Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 107/04
Urteil vom 3. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Vorsorgestiftung der Firma X.________
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. September 2004)
Sachverhalt:
A.
K.________ war über seine Arbeitgeberfirma bei der Vorsorgestiftung der Firma X.________ berufsvorsorgeversichert. Deren Stiftungsrat beschloss im September 1999 eine Teilliquidation und reichte der kantonalen Aufsichtsbehörde am 14. März 2001 den "Liquidationsplan" ein. Darin wurden auch die freien Mittel beziffert und die Kriterien für deren Verteilung auf die Destinatäre aufgeführt. Mit Verfügung vom 14. März 2002 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Teilliquidation vorliege, und sie genehmigte den Verteilungsplan. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Aufsichtsbehörde der Vorsorgestiftung am 16. Mai 2002 bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 stellte die Vorsorgestiftung K.________ die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils von Fr. 51'638.- der freien Mittel in Aussicht. Hierauf kam sie in der Folge insofern zurück, als sie den Anteil des K.________ mit der Begründung, die freien Mittel hätten sich wegen seit der letzten Verteilungsberechnung hinzugekommenen Verpflichtungen, namentlich weiteren Invaliditätsfällen und Steuerbelastungen, verringert, auf nurmehr Fr. 44'340.- resp. Fr. 44'000.- (hier differieren die Darstellungen) bezifferte und lediglich diesen Betrag auch auszahlte.
B.
Am 19. August 2003 reichte K.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Vorsorgestiftung Klage ein mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die Differenz von Fr. 7638.- (nebst Zins ab dato) zum ursprünglich in Aussicht gestellten Anteil an den freien Mitteln zuzusprechen. Das Gericht trat auf die Klage mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 9. September 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.
Die Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nimmt Stellung mit dem Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Revision des Entscheides über die Genehmigung des Verteilungsplanes einzureichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht mit der Begründung der mangelnden sachlichen Zuständigkeit auf die am 19. August 2003 erhobene Klage nicht eingetreten ist. Dies beurteilt sich nach den rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Die im Rahmen der 1. BVG-Revision und des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) zu verschiedenen Zeitpunkten ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge sind mangels anderslautender Übergangsbestimmungen nicht anwendbar.
2.
Da das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Das kantonale Gericht begründet seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer stelle klageweise die Neuberechnung der freien Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung in Frage und beharre auf dem ursprünglichen Verteilungsplan in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Version. Dies beschlage ausschliesslich aufsichtsrechtliche Belange, namentlich die Festlegung der freien Mittel insgesamt und die Frage, inwiefern die Genehmigungsverfügung vom 14. März 2002 einer Abänderung zugänglich sei oder nicht.
4.
Die Grundsätze zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 23 FZG und namentlich die Rechtsprechung über die zu beachtende Differenzierung zwischen der Ausgestaltungs- und der Umsetzungsphase des Verteilungsplanes sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt.
Danach sind Einwendungen gegen den Verteilungsplan nicht mittels Klage beim Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen. Anders verhält es sich, wenn der Verteilungsplan rechtskräftig genehmigt ist und es einzig noch um seine Umsetzung geht. Aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes besteht ein Rechtsanspruch auf freie Mittel, welcher durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und dem Umfang nach mit der Bezifferung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar ist. Der Beschreitung des Klageweges zur Geltendmachung eines solchen Anspruches steht damit nichts mehr im Wege (in HAVE 2004 S. 125 f. zusammengefasst wiedergegebenes Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03; sodann Urteil R. vom 14. November 2003, B 53/03, je mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall lag bei Einreichung der Klage ein mit rechtskräftiger und - jedenfalls bis zur Klageerhebung - nicht in Revision oder Wiedererwägung gezogener Verfügung der Aufsichtsbehörde genehmigter Verteilungsplan vor. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichtes zur Beurteilung von aus diesem Verteilungsplan hergeleiteten Ansprüchen auf freie Mittel als Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage gegeben.
Ob sich die gemäss dem Verteilungsplan vorhandenen freien Mittel zwischenzeitlich verringert haben, wie die Vorsorgeeinrichtung geltend macht, und dies gegebenenfalls auch eine revisions- oder wiedererwägungsweise Änderung der Verfügung, mit welcher der bestehende Verteilungsplan genehmigt wurde, zu begründen vermöchte, lässt die hier einzig interessierende und im dargelegten Sinne beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit unberührt.
Da ein aufsichtsbehördlicher Entscheid über ein solches Revisions- oder Wiedererwägungsbegehren die hier vorzunehmende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nicht beeinflussen würde, besteht auch kein Anlass für die vom BSV beantragte Sistierung des letztinstanzlichen Verfahrens. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob die von der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserte Auffassung zutrifft, wonach sich die Genehmigung des Verteilungsplanes nicht auf die darin genannten absoluten Zahlen bezogen habe, weshalb eine zwischenzeitlich infolge unvorhersehbarer Ereignisse eingetretene Verminderung des zu verteilenden Vermögens keine neue Verfügung erforderlich mache.
Zusammenfassend hat das - im Übrigen unstreitig örtlich und funktionell zuständige - kantonale Gericht zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit verneint.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Seinem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 19. August 2003 materiell entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: