BGer 5P.17/2005 |
BGer 5P.17/2005 vom 07.03.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.17/2005 /bnm
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Urteil vom 7. März 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Sigrid Aguilar,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760,
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6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Erbbescheinigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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F.________, geb. 1909, deutsche Staatsangehörige, verwitwet seit 1980 von G.________ sel., verstarb 1998 in Z.________. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Die insgesamt fünf Nachkommen stammen alle aus deren ersten Ehen. Die vier Beschwerdegegner sind die Kinder von G.________, der Beschwerdeführer ist der einzige Sohn von F.________.
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B.
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Die Eheleute F.________ und G.________ hatten 1977 bzw. 1978 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament gemäss BGB errichtet, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmten, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten der Nachlass zu gleichen Teilen an ihre fünf Nachkommen fallen solle. 1983 bzw. 1990 (Ergänzung) errichtete F.________ ein weiteres Testament, worin sie ihren Sohn zum Alleinerben bestimmte. Nach ihrem Tod eröffnete das Erbteilungsamt Z.________ dieses Testament am 10. November 1998. Nachdem es vom gemeinschaftlichen Testament der Eheleute F.________ und G.________ Kenntnis erhalten hatte, eröffnete es am 1. April 1999 auch dieses Testament. Dennoch zog es die am 27. Januar 1999 ausgestellte, nur den Beschwerdeführer als Erben ausweisende Erbbescheinigung nicht zurück; vielmehr verwies es die Beschwerdegegner auf den Rechtsweg.
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C.
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Mit Klage vom 17. September 1999 beantragten die Beschwerdegegner beim Kantonsgericht des Kantons Zug, das Testament aus dem Jahr 1983/1990 sei für ungültig zu erklären und es sei die Rechtswirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments von 1977/1978 festzustellen.
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Das Kantonsgericht machte die Frage der Erbenstellung der Beschwerdegegner zum Gegenstand eines selbständigen Vorentscheides und stellte mit Urteil vom 17. Oktober 2001 deren Erbenstellung fest. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 wies das Obergericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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D.
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Gestützt auf dieses Zivilurteil stellte das Erbschaftsamt (ehemals Erbteilungsamt) Z.________ am 16. Mai 2003 auf Ersuchen der Beschwerdegegner hin eine neue Erbbescheinigung aus, die alle fünf Nachkommen als Erben auswies.
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Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat Z.________ mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 ab. Indes hob der Regierungsrat des Kantons Zug diesen Beschluss und damit die neue Erbbescheinigung am 10. August 2004 auf.
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Dagegen erhoben ihrerseits die Beschwerdegegner eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 30. November 2004 guthiess. Ergänzend wies es jedoch den Gemeinderat von Z.________ an, die Erbbescheinigung vom 16. Mai 2003 im Sinne der Erwägungen zu ergänzen (Hinweise auf das Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers, auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und auf die Ungültigkeitsklage).
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E.
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Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil am 13. Januar 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Ausstellung einer Erbbescheinigung stellt einen Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit dar. Der in diesem Zusammenhang ergangene Entscheid kann daher nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 118 II 108 E. 1 S. 110). Hingegen ist gegen den letztinstanzlichen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 128 III 318, nicht publ. E. 1).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und macht geltend, den Beschwerdegegnern hätte keine Erbbescheinigung ausgestellt werden dürfen, weil sie entweder im fraglichen Zeitpunkt nicht rechtskräftig als Erben anerkannt gewesen seien und damit eine Voraussetzung für die Bescheinigung gefehlt habe oder aber sie sich andernfalls sogleich auf das betreffende Urteil stützen könnten und deshalb keiner Erbbescheinigung mehr bedürften.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Zeitpunkt der Erbbescheinigung sei die Erbschaftsstellung der Beschwerdegegner nicht rechtskräftig beurteilt gewesen, verkennt er, dass ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid das Gericht bindet und mangels Weiterziehung bzw. durch oberinstanzliche Beurteilung im Rahmen der kantonalen Rechtsmittelordnung rechtskräftig und damit im Endurteil unüberprüfbar wird (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 179; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2c zu Art. 196 ZPO). Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 71 II 284; 90 II 158 E. 3 S. 161; 99 II 172 E. 2 S. 174) und der zitierten Literaturstelle (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur züricherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 11 zu § 191); diese betreffen nicht den selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid, auf den im gleichen Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann, sondern die prozessuale Tatsache, dass nur das Dispositiv eines Entscheides in Rechtskraft erwächst, während die Erwägungen in einem anderen Prozess nicht verbindlich sind und insbesondere die vorfrageweise Prüfung einer Rechtsfrage durch eine andere rechtsprechende Behörde den zuständigen Sachrichter nicht bindet. An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, das Obergericht habe ausdrücklich festgehalten, dass der förmliche Entscheid über die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner dem Endentscheid des Kantonsgerichts vorbehalten bleibe. Gegenstand des Vorentscheides war nicht die Beurteilung der Rechtsbegehren, sondern die Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegner Erbenstellung geniessen.
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Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation, falls über die Erbenstellung der Beschwerdeführer definitiv entschieden sei, seien diese gar nicht mehr auf eine Erbbescheinigung angewiesen, weil sie sich auch mit dem Entscheid des Obergerichts Legitimation verschaffen könnten. Die Beschwerdeführer haben unabhängig davon, dass sie sich gegenüber Behörden, Banken, etc. auch durch Präsentation des obergerichtlichen Entscheides Legitimation verschaffen könnten, ein Interesse an einer Erbbescheinigung, aus der die Erbenstellung der darin ausgewiesenen Personen sofort ersichtlich ist und die daher im Behörden- und Bankverkehr gegenüber einem Urteil wesentliche Erleichterung schafft. Was an den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein soll, ist nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich weder Art. 559 ZGB entnehmen, dass nach einem Urteil, das die Erbenstellung bestimmter Personen feststellt, diesen keine Erbbescheinigung mehr ausgestellt werden dürfte, noch ergibt sich Entsprechendes aus der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentarstelle (Karrer, Basler Kommentar, N. 47 zu Art. 559 ZGB); diese besagt lediglich, dass ein Urteil dem materiell Berechtigten direkt einen gültigen Legitimationsausweis verschaffe und die aufgrund einer unrichtigen Erbbescheinigung erfolgte Grundbucheintragung durch das Urteil direkt korrigiert werden könne.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei insofern widersprüchlich und damit willkürlich, als die Vorinstanz selbst Mängel bei der Erbbescheinigung festgestellt habe (fehlende Hinweise auf das Willensvollstreckermandat, auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und auf die Ungültigkeitsklage); der Entscheid des Regierungsrates hätte deshalb nicht aufgehoben werden dürfen.
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Im vorinstanzlichen Verfahren ging es um die Frage, ob den Beschwerdegegnern eine Erbbescheinigung ausgestellt werden durfte. Der Regierungsrat hat diese Frage verneint und das - richtigerweise (vgl. E. 2) - zu einem anderen Schluss gelangende Verwaltungsgericht hat den Beschluss des Regierungsrates aufgehoben. Was daran willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist in der Anweisung an das Erbschaftsamt, die Erbbescheinigung mit den fehlenden Angaben zu ergänzen, Willkür zu erkennen. Als bloss provisorische Legitimationsurkunde ist die Erbbescheinigung jederzeit abänderbar und kann insbesondere durch die ausstellende Behörde von Amtes wegen zurückgezogen und durch eine neue, korrigierte ersetzt werden (Karrer, a.a.O., N. 47 zu Art. 559 ZGB). Keine Willkür ist schliesslich in der vorinstanzlichen Anweisung ersichtlich, wonach das Erbschaftsamt beim Hinweis auf das Willensvollstreckermandat ergänzend anzumerken hat, dass die Gültigkeit des betreffenden Testaments und damit implizit auch das darin vorgesehene Willensvollstreckermandat bestritten ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht damit nicht materiell über die Gültigkeit des Mandates entschieden. Ebenso wenig ergibt sich aus der von ihm angerufenen Literaturstelle (Karrer, a.a.O., N. 43 zu Art. 559 ZGB), dass präzisierende Hinweise im Zusammenhang mit der Willensvollstreckung unzulässig wären.
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Ergibt sich zusammenfassend, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, kann die nach Ausgang des Verfahrens vorgenommene Kostenverlegung durch das Obergericht von vornherein nicht willkürlich sein.
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4.
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Zufolge Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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