Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 447/04
Urteil vom 2. März 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
D.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Patientenstelle, Posthaus Schaffhauserplatz, 8004 Zürich
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1965 geborene D.________, verheiratet und Mutter zweier 1993 und 2001 geborener Töchter, hatte sich, nachdem sie zuletzt vom 1. September 1998 bis 31. Mai 1999 als Montagearbeiterin bei der Firma R.________ tätig gewesen war, am 5. Oktober 2000 unter Hinweis auf seit Juni 1999 bestehende beidseitige Handbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere ein Bericht der vormaligen Arbeitgeberin vom 8. November 2000, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine rentenbegründende Invalidität (Verfügung vom 6. April 2001). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Juni 2002 in Aufhebung der Verfügung teilweise gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Erhebungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Rentenanspruch der Versicherten befinde.
A.b Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Expertise durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut Y.________, welche am 14. April 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf verneinte sie am 11. Juli 2003 abermals verfügungsweise den Anspruch der Versicherten auf eine Rente, woran auf Einsprache hin festgehalten wurde (Einspracheentscheid vom 17. November 2003).
B.
Im hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahren liess D.________ u.a. einen Bericht des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 22. Dezember 2003 zu den Akten reichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab.
C.
D.________ lässt - unter Beilage von weiteren Berichten des PD Dr. med. F.________ vom 30. März 2004 sowie des Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt der Klinik X.________, vom 11. August 2004 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer halben Rente beantragen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. November 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zugute hat.
1.1 Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz lediglich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage, ab diesem Zeitpunkt indes nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Keine Anwendung finden dagegen die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
1.2
1.2.1 In den kantonalen Entscheiden vom 28. Mai 2004 und 5. Juni 2002 sowie im Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 17. November 2003 werden die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]). Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
1.2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 102 Erw. 3.4, 125 V 149 f. Erw. 2b; BGE 130 V 393; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine mit Hinweis).
2.
2.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, namentlich des auf internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen beruhenden, alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllenden Gutachten des Instituts Y.________ vom 14. April 2003 (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), gelangte das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird, zur Auffassung, dass die an Handbeschwerden rechts bei Status nach Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Operationen beidseits (bei Verdacht auf CTS-Rezidiv, rechts mehr als links) sowie Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierungstendenz leidende Beschwerdeführerin aus neurologischen Gründen ihre angestammte Tätigkeit in einem Kabel verarbeitenden Betrieb, bei der die Handgelenke deutlich belastet werden, seit Juni 1999 lediglich noch zu 50 % auszuführen in der Lage ist. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende erwerbliche Beschäftigung kann ihr demgegenüber ohne Einschränkung ganztägig zugemutet werden.
2.2 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Sichtweise vermögen die Aussagen des die Versicherte seit anfangs Oktober 2003 behandelnden PD Dr. med. F.________ vom 22. Dezember 2003 und 30. März 2004, wonach die Versicherte an einer Fibromyalgie leide, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dessen Stellungnahmen ergingen offenkundig ohne Kenntnis der Expertise des Instituts Y.________ vom 14. April 2003, anlässlich dessen fachspezifischen Abklärungen auch die von ihm im Dezember 2003 im Hinblick auf die Verifizierung der Fibromyalgiesymptome geforderten neurologischen Erhebungen vorgenommen worden waren. Die Gründe, welche die Begutachter im Rahmen ihrer abschliessenden multidisziplinären Konsensbesprechung letztlich dazu bewogen haben, von der aus neurologischer Sicht vorgeschlagenen MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule abzusehen, wurden sodann bereits einlässlich durch das kantonale Gericht dargelegt und benötigen an dieser Stelle keiner Wiederholung. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich die psychiatrischen Begutachtungsergebnisse beanstandet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Versicherte allenfalls zeitweilig unter Appetitlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen und Traurigkeit leidet, vermag allein noch keine psychische Auffälligkeit mit Krankheitswert zu begründen; es bestehen im Übrigen weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Beschwerdeführerin selber Anhaltspunkte dafür, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt würde. Zu beachten gilt es zudem, dass auf soziokulturelle und psychosoziale - d.h. invaliditätsfremde - Faktoren zurückzuführende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von altArt. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. - seit 1. Januar 2003 - von Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Für die vor- und letztinstanzlich angedeuteten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten der seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften Versicherten finden sich in den Unterlagen alsdann ebenfalls keine genügenden Hinweise, zumal ein Ersuchen um Beizug eines Dolmetschers ohnehin bereits im Vorfeld der Expertisierung durch das Institut Y.________ hätte geäussert werden müssen (vgl. u.a. AHI 2004 S. 143 ff., insbes. S. 147 Erw. 4.2.2).
Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ein bei Prof. Dr. med. A.________ in der Klinik X.________ noch durchzuführendes vierwöchiges interdisziplinäres Schmerzprogramm geltend macht, sind nach dem Gesagten - jedenfalls für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (vgl. Erw. 1 hievor) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse wurden denn auch bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht nachgeliefert.
3.
Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Angesichts einer seit Mitte 1999 bestehenden 50 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen beruflichen Tätigkeitsgebiet und eines folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG auf das Jahr 2000 festzulegenden möglichen Rentenbeginns sind dabei die hypothetischen Verdienstverhältnisse des Jahres 2000 massgeblich (BGE 129 V 222; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
3.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist unbestrittenermassen auf den Lohn abzustellen, welchen sie ohne Invalidität bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin, der Firma R.________, erhalten und der sich laut Arbeitgeberbericht vom 8. November 2000 im Jahr 2000 auf Fr. 43'550.- jährlich (Fr. 3350.- x 13) belaufen hätte. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich übersehen, dass es sich bei den entsprechenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin bereits um die Lohnsituation für ein Vollzeitpensum handelt. Anhaltspunkte für die vorinstanzliche Annahme, wonach der monatliche Verdienst von Fr. 3350.- sich auf ein um 37,5 % reduziertes Arbeitspensum bezieht, ergeben sich aus den Akten demgegenüber keine.
3.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658. - monatlich oder Fr. 43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2004, S. 86, Tabelle B9.2, Total) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 45'871.32. Dieser Betrag ist entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Betrachtungsweise nicht nur um 5 % zu kürzen (BGE 126 V 78 ff.; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), ergibt sich eine statistische Reduktion des tabellarischen Ansatzes in dieser Höhe doch - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - bereits allein auf Grund des Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12) sowie des Alters der Versicherten (2000: 35 Jahre; vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9). Die Möglichkeit der Versicherten, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, dürfte vorliegend - gerade im Hinblick auf den ihr offen stehenden Arbeitsmarkt - indessen primär durch den Umstand erheblich geschmälert werden, dass sie zufolge ihres beidseitigen Handleidens keine ausschliesslich manuellen bzw. feinmotorisch belastenden Tätigkeiten ganztägig mehr zu verrichten vermag. Vor diesem Hintergrund trägt ein Abzug von 25 % den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung, sodass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 34'403.49 beläuft.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 43'550.-) und Invalideneinkommen (Fr. 34'403.49) resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 21 %.
3.3 Das kantonale Gericht hat ferner im Ergebnis richtig erkannt, dass auch wenn von einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich im Teilpensum ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, wofür die Akten gewichtige Indizien enthalten (zwei noch kleine Kinder [1993 und 2001 geboren], wobei das jüngere infolge einer Behinderung zusätzlicher Pflege und Betreuung bedarf; vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur kurzzeitige Vollzeittätigkeit [vom 1. September 1998 bis 31. Mai 1999]; keine aktenkundigen finanziellen Engpässe etc.), der Rentenanspruch nicht ausgewiesen wäre. In Anbetracht einer hinsichtlich des Erwerbsanteils unabhängig von der jeweiligen Aufteilung Erwerbstätigkeit (nachfolgend: ET)/Haushalt (nachfolgend: HH) stets gleichbleibenden Invaliditätsquote von 21 % - der den beiden Vergleichseinkommen zu Grunde zu legende Beschäftigungsgrad entspricht sich stets, da die Beschwerdeführerin auch als Invalide trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit (vgl. Erw. 2 hievor) kein höheres Arbeitspensum ausüben würde als ohne Invalidität - bedürfte es, damit eine Gesamtinvalidität von 40 % erreicht würde, in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einer Einschränkung in den haushaltlichen Verrichtungen von jeweils mindestens wie folgt:
Bei 80 % ET / 20 % HH: nicht möglich
Bei 60 % ET / 40 % HH: 67,25 %
Bei 50 % ET / 50 % HH: 58 %
Bei 40 % ET / 60 % HH: 51,83 %
Bei 20 % ET / 80 % HH: 44,13 %
Da diese Prozentwerte allesamt beträchtlich über der von der Vorinstanz auf 15 % bzw. durch die Gutachter auf 10 % geschätzten Verminderung der Leistungsfähigkeit im häuslichen Aufgabenbereich liegen, kann auf einen detaillierten Betätigungsvergleich im Rahmen einer Haushaltsabklärung und somit auch auf eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren familiären, erwerblichen und ökonomischen Verhältnissen verzichtet werden.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG), weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.
4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht gewährt werden, da diese im letztinstanzlichen Verfahren patentierten Rechtsanwältinnen und -anwälten vorbehalten bleibt, zu denen die die Beschwerdeführerin vertretende Mitarbeiterin der Patientenstelle, Zürich, nicht gehört (Art. 152 Abs. 2 OG; Urteile G. vom 1. Dezember 2004, P 47/04, Erw. 5 und K. vom 17. Januar 2002, I 47/01, Erw. 3, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: