BGer I 620/2004 |
BGer I 620/2004 vom 28.02.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 620/04
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Urteil vom 28. Februar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 17. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 11. September 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1962 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von (abgerundet) 40 % rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 1999 bis 29. Februar 2000 eine Viertelsrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente sowie - unter Annahme eines Härtefalles - ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und nunmehr zwei Kinderrenten zu. Ein am 10. Februar 2003 gestelltes, mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründetes Revisionsgesuch lehnte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2003 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest. Noch während des Einspracheverfahrens hatte sie am 7. Januar 2004 die laufende halbe Invalidenrente im Hinblick auf die mit der 4. IV-Revision zum 1. Januar 2004 erfolgte Abschaffung der Härtefallrente verfügungsweise ab 1. Januar 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2004 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2004 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und wie schon im kantonalen Verfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2003 beantragen; eventuell sei "eine Berufserprobung bzw. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ... durchzuführen." Als zusätzliches Beweismittel reicht er ein Gutachten des Dr. med. P.________ von den Externen Psychiatrischen Diensten vom 17. September 2004 ein.
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Die IV-Stelle sieht unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Entscheid von einer Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache vom 11. September 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 17. März 2004 eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, wobei vom Beschwerdeführer einzig eine Zunahme der psychisch bedingten Beeinträchtigung geltend gemacht wird.
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2.
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2.1 Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, finden - nachdem der beanstandete Einspracheentscheid am 17. März 2004 ergangen ist - bei der Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (vgl. BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
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2.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz auch die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und der nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230).
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2.3 Mit der 4. IV-Revision fiel die bis dahin in Härtefällen auch bei Invaliditätsgraden von weniger als 50 % möglich gewesene Ausrichtung einer halben statt bloss einer Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) dahin, sofern der Leistungsbezüger im Monat vor dem In-Kraft-Treten der neuen Fassung von Art. 28 IVG Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hatte (vgl. lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [e contrario]). Im Hinblick darauf verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2004 noch während des hängigen Einspracheverfahrens eine Rentenherabsetzung rückwirkend per 1. Januar 2004, worüber hier nicht zu befinden ist. Dies geschah allein auf Grund der geänderten gesetzlichen Grundlage und unabhängig von allfälligen revisionsbegründenden Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhaltes. Hinsichtlich der im noch nicht abgeschlossenen Einspracheverfahren beantragten Rentenerhöhung nach alt Art. 41 IVG resp. - ab 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde damit nichts entschieden.
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3.
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3.1 Der erstmaligen Rentenzusprache am 11. September 2002 lag in erster Linie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in den Universitätskliniken Basel vom 31. Dezember 2001 zu Grunde. Darin wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leidensangepasste Tätigkeit auf Grund der Beschwerden am Achsenskelett sowie der Psychopathologie auf 70 % veranschlagt. Anlässlich der dort durchgeführten interdisziplinären Abklärungen wurden unter anderem auch die psychiatrischen Fachärzte Dr. med. T.________ und Dr. med. V.________ sowie Assistenzarzt med. prakt. H.________ beigezogen, welche sich zum psychischen Gesundheitszustand des Versicherten äusserten. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. September 2001 wurden denn auch eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) diagnostiziert. Zudem war von einer seit längerer Zeit anhaltenden depressiven Symptomatik leichten Grades die Rede. Dafür, dass diese Befunde in der MEDAS-Expertise vom 31. Dezember 2001 im Rahmen der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann denn auch nicht gesagt werden, bei der erstmaligen Rentenzusprache vom 11. September 2002 seien einzig die festgestellten somatischen Leiden berücksichtigt worden. Daran ändert nichts, dass allein aus rheumatologischer Sicht schon eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, gilt es doch im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung, das Leistungsvermögen gesamthaft zu quantifizieren, sodass - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - die in den einzelnen medizinischen Gebieten erkannten Beeinträchtigungen nicht einfach addiert werden können. Im Übrigen wären allfällige der Rentenverfügung vom 11. September 2002 anhaftende Mängel seinerzeit auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen. Es geht nicht an, darauf erst im Rahmen eines späteren Revisionsverfahrens zurückzukommen.
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3.2 Zur Begründung seines am 10. Februar 2003 und damit nur wenige Monate nach der Rentenverfügung vom 11. September 2002 eingereichten Revisionsgesuchs berief sich der Beschwerdeführer auf einen Kurzbericht seines Hausarztes Dr. med. O.________, vom 3. März 2003. Gemäss diesem Attest soll der Beschwerdeführer seit der Rentenzusprache vom 11. September 2002 zunehmend depressiv geworden sein; er gehe regelmässig in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. P.________ von den Externen Psychiatrischen Diensten, zeige zunehmend Somatisierungstendenzen und eine depressive Entwicklung und klage praktisch über Beschwerden sämtlicher Organe. Der Hausarzt war der Ansicht, der Patient könne in diesem Zustand zur Zeit nicht arbeiten, weshalb er ihn ab 1. Januar 2003 bis auf weiteres krank geschrieben habe. Er empfahl der IV-Stelle, diesbezüglich direkt mit Dr. med. P.________ Kontakt aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund geht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf, den Hausarztbericht vom 3. März 2003 unbeachtet gelassen zu haben, fehl. Angesichts der knappen, medizinisch nicht weiter erläuterten Erklärungen des Dr. med. O.________ hat sich bereits die IV-Stelle - der Anregung des Hausarztes folgend - an die Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons gewandt und die Stellungnahmen des Dr. med. P.________ vom 20. März und 12. Mai 2003 eingeholt. Im vorinstanzlichen Verfahren ist dann noch ein zusätzlicher Bericht des Dr. med. P.________ vom 19. August 2003 aufgelegt worden. Zudem lag der vorliegend zur Diskussion stehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein aktuelleres Dokument dieses Arztes vom 17. September 2004 bei. Dass das kantonale Gericht in seinem Entscheid den ausführlicheren Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.________ mehr Beachtung schenkte als dem Kurzbericht des Dr. med. O.________ vom 3. März 2003, gibt zu keinen ernsthaften Beanstandungen Anlass, zumal Letzterer denjenigen des bei den Externen Psychiatrischen Diensten tätigen Facharztes nicht widerspricht, für sich allein genommen jedoch kaum aussagekräftig ist.
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3.3 Von Dr. med. P.________ lag bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 11. September 2002 eine Stellungnahme vor, in welcher der Arzt am 14. Juli 1999 ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit Suizidgedanken und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert und ab Behandlungsbeginn am 28. Dezember 1998 bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Im Bericht vom 20. März 2003 wird demgegenüber nebst einem agitiert depressiven Zustand (F32.11) mit geringer Frustrationstoleranz ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (F45.4) festgehalten. Zudem finden eine psychosoziale Überlastungssituation bei fehlender Tagesstruktur, finanziellen Problemen, Eheschwierigkeiten und wenig sozialen Kontakten (Z56; Z60; Z63) Erwähnung. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit veranschlagt Dr. med. P.________ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter ab 12. November 1999 bis auf weiteres auf 100 % und für eine geeignete Tätigkeit mit Gelegenheit für Wechselpositionen und Vermeiden von Heben schwerer Lasten für die Zeit ab 15. Februar 2002 auf 50 %. Weiter führt er aus, initial wäre aus psychiatrischer Sicht z.B. eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen während ca. 4 Stunden/Tag zumutbar. Ergänzend gibt er am 12. Mai 2003 auf entsprechende Rückfrage der IV-Stelle an, es handle sich dabei nicht um einen endgültigen Zustand, der eine Vollberentung nach sich ziehen würde; eine Beschäftigung für 4 Stunden im geschützten Rahmen sei eher im Sinne eines Arbeitstrainings bzw. eines einfachen, lockeren beruflichen Wiedereinstiegs ins Berufsleben vorgeschlagen worden; ob das überhaupt möglich wäre bei der schlechten Selbstprognose des Patienten und wie es dann praktisch an einem solchen Arbeitsplatz gehen würde, könne nicht im Voraus prognostiziert werden.
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Zunächst fällt auf, dass Dr. med. P.________ die Arbeitsfähigkeit im März 2003 gleich hoch einschätzt wie für die Zeit vor der erstmaligen Rentenzusprache. Schon dies spricht gegen eine wesentliche, sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Ausdrücklich festgehalten wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die nunmehr aus psychiatrischer Sicht geltende 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem 15. Februar 2002. Damit ist nicht einsehbar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache vom 11. September 2002 in für die Leistungsfähigkeit relevanter Weise verschlechtert haben sollte. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung für eine Rentenrevision. Schliesslich unterscheidet sich auch die psychiatrische Diagnosestellung im März 2003 nicht wesentlich von derjenigen im Bericht vom 14. Juli 1999. Dr. med. P.________ bezeichnete den Gesundheitszustand denn auch stets als stationär. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche allein - worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat - nach neuerer Rechtsprechung, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3).
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3.4 Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen vollumfänglich darin beizupflichten, dass eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Daran vermögen weder die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch das erst letztinstanzlich beigebrachte Attest des Dr. med. P.________ vom 17. September 2004, welches hinsichtlich des Beschwerdebildes und des Leistungsvermögens keine neuen Erkenntnisse vermittelt, etwas zu ändern.
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4.
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Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach "eine Berufserprobung bzw. eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit" durchzuführen sei, wurde erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt. Nachdem die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten indessen schon vor der erstmaligen Rentenzusprache durch die MEDAS wie auch durch den Berufsberater der Invalidenversicherung geprüft worden sind und nach dem Gesagten keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszumachen ist, besteht - auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. P.________ gemäss Auskunft vom 12. Mai 2003 als sinnvoll erachteten, zeitlich auf vier Stunden täglich reduzierten Beschäftigung in geschütztem Rahmen im Sinne eines Arbeitstrainings oder eines einfachen, lockeren beruflichen Wiedereinstiegs - kein Anlass zur Anordnung der beantragten weiteren Abklärungen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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