Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 453/04
Urteil vom 16. März 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 26. Oktober 2004)
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003, lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber B.________, geb. 1945, ihre Leistungspflicht hinsichtlich der laut "Unfallmeldung UVG" (vom 4. November 2002) am 2. Oktober 2002 während der Tätigkeit als Metallarbeiter erlittenen Knieverletzung ab, dies mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Oktober 2004).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 lässt B.________ u.a.geltend machen, der Sachverhalt bedürfe ergänzender Abklärungen, weil die von ihm handschriftlich ergänzte Unfallmeldung vom 18. November 2002 nachträglich von einer Drittperson vervollständigt worden sei.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten sei, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist - gestützt auf die unterschriftlich bestätigten Angaben des Beschwerdeführers in der ergänzten Unfallmeldung (vom 18. November 2002, Fragen 1 und 2 sowie 4 bis 8) einerseits sowie den von einem Mitarbeiter der SUVA verfassten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Bericht (vom 13. Januar 2003) andererseits - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2002 beim maschinellen Transport einer schweren Metallrolle seinen Körper zur linken Seite hin drehte, worauf er im rechten Knie einen einschiessenden Schmerz verspürte, welcher in der Folgezeit verstärkt auftrat. Gemäss dem Bericht des SUVA-Mitarbeiters (vom 13. Januar 2002) trat der Schmerz auf, als der Beschwerdeführer sich, mit beiden Beinen auf dem Boden stehend, zur Seite hin abdrehte. Die entsprechende Bewegung wird als "normal" beschrieben, der Beschwerdeführer sei weder gestolpert ("mit den Füssen hängen geblieben"), noch sei er gestürzt, noch habe er mit dem Knie irgendwo angestossen. In der ergänzten Unfallmeldung vom 18. November 2002 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit übereinstimmend angegeben, die Verletzung sei beim "Abdrehen des rechten Fusses" eingetreten, dies ohne dass etwas Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, vorgefallen sei (ergänzte Unfallmeldung, Fragen 1 und 4). Mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche und überzeugende Begründung verwiesen wird (Art. 36a OG), erfüllt dieses offenkundig plötzliche, unfreiwillige und mit gesundheitsschädigender Folge abgelaufene Ereignis das - für die Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG zusätzlich erforderliche - Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Geschehnisses nicht.
2.2 Die vom Beschwerdeführer hiegegen letztinstanzlich erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits durch das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend widerlegt wurden, zu keinem anderen Ergebnis zu führen:
2.2.1 Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Damit sind, entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die sicherheitsmässigen Verhältnisse am Arbeitsplatz insgesamt angesprochen, sondern das mit einer konkreten körperlichen Verrichtung verbundene gesteigerte Schädigungspotential, wie es beim blossen Abdrehen des Körpers eben gerade nicht zu bejahen ist (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2).
2.2.2 Da eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV am fehlenden Erfordernis des äusseren Faktors scheitert, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a und/oder c UVV leidet.
2.2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht berücksichtigt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Eingaben nur, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Ob die Frage 3 der ergänzten Unfallmeldung (vom 18. November 2002) nicht durch den Beschwerdeführer, sondern, wie von diesem behauptet, nachträglich durch eine Drittperson beantwortet wurde, ist nicht massgeblich. Im Hinblick darauf, dass das entsprechende Vorbringen, so es sich als zutreffend erweisen würde, nicht geeignet wäre, die tatbeständlichen Grundlagen des auszufüllenden Urteils zu verändern (vgl. Erw. 2.1 hievor), ist die Eingabe vom 17. Februar 2005 samt Beilagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 358 Erw. 5b mit Hinweisen).
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 16. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: