Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.102/2005 /kil
Urteil vom 14. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Max Meyer,
gegen
Die vermietungspflichtigen Eigentümer des Hotels Y.________, nämlich:
1. B.________,
und 42 Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Herrn Martin Buchli-Caspar,
44. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Angela Hensch,
45. D.________,
Beschwerdegegner,
Grundbuchinspektorat Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Grundstückerwerb durch Personen im Ausland - (vorsorgliche Verfügung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 17. Februar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden erliess am 6. Dezember 2004 eine Verfügung gegenüber der X.________ AG und sämtlichen Eigentümern vermietungspflichtiger Appartements aus der Liegenschaft XXXX, A.________, Aparthotel Y.________, betreffend Auflagen gemäss der Gesetzgebung über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland. Die X.________ AG erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und ersuchte darum, dieser sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Februar 2005 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Februar 2005 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Verfügung vom 17. Februar 2005 aufzuheben und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zugleich ersucht sie darum, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Geschäftsführer des Hotels Y.________ in A.________ stellt die gleichen Anträge wie die Beschwerdeführerin. Zwei der betroffenen Eigentümer von Appartements haben auf Vernehmlassung verzichtet. 43 weitere Eigentümer haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme Abweisung des für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt.
2.
2.1 Sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 98 lit. g bzw. Art. 98a Abs. 1 OG) als auch die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 86 Abs. 1 OG) ist nur zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide. Die Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten stellt eine vorsorgliche Verfügung im Sinne von Art. 31 in Verbindung mit Art. 57 Satz 2 des Bündner Gesetzes vom 9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) dar. Art. 76 VGG bestimmt, dass vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen mit Prozessbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut und kantonaler Praxis grundsätzlich auch für vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen des Verwaltungsgerichtspräsidenten (Hansjörg Kistler, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, S. 98 f.). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Das Urteil, mit welchem das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.2 Es stellt sich die Frage, ob die Sache in sinngemässer Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden soll, nachdem das kantonale Recht (vgl. Art. 50 VGG) eine mit Art. 107 Abs. 3 OG vergleichbare Regelung kennt (vgl. BGE 125 I 313 E. 5 S. 320; 123 II 231 E. 8 S. 237 ff.). Da das Verwaltungsgericht ohnehin mit der Sache befasst ist und zudem Kenntnis von der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde hat, erübrigt sich eine förmliche Überweisung.
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Zudem ist sie gestützt auf Art. 159 Abs. 2 OG zu verpflichten, denjenigen Beschwerdegegnern, die durch einen Rechtsanwalt eine Stellungnahme ausarbeiten liessen, eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den durch Rechtsanwalt Martin Bucheli vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchinspektorat Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: