parteien haben sich im Jahre 1984 verheiratet und Ende 1998 getrennt. Nach einer solchen Ehe von langer Dauer, in der zudem drei Kinder geboren sind, besteht Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. auf gleichwertige Lebensführung für beide Ehegatten (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8). Wenn die finanziellen Möglichkeiten der Parteien weder sehr bescheiden noch aussergewöhnlich gut sind, kann eine Überschussverteilung Platz greifen (Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002, E. 3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 829/830). Die Methode beruht auf der Überlegung, dass bei den genannten wirtschaftlichen Verhältnissen in Anbetracht der scheidungsbedingten Mehrkosten ohnehin nicht viel mehr gedeckt werden kann als die während der Ehe gelebte oder zumindest eine für beide Ehegatten gleichwertige Lebenshaltung.
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Nach Festlegung des nachehelichen Unterhalts ist das Amtsgericht davon ausgegangen, beiden Parteien verbleibe ein angemessener Überschuss über den familienrechtlichen Bedarf, dem Beklagten rund Fr. 1'300.-- und der Klägerin mit den drei Kindern rund Fr. 1'600.-- (E. 4.2 S. 10 f.). Es kann daraus "e contrario" geschlossen werden, dass nach Ansicht des Amtsgerichts die Einkommen beider Ehegatten gerade dazu ausreichen, die während der Ehe gelebte oder eine gleichwertige Lebenshaltung zu decken. Das Obergericht hat die massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse neu bestimmt (E. 4.1.4 S. 8). Die sodann zuerkannten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin von Fr. 1'500.-- und von Fr. 800.-- ab Oktober 2008 gestatten hingegen keinerlei Rückschlüsse, wie das Obergericht die festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf die Tatfrage nach der massgebenden Lebenshaltung gewürdigt hat, zumal dann nicht, wenn die Beiträge noch einen Anteil für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge enthalten sollen (E. 4.2.3 S. 11 f. des obergerichtlichen Urteils).
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Im Ergebnis beruft sich der Beklagte zu Recht auf die Mangelhaftigkeit der tatsächlichen Entscheidgrundlage. Der Mangel liegt nun aber nicht darin, dass entscheiderhebliche Tatsachen nicht festgestellt worden wären, sondern dass die festgestellten Tatsachen nicht oder zumindest nicht bezogen auf die zu beantwortende Tatfrage gewürdigt worden sind. Das Obergericht hat in seinen rechtlichen Erwägungen betont, es habe über den nachehelichen Unterhalt nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Das ist zweifellos richtig, und Bundesrecht schreibt auch keine bestimmte Berechnungsmethode vor. "Ermessen" entbindet nun aber nicht davon, im Urteil darzulegen, aus welchen Überlegungen heraus das Gericht zu seiner Überzeugung gekommen ist. Die Begründungsdichte ist bei Ermessensentscheiden erhöht (Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 3b, in: ZBJV 138/2002 S. 35). Im obergerichtlichen Urteil fehlt eine überprüfbare und für die Parteien anfechtbare Begründung, wie der Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden ist. Zwangsläufig kann der Beklagte deshalb nichts anderes tun, als auf die Lückenhaftigkeit des Urteils hinweisen und anhand der festgestellten Zahlen eigene Berechnungen anstellen, die das Obergericht heute als neue Vorbringen bezeichnet. Das Urteil genügt den formellen Anforderungen in diesem Punkt nicht. Er betrifft die Hauptfrage, so dass eine Vervollständigung gemäss Art. 64 Abs. 2 OG ausser Betracht fällt, und die Beweiswürdigung, so dass eine Berichtigung von Amtes wegen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG nicht zur Diskussion steht (vgl. BGE 116 II 305 E. 2c/cc a.E. S. 310).
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2.2 Nachehelichen Unterhalt kann der Ehegatte fordern, dem nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der Ehegatte, der Unterhalt einklagt, hat zu beweisen, dass es ihm weder zumutbar noch möglich ist, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 121, und Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 2002, N. 43, je zu Art. 125 ZGB). Die Klägerin hat während der Ehe die Kinder betreut, den Haushalt geführt und teilzeitlich im Umfang von 20-30 % gearbeitet. Nach der Trennung vom Beklagten hat sie ihr Arbeitspensum auf 40 % erhöht. Unter diesen Umständen ist im kantonalen Verfahren zu Recht unbestritten geblieben, dass der Klägerin zugemutet werden darf, ihre Erwerbstätigkeit im Gleichschritt mit der Verminderung der Kinderbetreuungspflichten auszudehnen. Strittig ist hingegen gewesen, ob eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auch tatsächlich möglich ist (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage beim hypothetischen Einkommen: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.).
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Das Obergericht ist davon ausgegangen, nach Aussage der Klägerin sei momentan eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht möglich. Es hat damit den Einwand des Beklagten verworfen, es sei der Klägerin sofort ein hypothetisches Einkommen aus einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit anzurechnen (E. 4.1.3 S. 7). Das Obergericht ist weiter davon ausgegangen, auf Grund des gerichtsnotorischen Personalstopps in den Spitälern des Kantons Luzern sei es zweifelhaft, ob die Klägerin schon im Jahre 2008 ein volles Arbeitspensum von 100 % werde versehen können. Es hat damit den Standpunkt des Beklagten nicht geteilt, es sei der Klägerin ein hypothetisches Einkommen aus einer vollen Erwerbstätigkeit anzurechnen, sobald ihr jüngster Sohn im September 2008 sein 16. Altersjahr vollendet haben werde (E. 4.2.3 S. 11). Entgegen der Ansicht des Beklagten (Ziff. 11c S. 6 und Ziff. 13 S. 10 der Berufungsschrift) hat das Obergericht somit nirgends klar festgestellt, dass die Klägerin ab Oktober 2008 ihre Erwerbstätigkeit auf 100 % werde ausdehnen können. In seinen Gegenbemerkungen hat es vielmehr bestätigt, das Obergericht habe es für zweifelhaft gehalten, dass die Klägerin - nunmehr im Hinblick auf die Kinderbetreuung statt auf den gerichtsnotorischen Personalstopp - schon im Jahre 2008 ein 100 %-iges Arbeitspensum versehen könne. Es bleibt damit in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob, wann und in welchem Umfang die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen kann. Auf Grund der diesbezüglich unbestimmten Annahmen des Obergerichts lässt sich auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin ab Oktober 2008 trotzdem praktisch halbiert und auf welcher Tatsachengrundlage er letztlich festgelegt worden ist, zumal dann nicht, wenn der Beitrag noch einen Anteil für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge enthalten soll (E. 4.2.3 S. 11 f. des obergerichtlichen Urteils).
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Das Obergericht hat einleitend festgehalten, welche Beweise erhoben worden sind und dass weitere Beweisabnahmen nicht beantragt und auch nicht von Amtes wegen vorzukehren seien (E. 2 S. 5). Bezogen auf die Frage einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ab Oktober 2008 fehlt ein eindeutiges Ergebnis dieser Beweisführung. Es ist nicht klar ("zweifelhaft"), ob das Obergericht hier von einem offenen Beweisergebnis zu Lasten der Klägerin ausgehen will, oder ob es annimmt, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % sei zwar grundsätzlich möglich, aber nicht "schon im Jahre 2008". Eine klare Äusserung des Obergerichts - wie sie dem amtsgerichtlichen Urteil unmissverständlich zu entnehmen ist (S. 11) - erscheint auch mit Blick auf die Abänderungsklage gemäss Art. 129 ZGB als unerlässlich. Das Urteil genügt den formellen Anforderungen in diesem Punkt nicht.
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2.3 Da das Obergericht nicht festgestellt hat, von welchen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Klägerin für die Zukunft auszugehen ist, fehlt es von vornherein an einer Tatsachengrundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang sie Ersparnisse für die Altersvorsorge wird äufnen können bzw. ein Fehlbetrag in der angemessenen Altersvorsorge vom Beklagten zu entgelten ist. Was der Beklagte dazu ausführt, muss in Anbetracht dessen rein spekulativ bleiben. Berechtigt ist hingegen sein Einwand, das obergerichtliche Urteil entbehre in diesem Punkt jeglicher Begründung.
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3.
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Aus den dargelegten Gründen muss Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils gemäss Art. 52 OG aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen werden. Die Rückweisung erfolgt allein zum Zwecke der Behebung des festgestellten Mangels und zur Neuentscheidung. Die Einholung einer Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren ist nicht erforderlich (Poudret/Sandoz-Monod, N. 3 und N. 4 zu Art. 52 OG, S. 372 und S. 374; Messmer/Imboden, a.a.O., N. 125 S. 168 bei/in Anm. 30; seither, z.B. Urteile 5C.15/1999 vom 18. März 1999, E. 5, und 5C.80/1998 vom 15. Juli 1998, E. 3c). Lautet das Urteil auf Rückweisung an das Obergericht zu neuer Beurteilung, wären die Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Im Falle von Art. 52 OG, wo die Rückweisung allein durch einen Fehler des urteilenden Gerichts veranlasst ist, rechtfertigt sich eine Belastung der Parteien mit Gerichtskosten indessen nicht. Der Kanton ist von der Kostentragung gemäss Art. 156 Abs. 2 OG im Grundsatz befreit (vgl. Messmer/Imboden, a.a.O., N. 125 S. 168 bei/in Anm. 30, mit Hinweis auf das Urteil C.398/1982 vom 16. Februar 1983, E. 3; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 2 zu Art. 156 OG, S. 145; seither, z.B. Urteile 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003, E. 5, und 5C.15/1999 vom 18. März 1999, E. 5).
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Gestützt auf Art. 52 OG wird Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 20. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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