BGer 5C.219/2004 |
BGer 5C.219/2004 vom 01.03.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.219/2004/blb
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Urteil vom 1. März 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Hanspeter Thür,
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gegen
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Y.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 19. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Durch Urteil des Gerichtspräsidiums M. vom 31. Mai 1999 wurde die Ehe von Y.________ und X.________ geschieden. Die beiden Kinder A.________, geboren am xxxx, und B.________, geboren am xxxx, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Y.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder bis zum Erreichen des 20. Altersjahres monatliche Beiträge von je Fr. 1'850.--, zuzüglich allenfalls bezogener Kinderzulagen, zu zahlen. Ferner genehmigte das Gericht die Scheidungskonvention der Parteien vom 24. März 1999, worin sich Y.________ verpflichtet hatte, X.________ während zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge im Sinne von (a)Art. 151 ZGB von Fr. 2'000.-- im Monat zu zahlen.
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B.
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Im Mai 2002 erhob Y.________ beim Bezirksgericht M. gegen X.________ Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils und verlangte, die den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 700.-- herabzusetzen und die Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Einreichung der Klage vollständig aufzuheben.
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Das Bezirksgericht N. (an das die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau das Verfahren in Gutheissung eines Austrittsgesuchs des Bezirksgerichts M. überwies) hiess die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2003 teilweise gut und erkannte, dass mit Wirkung ab 7. Mai 2002 die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf monatlich Fr. 1'200.-- und die der Beklagten zustehende Rente auf monatlich Fr. 1'600.-- herabgesetzt würden.
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Die von der Beklagten hiergegen eingereichte Appellation wies das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau am 19. August 2004 ab.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt sie, den kantonalen Entscheid vom 19. August 2004 aufzuheben und (sinngemäss) die Klage abzuweisen.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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D.
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Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB richtet sich die Abänderbarkeit des am 31. Mai 1999, d.h. vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (1. Januar 2000), ergangenen Urteils nach den Vorschriften des früheren Rechts ([a]Art. 153 Abs. 2 ZGB), unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren. Zu den vom Vorbehalt erfassten Kinderbelangen zählt auch der Unterhalt (BGE 128 III 305 E. 2a S. 307). Für diesen ist mithin Art. 134 Abs. 2 ZGB anwendbar (wo dem Sinne nach auf Art. 286 Abs. 2 ZGB verwiesen wird; dazu Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Rz 21 zu Art. 134 ZGB; Annatina Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N 8 zu Art. 134 mit Art. 315 a/b). Dieser übergangsrechtlichen Regelung kommt allerdings insofern keine besondere Bedeutung zu, als für die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen schon nach altem Recht ([a]Art. 157 ZGB) letztlich Art. 286 Abs. 2 ZGB massgebend war (dazu Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 102 zu [a]Art. 157 ZGB).
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1.2 Nach der Rechtsprechung zu (a)Art. 153 Abs. 2 ZGB können sowohl eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente ([a]Art. 152 ZGB) als auch eine Rente nach (a)Art. 151 Abs. 1 ZGB - soweit zur Abgeltung des Verlustes des ehelichen Unterhalts bestimmt - herabgesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Rentenpflichtigen sich erheblich und auf Dauer verschlechtert hat und diese Entwicklung nicht schon bei der Festsetzung der Rente vorauszusehen war (vgl. BGE 118 II 229 E. 2 S. 230 f.; 117 II 211 E. 1a S. 213 mit Hinweis). Ebenso setzt eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind voraus, dass die massgebenden Verhältnisse sich erheblich und voraussichtlich dauerhaft verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Rz 22 zu Art. 134 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 498, Rz 09.41).
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2.
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Das Obergericht hält fest, die Parteien seien im Scheidungsverfahren von einem monatlichen Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von rund Fr. 12'000.-- ausgegangen. Es sei dem Kläger in der Folge nahe gelegt worden, aus der Anwaltsgemeinschaft ..., der er damals angehört habe, auszutreten, worauf er sich als Partner dem Anwaltsbüro K.________ ... angeschlossen habe. Im ersten Jahr seiner Tätigkeit am neuen Arbeitsort habe der Kläger praktisch nichts verdient bzw. einen bloss höchst bescheidenen Gewinn erzielt. Diesen habe er im zweiten Jahr wohl beträchtlich gesteigert, ohne jedoch auf ein für seine Tätigkeit auch nur annähernd übliches Einkommen zu gelangen. Weitere Zahlen lägen zur Zeit nicht vor. Ihre Erhebung erübrige sich indessen, da der Kläger selbst davon ausgehe, künftig im Monat Fr. 8'000.-- zu erzielen, und sich auch gegen die Feststellung des Bezirksgerichts, es sei ihm ein Einkommen von netto Fr. 9'500.-- im Monat zuzumuten, nicht wehre. Der Betrag von Fr. 9'500.-- entspreche den gegebenen Verhältnissen und der zu erwartenden Entwicklung, so dass mit der ersten Instanz von einem zumutbaren Einkommen in dieser Höhe auszugehen sei. Die Vorinstanz hält alsdann dafür, dass die Einkommensveränderung auf Seiten des Klägers entgegen der Ansicht der Beklagten als erheblich und dauerhaft zu bezeichnen sei.
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3.
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3.1 Die Beklagte bestreitet vorab, dass schon heute von einer dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klägers gesprochen werden könne. Entgegen ihren Vorbringen hat das Obergericht indessen nicht ausschliesslich auf die Abschlüsse für das zweite Halbjahr 2000 und das Jahr 2001 abgestellt. Es hat, in Form einer Prognose, auch die künftige Entwicklung einbezogen. Wie sich das Einkommen des Klägers entwickeln wird, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die zu überprüfen das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht befugt ist. Die Beklagte rügt denn auch in unzulässiger Weise das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Klägers dauerhaft verschlechtert haben.
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3.2 Sodann macht die Beklagte geltend, es könne nicht von einem Missverhältnis zwischen dem vom Kläger erzielbaren Einkommen und seiner Unterhaltsverpflichtung die Rede sein. Bei seinem Entscheid habe das Obergericht unberücksichtigt gelassen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn A.________ im Oktober 2005 enden werde. Von diesem Zeitpunkt an werde der Kläger in der Grössenordnung der von der Vorinstanz angenommenen Einkommenseinbusse entlastet sein.
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Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Unterhaltsleistungen für den Sohn A.________ an sich nur bis zum Herbst 2005 zu erbringen sein werden. Indessen hält sie es auf Grund der schulischen Probleme des Sohnes für wahrscheinlich, dass bis zu dessen Erstausbildung (gemeint wohl bis zu deren Abschluss) noch weitere Unterstützungsleistungen durch den Kläger erforderlich sein würden, so dass nicht mit einer Entlastung bereits auf den genannten Zeitpunkt gerechnet werden könne. Diese Feststellungen sind ebenfalls tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren daher verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Ist mithin davon auszugehen, dass der Sohn A.________ über das 20. Altersjahr hinaus unterstützungsbedürftig bleiben wird, verstösst der angefochtene Entscheid auch aus dieser Sicht nicht gegen Bundesrecht.
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3.3 In welchem Ausmass Unterhaltsbeiträge gegebenenfalls herabzusetzen sind, hat der Abänderungsrichter nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 108 II 30 E. 8 S. 32 mit Hinweisen). Mit dem blossen Hinweis, die vom Kläger geltend gemachte Verdiensteinbusse mache rund 18 % aus, das Obergericht habe die Unterhaltsbeiträge gesamthaft jedoch um rund 30 % reduziert, vermag die Beklagte nicht darzutun, dass die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht und auf diese Weise gegen Bundesrecht verstossen hätte.
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3.4 Die Beklagte beanstandet schliesslich, dass das Obergericht das dem Kläger zuzumutende hypothetische Einkommen (Fr. 9'500.-- im Monat) zu tief angesetzt habe. In welcher Höhe die Erzielung eines Einkommens als möglich erscheint, ist eine Frage tatsächlicher Natur (dazu BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Auf das in der Berufung hierzu Vorgebrachte ist daher von vornherein nicht einzutreten.
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4.
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Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist mithin der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Kläger demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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