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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 439/04
Urteil vom 16. März 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
P.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 3. November 2004)
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1956, wurde am 27. November 2001 bei der Arbeit als Angestellte in der Hausreinigung von einem leeren Kehrichtcontainer gegen eine Wand gedrückt. Dabei verletzte sie sich am Rücken. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der P.________ als Angestellte der Firma O.________ AG, obligatorisch gegen Unfall versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 14. November 2002 schloss sie den Fall zum 30. November 2002 ab und stellte ihre Leistungen ein. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 5. März 2004.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2004 ab.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die bisherigen Leistungen weiterhin in vollem Umfang zu erbringen; es sei die Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zu prüfen; die Sache sei eventuell zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 30. November 2002 aus dem Unfall vom 27. November 2001 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, ebenso auf die einlässliche und überzeugende Würdigung der medizinischen Aktenlage durch das kantonale Gericht (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf schon im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumente. Die Vorinstanz hat jedoch ausführlich und einwandfrei begründet, dass das Gutachten der Klinik X.________ vom 11. November 2002 (mitsamt Bericht an die SUVA vom 31. Oktober 2002) alle Anforderungen an ein taugliches Beweismittel erfüllt und beweiskräftig ist, weswegen kein Grund besteht, nicht abschliessend darauf abzustellen. Gestützt darauf steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 27. November 2001 keine wesentlichen somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen. Allfällig andauernde Beschwerden sind vorbestanden und krankheitsbedingt. Die Beschwerdegegnerin stellte deshalb die Leistungen zu Recht zum 30. November 2002 ein. Bei der eindeutigen Aktenlage bietet sich kein Anlass für die beantragten zusätzlichen Abklärungen. Aus der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verneinung der Vermittlungsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin für die Frage der Unfallkausalität nichts ableiten.
3.
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: