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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.427/2004 /lma
Urteil vom 11. März 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Simon Berger,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg.
Gegenstand
Darlehensvertrag; Schenkung,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 21. September 2004.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. September 2004,
in die dagegen von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung vom 19. November 2004, mit der er dem Bundesgericht beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts in dem Umfang aufzuheben, als es die Appellation gutgeheissen hat, und demnach das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Januar 2003 vollumfänglich zu bestätigen, welches die Klage abgewiesen hat,
in die Berufungsantwort von B.________ (Klägerin) vom 21. Februar 2005, mit der sie beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen;
in Erwägung,
dass mit Berufung geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts, wobei die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen hat, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c), wobei die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen hat (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a),
dass der Beklagte, ohne eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend zu machen, erstmals vor Bundesgericht ein Schreiben vom 9. Juli 2001 ins Recht legt, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486), weshalb darauf und auf die diesbezüglichen Vorbringen von vornherein nicht eingegangen werden kann,
dass Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG unzulässig sind (BGE 130 III 102 E. 2.2; 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Berufungsanträge zu begründen sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), wobei in der Berufungsschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind, und unerlässlich ist, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Peter Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 154 f. N 4.91),
dass der Beklagte diese Regeln offensichtlich verkennt, indem er in seiner Berufungsschrift lediglich pauschal behauptet, die Vorinstanz sei betreffend die Perlenkette fälschlicherweise von einem Darlehensvertrag anstatt von einer Schenkung ausgegangen, sich aber mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander setzt, sondern die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, womit er im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann,
dass der Einwand, die Vorinstanz habe das von der Klägerin im Appellationsverfahren als Novum eingereichte Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2003 zu Unrecht nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, auf die Rüge falscher Anwendung kantonalen Prozessrechts (über das Novenrecht) hinausläuft, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG),
dass dieses Einvernahmeprotokoll ohnehin von der Klägerin und nicht vom Beklagten angerufen worden war, und die Vorinstanz dieses mit der Begründung nicht zugelassen hat, es sei nicht geeignet, den Standpunkt der Klägerin zu beweisen, der Beklagte indessen nicht darlegt, sich seinerseits darauf berufen zu haben,
dass der Beklagte somit keine zulässigen Berufungsgründe geltend macht bzw. den Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, weshalb auf seine Berufung nicht eingetreten werden kann,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen ist, der zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: