BGer U 261/2004 |
BGer U 261/2004 vom 10.03.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 261/04
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Urteil vom 10. März 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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S.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch PD Dr. iur. Rechtsanwalt Hardy Landolt, Abläschstrasse 88, 8750 Glarus,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
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(Entscheid vom 29. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1944, stürzte am 7. Dezember 1999 von einem Bagger aus etwa eineinhalb Metern Höhe auf den Boden (Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 17. Dezember 1999). Laut Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH (vom 3. Januar 2000), der am 14. Dezember 1999 konsultiert worden war, erlitt er dabei multiple Kontusionen an der Wirbelsäule sowie an den beiden Ellenbogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete bis am 6. Februar 2000 Taggelder auf der Grundlage voller und anschliessend auf der Basis hälftiger Arbeitsunfähigkeit aus. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2000 hielt Dr. med. F.________, SUVA-Kreisarzt, fest, die Ellenbogenbeschwerden seien abgeklungen. Weiter gelangte er zum Schluss, eine traumatische Schädigung des Rückenmarkes und des periphären Nervensystems könne radiologisch sowie kernspintomographisch ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerden im Bereich des Schliessmuskels nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Dezember 1999 stünden. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenbeschwerden stellte er sich auf den Standpunkt, es sei von einem traumatisch verursachten Beschwerdeschub auszugehen, welcher unter Berücksichtigung der vorbestehenden Wirbelsäulenpathologie aktuell behoben sei. Wegen der zwischenzeitlich geklagten Ohrenbeschwerden schliesslich würde eine fachärztliche Untersuchung veranlasst. Mit Verfügung vom 8. November 2000, bestätigt im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001, stellte die SUVA die mit Blick auf die Rückenbeschwerden bis dahin erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 15. November 2000 ein. Hinsichtlich der Leistungspflicht betreffend der Ohrenbeschwerden wurde eine separate Verfügung vorbehalten.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus unter Berücksichtigung zwischenzeitlich durchgeführter Abklärungen (namentlich in audiologischer Hinsicht) ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. Juni 2004).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Ausgehend vom kantonalen Gerichtsentscheid ist unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität zu beurteilen, ob über den von der SUVA auf den 15. November 2000 hin verfügten Fallabschluss hinaus somatische oder psychische Beeinträchtigungen vorliegen, die in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 7. Dezember 1999 stehen und Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen geben (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.; zur Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes: BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Formellrechtlich erscheinen die lite pendente vorgenommenen Abklärungen im Hinblick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde an das kantonale Gericht nicht als unbedenklich (BGE 127 V 228). Doch erübrigen sich - mangels Beanstandung - Weiterungen.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1) sowie den Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf Ausrichtung von Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführer stürzte am 7. Dezember 1999 aus einer Höhe von eineinhalb Metern auf den Boden und erlitt dabei gemäss der von ihm selber erstatteten Unfallmeldung UVG der Arbeitgeberin (vom 17. Dezember 1999) sowie dem Bericht des erstbehandelnden Dr. med. C.________ (vom 3. Januar 2000) multiple Kontusionen an der Wirbelsäule sowie an den beiden Ellenbogen. Während die Ellenbogenbeschwerden innert einiger Monate abklangen (Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. Oktober 2000), wurden die persistierenden Rücken- und Nackenschmerzen sowie die in der Folge geklagten weiteren Beschwerden wie Tinnitus, Hörverlust, Defäkationsstörungen, Krampferscheinungen im rechten Fuss mit ausstrahlenden Schmerzen, Kopfweh, Schlafstörungen und Synkopen etc. eingehend abgeklärt. Es liegen ärztliche Beurteilungen unterschiedlicher Fachrichtungen vor, die über den Gesundheitszustand und seine Entwicklung seit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 einlässlich Auskunft geben.
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3.1 Nachdem Dr. med. C.________ bei der Erstkonsultation am 14. Dezember 1999 u.a. einen "Hohlrundrücken mit Druckdolenzen und Muskelhartspann beidseits entlang der ganzen Wirbelsäule" als Befund erhoben hatte, wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 26. April 2000 mit Blick auf den protrahierten Heilungsverlauf der Rückenbeschwerden radiologisch untersucht. Konventionell-radiologisch wurden dabei im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) mässige degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf eine Fraktur festgestellt. Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) zeigten Bandscheibenprotrusionen der Segmente C5/C6 und C6/C7 ohne eindeutige Neurokompression sowie eine mässige Diskopathie des Segmentes L5/S1 bei dehydrierter Bandscheibe (ohne Kompression der neuralen Strukturen), dies bei regelrechten ossären Strukturen (Bericht des Röntgeninstituts Y.________ vom 16. Mai 2000). Der von der SUVA beigezogene Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Neurologie, konnte seinerseits keine neurologischen Ausfälle erheben und diagnostizierte "residuelle Weichteilbeschwerden nach Sturz am 7. Dezember 1999 mit multiplen Prellungen" (Bericht vom 22. August 2000). Die Computertomographie des Schädels vom 23. August 2001 ergab keinerlei Auffälligkeiten (Bericht des Röntgeninstituts Y.________ vom 30. August 2001). Neuropsychologisch wurde eine leichte, teils schmerzbedingte Funktionsstörung bei Status nach Sturz am 7. Dezember 1999 mit wahrscheinlicher commotio cerebri diagnostiziert (Bericht des Dr. phil. G.________, Neuropsychologische Praxis, vom 29. Oktober 2001). Im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (vom 9. Mai 2003) wurde im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde u.a. ein chronisches panvertebrales, vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom mit lumbal und cervicocephal rechtsbetonter spondylogener Schmerzausstrahlung mit/bei u.a. Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung (leichte Skoliose, Hyperkyphose der BWS, Kopf- und Schulterprotraktion), Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur, degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren HWS sowie der unteren LWS, bei Status nach Unfällen mit Stürzen am 7. Dezember 1999, 12. Dezember 2000 und 15. Januar 2001 diagnostiziert. Im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 25. März 2003 war demgegenüber - wie u.a. bereits im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. G.________ - die Rede davon, der Beschwerdeführer habe beim Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 eine commotio cerebri erlitten. Dazu hat sich Dr. med. V.________, Facharzt FMH Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, in seinen Berichten vom 9. Februar 2004, 1. Oktober 2003 und 27. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die gesamten medizinischen Akten indes einlässlich und überzeugend geäussert. Nach diesen unfallmedizinischen Darlegungen ist es mit Blick auf den Unfallverlauf und das initial geklagte Beschwerdebild nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes am 7. Dezember 1999 eine commotio cerebri, ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten Verletzungsmechanismus erlitten hat. Für die andauernden Rücken- und Nackenbeschwerden ist kein unfallbedingtes organisches Substrat auszumachen. Das Unfallereignis vom 7. Februar 1999 führte lediglich zu einer vorübergehenden, jedoch nicht bleibenden oder gar richtunggebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenpathologie, weshalb die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf den 15. November 2000 unter diesem Blickwinkel zu Recht erfolgt ist.
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3.2 Bei der Befragung durch den SUVA-Inspektor am 21. Februar 2002, mithin mehr als zwei Monate nach dem Unfall vom 7. Dezember 1999, beklagte sich der Beschwerdeführer erstmals über ein permanentes Pfeifen in beiden Ohren, welches er als sehr störend empfinde. Gestützt auf das von der SUVA eingeholte versicherungsexterne Gutachten des Kantonsspitals Basel, Abteilung für Audiologie und Neurootologie, Basel vom 20. August 2002, ergänzt um den Bericht vom 22. Juli 2003, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem nach seinem Inhalt auch voller Beweiswert zukommt, sind die beim Beschwerdeführer diagnostizierte beidseitige, linksbetonte cochleäre Funktionsstörung (leicht bis mittelgradig, im Hochtonbereich) sowie der dekompensierte Tinnitus Grad II nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal: Laut den begutachtenden Ärzten kommt es bei einer Commotio labyrinthi zu einer immediaten Schädigung des cochleären - und meist begleitend des vestibulären - Apparates. Typisch für einen entsprechenden Verletzungsmechanismus seien daher bereits unmittelbar nach dem Unfall geklagte Beeinträchtigungen wie Hörstörung, Schwindel und Tinnitus. Daran fehle es im hier zu beurteilenden Fall, weil der Beschwerdeführer bloss angegeben habe, seit dem Unfall vom 7. Dezember 1999 ein hochfrequentes, helles Geräusch wahrgenommen zu haben, welches erst seit dem Unfall vom 12. Dezember 2000 verstärkt aufgetreten sei. Deshalb sei naheliegenderweise von einer vorbestehenden cochleären Schädigung auszugehen. Diese medizinische Erläuterung der pathogenetischen Zusammenhänge leuchtet ein.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine ergänzenden Beweisvorkehren angezeigt. Der Beweiswert des erwähnten Gutachtens wird nicht dadurch geschmälert, dass neben Prof. Dr. med. P.________, Chefarzt der Abteilung für Audiologie und Neurootologie, mit Dr. med. H.________ ein Assistenzarzt bei der Erstellung der Expertise mitwirkte und dieser den Gutachtenstext redigierte. Dies gilt umso mehr als der Gutachtensauftrag an die Klinik und nicht an eine bestimmte Einzelperson erteilt worden war. Im fraglichen Gutachten wird sodann einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb entgegen dem Bericht des ebenfalls von der SUVA konsultierten Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Larynologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 14. Juli 2001 nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 7. Dezember 1999 am Kopf stiess und dabei eine Commotio labyrinthi erlitt. Aus dem Kurzbericht des PD Dr. med. A.________, u.a. Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, vom 12. April 2004, erstellt zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ergibt sich nichts Abweichendes, wird darin doch ohne nähere Begründung die von Dr. med. W.________ vertretene Auffassung zur Kausalität übernommen, wobei zur Klärung ein "Obergutachten" angeregt wird.
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3.3 Gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________, Gastrozentrum X.________, vom 7. Februar 2003, wonach sich sonographisch kein Schaden des Analsphinkter nachweisen lasse, sind die Beschwerden im Bereich des Schliessmuskels ebenfalls nicht in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Dezember 1999.
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3.4 Die an das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 anschliessende Krankengeschichte ist dahingehend zu würdigen, dass sich das anfänglich somatisch geprägte Beschwerdebild im Verlauf der Zeit in Richtung einer psychischen Beeinträchtigung entwickelte. Nach Lage der Akten wurde, wie der Beschwerdeführer einräumt, erstmals im Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich (vom 9. Mai 2003) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildenden, auf den 15. November 2000 hin verfügten, im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2001 bestätigten Fallabschluss offen bleiben (vgl. Erw. 1 hievor). So oder anders wäre jedenfalls der auch für die vorübergehenden Leistungen (Taggeld, Unfallpflege) vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang (BGE 127 V 102) für psychogene Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu verneinen. Im Übrigen ist der Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt des verfügten Fallabschlusses (auf 15. November 2000) präsentiert, wesentlich auch durch verschiedene prämorbide Beeinträchtigungen (vorbestehende Rückenbefunde, Nackenbeschwerden, Sphinkterstörung u.a.m.) geprägt, für welche die SUVA nicht einzustehen hat.
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4.
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Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) hat, ist nicht zu beurteilen. Der Umstand, dass die SUVA offenbar im Herbst 2001 eine entsprechende Akontozahlung im Betrag von Fr. 25'000.- leistete (Schreiben der SUVA vom 25. September 2001), ist hinsichtlich des allein Anfechtungs- und Streitgegenstandes bildenden, auf den 15. November 2000 hin verfügten Fallabschlusses unpräjudizierlich. Von einem treuwidrigen Verhalten der SUVA kann dabei umso weniger die Rede sein, als diese die fragliche "à conto-Zahlung betreffend Integritätsentschädigung" ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren, definitiven Anspruchsprüfung erbrachte. Aus dem Umstand, dass sie in der Folge einem zweiten Akontozahlungsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprach, wofür sie weitere Abklärungen medizinischer wie rechtlicher Art als Grund anführte (Schreiben der SUVA vom 7. Juni 2002), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten gestützt auf Treu und Glauben ableiten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 10. März 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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