BGer 4P.226/2004
 
BGer 4P.226/2004 vom 09.03.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.226/2004 /lma
Urteil vom 9. März 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gross,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Louis Bagi,
Schiedsgericht der Genfer Industrie- und Handelskammer (CCIG), Frau Dr. Dóra Bojkó, Vorsitzende, c/o Chambre de Commerce et Industrie, boulevard du Théatre 4, 1204 Genève.
Gegenstand
Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. b + a IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Schiedsgerichts der Genfer Industrie- und Handelskammer (CCIG) vom 23. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ (Beschwerdegegnerin), erwarb im Jahre 1998 im Rahmen eines Konkursverfahrens Aktien der C.________ und ist seither Alleinaktionärin dieser Gesellschaft.
Die A.________ (Beschwerdeführerin), ist nach Darstellung der Beschwerdegegnerin Gesamtrechtsnachfolgerin der ungarischen staatlichen Unternehmung D.________, die im Jahre 1991 zusammen mit einer italienischen Gesellschaft die C.________ gegründet hatte.
Die beiden Gründungsaktionärinnen der C.________ hatten am 10. Oktober 1991 eine Vereinbarung für die gemeinsam gegründete Gesellschaft geschlossen, die sie mit "Syndicate Contract for C.________" (im Folgenden: Syndikatsvertrag) betitelten. In Ziffer II.1 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Vertragsparteien, in Ungarn keine Geschäftstätigkeit zu entfalten, die mit derjenigen der gegründeten C.________ in Konkurrenz stehen würde. Sie verpflichteten sich überdies, im Falle der Übertragung der Namenaktien der C.________ die Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf den Erwerber zu übertragen (Ziff. I.2 Syndikatsvertrag).
In Ziffer VIII des Syndikatsvertrags ("Disputes between the parties") vereinbarten die Gründungsaktionärinnen der C.________ Folgendes:
1. Any and all disputes arisen between the contracting Parties, the parties intend to resolve amicably and to this end they will begin negotiations.
2. In case of lack of agreement the dispute shall be settled by three amicable compositeurs appointed and operating under the rules contained in the Directives d'Arbitrage de la Chambre de Commerce et Industrie de Genève in force at the time of the dispute.
3. This agreement is governed by the laws of Hungary."
B.
Am 3. Juli 2003 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Genfer Industrie- und Handelskammer (CCIG) ein Schiedsbegehren, erhob Klage und bezeichnete einen Schiedsrichter. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und das Fehlen einer Schiedsabrede geltend.
Am 19. April 2004 bestätigte das Arbitration Committee der CCIG Dr. Dóra Bojkó als Vorsitzende des Schiedsgerichts und lud die Parteien ein, ab sofort direkt mit dem Schiedsgericht zu verkehren.
Das Schiedsgericht hielt darauf vorbereitende Sitzungen ab, in denen unter anderem vorsorgliche Massnahmen erörtert wurden. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Einrede der Unzuständigkeit fest.
C.
Mit Beschluss vom 23. August 2004 verwarf das Schiedsgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit. Zur Begründung führte das Schiedsgericht zunächst aus, die Schiedsklausel im Syndikatsvertrag sei aufgrund des Verweises auf das materielle ungarische Recht und die Verfahrensordnung der CCIG gültig. Das Schiedsgericht verwarf den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie an die Schiedsklausel nicht gebunden sei; denn im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens sei es der Auffassung, dass eine tatsächliche Rechtsnachfolge zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ die den Syndikatsvertrag unterzeichnet hatte, stattgefunden habe. Auch den Einwand der Beschwerdeführerin, der Syndikatsvertrag sei mit der Vereinigung sämtlicher Aktien der C.________ in der Hand der Beschwerdegegnerin erloschen, verwarf das Schiedsgericht; selbst eine allfällige Ungültigkeit des Schiedsvertrages würde nach den Erwägungen des Schiedsgerichts nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel führen, da beide Vereinbarungen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit voneinander unabhängig seien.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts der Genfer Handelskammer im Verfahren CCIG Nr. 228 festzustellen und der Beschluss vom 23. August 2004 aufzuheben (Ziffer 1); eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen (Ziffer 2). Ausserdem stellt die Beschwerdeführerin verschiedene Prozessanträge. Sie rügt, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und damit Art. 178 sowie Art. 190 Abs. 2 IPRG verletzt. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen, da gegen die Vorsitzende Ablehnungsgründe beständen, welche die Beschwerdeführerin auch gemäss Art. 13 CCIG-Schiedsordnung beim Arbitration Committee der Kammer vorgebracht habe.
Am 7. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin den Entscheid des CCIG Arbitration Committee vom 20. September 2004 ein, mit dem das gegen die Vorsitzende gestellte Ablehnungsbegehren abgewiesen wurde.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2004 abgewiesen.
E.
Das Schiedsgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht zur Ergänzung der Instruktion.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 ersucht die Beschwerdeführerin um Gelegenheit, zu den neu aufgestellten Behauptungen in den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des Schiedsgerichts Stellung nehmen zu können. Am 18. Februar 2005 reicht sie ein Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zum ungarischen Recht ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen. Sie begründet ihr Gesuch damit, dass sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf Dokumente abstütze, die erst nach Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde entstanden seien, insbesondere das Protokoll der Schiedsverhandlung vom Oktober 2004.
1.1 Ein zweiter Schriftenwechsel findet nach Art. 93 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise statt. Dabei ist zu beachten, dass die dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren unterbreiteten Rügen innert der Frist von Art. 89 Abs. 1 OG erhoben werden müssen und eine Beschwerdeergänzung von vornherein nur insoweit zulässig wäre, als die Vorbringen des Schiedsgerichts oder der Beschwerdegegnerin dazu erstmals Anlass geben (BGE 122 I 70 E. 1c S. 74; 118 Ia 305 E. 1c; vgl. auch BGE 125 I 71 E. 1 d/aa mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern im Protokoll der Schiedsverhandlung vom Oktober 2004 Argumente enthalten sein sollen, mit denen sie nicht hätte rechnen müssen; es ist daher nicht erkennbar, dass sie keinen Anlass gehabt hätte, sich bereits in der Beschwerde dazu zu äussern. Im Übrigen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neue Vorbringen insbesondere tatsächlicher Natur grundsätzlich unbeachtlich (BGE 129 I 49 E. 3) - unbesehen darum, von welcher Partei sie vorgebracht werden.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Der Verfahrensantrag ist abzuweisen.
2.
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG. Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz in der Schweiz. Die Parteien haben die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen, sodass diese zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
Zulässig sind einzig die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a S. 282). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, womit allein die Rügen gemäss lit. a und b vorgebracht werden können (Art. 190 Abs. 3 IPRG). Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind, hat die Beschwerdeführerin die Rügen zu benennen, die sie erheben will, und diese gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG und rügt, die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe sie betreffende Ablehnungsgründe nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin bemerkt in ihrer Rechtsschrift, dass sie an die gemäss Schiedsordnung zuständige private Schiedskommission (CCIG Arbitration Committee) gelangt sei und hat am 7. Oktober 2004 deren Entscheid, mit dem ihr Ablehnungsbegehren abgewiesen wird, ins Recht gelegt
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann gegen den Ablehnungsentscheid eines privaten Gremiums - wie jenes einer Handelskammer - kein direktes Rechtsmittel ergriffen werden, weil gemäss Art. 190 IPRG nur Entscheide und gewisse Vorentscheide eines Schiedsgerichts beim staatlichen Richter angefochten werden können (BGE 118 II 359 E. 3b unter Verweis auf Walter/Bosch/ Brönnimann, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Kommentar zu Kapitel 12 des IPR-Gesetzes, S. 112; bestätigt in Urteil 4P.20/1993 vom 18. Mai 1993, E. 3).
3.2 Der angefochtene Beschluss des Schiedsgerichts vom 23. August 2004 ist - soweit er sinngemäss die Zusammensetzung bestätigt - nicht endgültig, sondern konnte mit einem Rechtsmittel an die Schiedskommission der Handelskammer angefochten werden; die Beschwerdeführerin hat dieses Rechtsmittel denn auch ergriffen. Dieser Rechtsbehelf schliesst die Beschwerde gemäss Art. 190 IPRG aus. Den Entscheid der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin in der Folge zu Recht nicht angefochten. Auf die Rüge, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig zusammengesetzt gewesen, ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt. Diese Rüge ist gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zulässig.
4.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei. Damit unterliegt diese Rüge nicht dem an einzelne Verfassungsrügen, namentlich die Willkürbeschwerde gesetzten qualifizierten Begründungserfordernis. Die Beschwerdeführerin hat bloss darzutun, dass und weshalb das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Hängt die Beantwortung der Frage von der Anwendung materiellen Rechts ab, genügt es, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern nach Auffassung der Beschwerdeführerin dieses Recht verletzt wurde (BGE 127 III 279 E. 1c; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 Bd. II, S. 14). Allerdings überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde Noven berücksichtigt werden (BGE 129 III 727 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
4.2 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien. Kann ein solcher nicht festgestellt werden, ist die Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 116 Ia 56 E. 3b; vgl. auch BGE 127 III 248 E. 3f S. 255; 127 III 279 E. 2c/ee S. 287; 126 III 375 E. 2e/aa). Steht als Auslegungsergebnis fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterstellen wollten, bestehen aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens, greift grundsätzlich der Utilitätsgedanke Platz. Danach ist möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt (BGE 130 III 66 E. 3.2 mit Verweisen). Daher führt eine unpräzise oder fehlerhafte Bezeichnung des Schiedsgerichts nicht zur Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, welches Schiedsgericht die Parteien bezeichnen wollten (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Auslegung der Vereinbarung in Ziffer VIII des Syndikatvertrages vom 10. Oktober 1991 durch das Schiedsgericht nicht zu beanstanden. Mit dem Verweis auf die Schiedsordnung der Genfer Industrie- und Handelskammer sowie der Bestimmung des anwendbaren (ungarischen) Rechts haben die Parteien ihren Willen hinreichend klar erklärt, einen allfälligen Streit aus dem Syndikatsvertrag der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterstellen.
4.3 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Ob alle Prozessparteien daran gebunden sind, ist eine Frage ihrer Parteifähigkeit im Schiedsgerichtsverfahren und damit eine Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzung (BGE 128 III 50 E. 2b). Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, das Schiedsgericht habe ihre Bindung an die Schiedsvereinbarung zu Unrecht bejaht.
4.3.1 Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsabrede gebunden sind (BGE 117 II 94 E. 5b mit Verweisen). Für die Zuständigkeitsprüfung gehören daher Bestand, Gültigkeit und Tragweite der Schiedsvereinbarung zusammen. Diesbezüglich unterliegt keinem Zweifel, dass eine Schiedsvereinbarung auch Personen binden kann, die diese nicht unterschrieben haben (BGE 120 II 155 E. 3b/bb). Ist eine Tatsache doppelrelevant, d.h. sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren materielle Begründetheit erheblich, wird sie nur in einem einzigen Prüfungsstadium untersucht. Nach der Rechtsprechung erfolgt diese Prüfung erst im Begründetheitsstadium (BGE 122 III 249 E. 3b/bb mit Verweisen). Für die Beurteilung der Zuständigkeit und insbesondere der subjektiven Tragweite einer Schiedsvereinbarung findet diese Theorie der doppelrelevanten Tatsachen keine Anwendung. Denn es ist ausgeschlossen, eine Partei vor ein Schiedsgericht zu zwingen, wenn betreffend die umstrittenen Rechte und Pflichten keine Schiedsvereinbarung besteht (BGE 128 III 50 E. 2b/bb S. 56 f.; 121 III 495 E. 6d S. 503). Ob eine Schiedsvereinbarung gültig übertragen worden ist, beurteilt sich nach dem in Art. 178 Abs. 2 IPRG bezeichneten, für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung günstigsten Recht. Gemäss dieser Bestimmung ist die Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie entweder dem von den Parteien gewählten oder dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren, oder dem schweizerischen Recht entspricht (BGE 129 III 727 E. 5.3.2 S. 736; 128 III 50 E. 3a, je mit Verweis).
4.3.2 Das Schiedsgericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin behaupte, dass sie gemäss Ziff. I.2 des Syndikatsvertrags als Inhaberin der Mehrheit der (richtig wohl sämtlicher) Anteile der C.________ aus dem Syndikatsvertrag berechtigt sei gegenüber der Beschwerdeführerin; diese sei als allgemeine Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei D.________, die den Syndikatsvertrag vom 10. Oktober 1991 unterzeichnet hatte, an die Schiedsvereinbarung gebunden. Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber den Standpunkt, nicht sie, sondern die E.________ (Staatliche Treuhand-Gesellschaft) sei als die allgemeine Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei zu betrachten. Das Schiedsgericht schloss, im gegenwärtigen Stadium des Prozesses sei eine tatsächliche Rechtsnachfolge zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________, die den Syndikatsvertrag unterzeichnet hatte, anzunehmen. Das Gericht führte zur Begründung an, ohne sich zur Sache materiell zu äussern, müsse der Vertrag in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der mutmasslichen Absicht der Gründer interpretiert werden. Insofern sei im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der D.________, die den Syndikatsvertrag unterzeichnet hatte.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, das Schiedsgericht habe zur bestrittenen Parteifähigkeit und Rechtsnachfolge kein Beweisverfahren durchgeführt. Es fehlen im angefochtenen Schiedsentscheid die massgeblichen tatsächlichen Feststellungen, aufgrund derer überprüft werden könnte, ob die Beschwerdeführerin entweder nach dem auf den Vertrag anwendbaren ungarischen oder nach dem schweizerischen Recht durch die Schiedsvereinbarung gebunden ist. Das Schiedsgericht hat im angefochtenen Entscheid auch rechtlich keinerlei Ausführungen zur Rechtsnachfolge gemacht und insbesondere nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdeführerin Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei D.________ sei. Es erscheint im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, die erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachten Ausführungen zum ungarischen Recht zu berücksichtigen. Es ist darauf ebenso wenig einzugehen, wie auf das von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu gewissen Fragen im Zusammenhang mit Aktienveräusserungen nach ungarischem Recht. Das Schiedsgericht hat im angefochtenen Urteil grundlegend verkannt, dass die Bindung der Schiedsvertragsparteien durch die Schiedsvereinbarung als Teil der Zuständigkeitsprüfung mit voller Kognition zu beurteilen ist, auch wenn sie von Tatsachen abhängt, die ebenso für die materielle Beurteilung der Klage erheblich sind (BGE 128 III 50 E. 2b S. 56 f.; 121 III 495 E. 6d S. 503). Indem das Schiedsgericht die Frage der Parteifähigkeit nur aufgrund summarischer oder vorläufiger Prüfung als wahrscheinlich bejaht hat, hat es Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG verletzt. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, kann im vorliegenden Verfahren über die Zuständigkeit nicht entschieden werden.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Sinne des Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin, das dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin entspricht, aufzuheben. Das Schiedsgericht wird die tatsächlichen Feststellungen treffen, die für die Beurteilung der behaupteten Rechtsnachfolge der Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin, entweder nach schweizerischem oder nach ungarischem Recht erheblich sind und gestützt darauf über seine Zuständigkeit neu entscheiden. Da die tatsächlichen Feststellungen für einen Entscheid über die Zuständigkeit fehlen, obsiegt keine der Parteien mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bzw. auf Abweisung dieses Begehrens. Dagegen sind die Eventualanträge beider Parteien auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründet. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Schiedsgerichts der Genfer Industrie- und Handelskammer (CCIG) Nr. 228 vom 23. August 2004 aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Genfer Industrie- und Handelskammer (CCIG) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: