Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 206/04
Urteil vom 14. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
S.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele, Bahnhofstrasse 10, 8340 Hinwil,
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1970 geborene S.________ ist seit 19. April 1988 als Fachspezialistin bei der U.________ AG tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Januar 2000 kam sie in Dunk Island (Australien) beim Schwimmen im Meer mit einer Qualle in Berührung, was zu Atmungsproblemen, Herz- und Gliederschmerzen führte. Die Unfallversicherung übernahm die nachfolgende Heilbehandlung, welche am 20. März 2000 abgeschlossen wurde, und gewährte die entsprechenden Taggelder.
Die Versicherte begab sich am 16. Januar 2001 aufgrund diverser allergischer Beschwerden erneut in Behandlung. Zur Abklärung ihrer Leistungspflicht holte die National verschiedene medizinische Unterlagen ein, insbesondere einen Bericht des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Dermatologie und Venerologie, speziell Andrologie, (vom 15. Juni 2001) und einen Bericht des Prof. Dr. med. W.________, leitender Arzt der Allergiestation der Dermatologischen Klinik des Spitals X.________ (vom 6. Mai 2002). Nach ergänzenden Rückfragen bei Prof. Dr. med. W.________ stellte die Versicherung mit Verfügung vom 12. Mai 2003 fest, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen den am 14. Januar 2000 erlittenen Quallenverletzungen und den asthmatischen Beschwerden weniger als 50 % betrage und verneinte die diesbezügliche Leistungspflicht. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 2. September 2003).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. April 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ erneut beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Unfallversicherung zu verpflichten, die vollen Leistungen zu erbringen. Zudem seien sämtliche Akten des Universitätsspitals beizuziehen und es sei ein Obergutachten anzuordnen.
Während die National auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des Einspracheentscheides bildet einzig die Kausalität zwischen der Quallenberührung und dem Asthmaleiden der Beschwerdeführerin. Was die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Beschwerden, wie Herzrasen, Kopfschmerzen oder Histaminintoleranz anbelangt, ist festzustellen, dass dazu bislang keine Verfügung ergangen ist. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung, womit darauf nicht eingetreten werden kann.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie zu den für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw.1c) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch das im Sozialversicherungsrecht geltende Prinzip des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zur Anwendung der Beweislastregeln im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Strittig und zu prüfen ist hier einzig, ob die geltend gemachten Asthmabeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Quallenberührung vom 14. Januar 2000 zurückzuführen sind, während die ebenfalls diagnostizierte Urtikaria anerkanntermassen kausal zu diesem Ereignis ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im einlässlich begründeten Entscheid nach zutreffender Würdigung der medizinischen Akten insbesondere gestützt auf die Berichte der Klinik X.________ (vom 6. Mai 2002, 23. Januar 2003 und 8. April 2003) erkannt, dass die Asthmaerkrankung der Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Januar 2000 zurückzuführen ist und mithin der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang nicht besteht. Dies ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die medizinischen Berichte des Spitals X.________ nicht mangelhaft, sondern entsprechen durchaus den höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Sie sind für die hier streitigen Belange umfassend (unter Berücksichtigung der medizinischen Literatur über Quallenbisse erstellt), beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Ausführungen von Prof. Dr. med. W.________ sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und erfolgten unter Einholung von entsprechenden Erkundigungen bei australischen und neuseeländischen Experten. Angesichts der aktenkundigen wissenschaftlichen Defizite zum fraglichen Problemkreis ist nicht zu ersehen, wie ein anderer Spezialist schlüssig zu einem abweichenden Ergebnis gelangen könnte. Mit der Vorinstanz erübrigt sich daher die Einholung eines Obergutachtens, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.2 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere hat Prof. Dr. med. W.________ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nie mit Bestimmtheit festgehalten, dass die Asthmabeschwerden Folge der Quallenverletzung seien. Im Bericht vom 6. Mai 2002 bejahte er eine Kausalität lediglich betreffend die Urtikaria, liess sich jedoch bezüglich die asthmoiden Beschwerden auf keine Kausalitätsbeurteilung ein. Nachdem er im Bericht vom 23. Januar 2003 wegen des anamnestisch angegebenen zeitlichen Zusammenhangs aus allergologischer Sicht eine Auslösung von asthmatischen Beschwerden noch als "durchaus möglich" bezeichnete, gab er auf explizite Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. April 2003 an, nach erneuter Durchsicht des Gutachtens und der Akten sei er der Auffassung, dass mit Wahrscheinlichkeit (weniger als 50 %) kein Zusammenhang zwischen dem Persistieren der asthmatischen Beschwerden und der Quallenverletzung bestehe. Von einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang ist in den gesamten Unterlagen nirgends die Rede. Inwiefern die Beschwerdeführerin in den Ausführungen des Experten einen Wiederspruch ausmachen will, ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz überdies nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Experte am Schluss des Schreibens dem Unfallversicherer empfiehlt, die Leistungspflicht hinsichtlich der Asthma-Symptomatik bis zum 26. April 2002 anzuerkennen, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Aufgrund der gesamten Aktenlage steht mit der Vorinstanz fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die National keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 309 Erw. 10, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 14. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: