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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.511/2004 /leb
Urteil vom 17. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
gegen
Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Mahngebühren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
10. August 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 forderte die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, bei der X.________ AG einerseits eine Schwerverkehrsabgabe von Fr. 639.25 sowie andererseits je eine Mahngebühr von Fr. 20.-- für zwei frühere, verspätet eingereichte Deklarationen und einen Verzugszins von Fr. 1.20 für die verspätete Zahlung einer früheren Rechnung (zusammen Fr. 41.20) ein. Die Rechnung enthielt folgenden Hinweis: "Zahlbar ... bis 12.12.2003". Nach einem eigenen Vermerk der X.________ AG ging die Rechnung bei ihr am 10. November 2003 ein. Die X.________ AG bezahlte, ebenfalls nach eigenem Vermerk, am 10. Dezember 2003 die Schwerverkehrsabgabe von Fr. 639.25, nicht aber den Betrag von Fr. 41.20 für die eingeforderten Mahngebühren und Verzugszinsen.
Mit Rechnung Nr. 5182505 vom 28. November 2003 fakturierte die Oberzolldirektion eine weitere Schwerverkehrsabgabe von Fr. 614.10; diese Rechnung führte als Zahlungsfrist den "29.12.2003" an. Der von der X.________ AG darauf angebrachte Eingangsstempel trägt das Datum des 10. Dezember 2003; weiter enthält die Rechnung die Vermerke "gebucht 15. Jan. 2004" und "bezahlt 15. Jan. 2004".
Mit zwei Schreiben vom 17. Januar 2004 an die X.________ AG hielt die Oberzolldirektion fest, bis zum 14. Januar 2004 seien von der Rechnung Nr. 5176731 ein Teilbetrag von Fr. 41.20 und von der Rechnung Nr. 5182505 der Totalbetrag von Fr. 614.10 offen geblieben, und setzte jeweils eine Nachfrist zur Bezahlung der ausstehenden Beträge bis zum 24. Januar 2004. Mit der nächsten Rechnung würden überdies die damit zusammenhängenden Mahngebühren erhoben. In der Folge fakturierte die Oberzolldirektion mit Rechnung Nr. 5005853 vom 30. Januar 2004 der X.________ AG nebst einer weiteren Schwerverkehrsabgabe zwei Mal eine Mahngebühr von Fr. 20.-- (je für die Rechnungen Nr. 5176731 und Nr. 5182505), zahlbar bis zum "29.02.2004".
Die X.________ AG bezahlte diese Mahngebühren nicht, so dass ihr die Oberzolldirektion am 17. März 2004 dafür eine Mahnung für den Betrag von Fr. 40.-- mit Zahlungsfrist bis zum 24. März 2004 zustellte. Nachdem die Zahlung weiterhin nicht eingegangen war, traf die Oberzolldirektion am 1. April 2004 eine förmliche Verfügung über die ausstehenden Beträge (insbesondere Mahngebühren von Fr. 40.--) und setzte der X.________ AG eine letzte Zahlungsfrist bis zum 13. April 2004 an. Dagegen erhob die X.________ AG am 28. April 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission.
A.b Bereits am 1. Februar 2004 traf die Oberzolldirektion eine weitere Verfügung über die von der X.________ AG bis zum 30. Januar 2004 nicht beglichenen Mahngebühren und Verzugszinsen der Rechnung Nr. 5176731 im Betrag von Fr. 41.20 und hielt fest, die damit verbundene Mahngebühr werde mit der nächsten Rechnung erhoben. Die Fr. 41.20 wurden schliesslich am 23. Februar 2004 bezahlt. Mit Rechnung Nr. 5023263 vom 27. Februar 2004 fakturierte die Oberzolldirektion der X.________ AG nebst einer weiteren Schwerverkehrsabgabe die fragliche Mahngebühr im Umfang von Fr. 20.-- mit Zahlungsfrist bis zum 30. März 2004. Am 1. April 2004 beglich die X.________ AG lediglich die Schwerverkehrsabgabe, nicht aber die Mahngebühr. Am 17. April 2004 mahnte die Oberzolldirektion die X.________ AG für die ausstehenden Fr. 20.-- und setzte ihr eine neue Zahlungsfrist bis zum 24. April 2004 an. Mit Verfügung vom 2. Mai 2004 entschied die Oberzolldirektion schliesslich förmlich über die Mahngebühr von Fr. 20.-- und setzte die entsprechende Zahlungsfrist im Sinne einer letzten Mahnung auf den 14. Mai 2004 fest. Auch gegen diese Verfügung führte die X.________ AG bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission Beschwerde.
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2004 vereinigte der Vizepräsident der Eidgenössischen Zollrekurskommission die beiden Beschwerdeverfahren, wies die zwei Beschwerden der X.________ AG ab und bestätigte die Verfügungen der Oberzolldirektion vom 1. April und 2. Mai 2004 im Sinne der Erwägungen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. September 2004 an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, der Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 10. August 2004 sei aufzuheben und es seien der X.________ AG keine Mahngebühren aufzuerlegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, für die verfügten Mahngebühren bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage; selbst wenn eine solche vorhanden sei, seien die Mahngebühren jedenfalls deshalb bundesrechtswidrig, weil die ihnen zugrundeliegenden Rechnungen nicht verspätet beglichen worden seien.
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren einzig die drei Mahngebühren von je Fr. 20.-- für die verspätete Bezahlung verschiedener im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe geschuldeter Beträge. Die der Erhebung dieser Mahngebühren zugrundeliegenden Summen - in einem Fall die eigentliche Schwerverkehrsabgabe von Fr. 614.10 (Rechnung Nr. 5182505), im anderen Zusammenhang zweimal die Mahngebühren für verspätete Deklaration und Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 41.20 (Rechnungen Nrn. 5176731 und 5023263) - sind nicht strittig und wurden von der Beschwerdeführerin schliesslich auch bezahlt.
2.
2.1 Nach Art. 85 Abs. 1 BV kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81) wird die Abgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG).
Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811) ist Abgabeperiode der Kalendermonat. Gemäss Art. 25 SVAV stellt die Zollverwaltung der abgabepflichtigen Person Rechnung. Der Abgabepflichtige kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen (Abs. 1). Die Abgabe wird 60 Tage nach Ende der Abgabeperiode fällig. Kann sie innert dieser Frist nicht definitiv festgesetzt werden, ergeht eine provisorische Rechnung (Abs. 2). Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder ergibt sich bei provisorischer Rechnung nachträglich eine Differenz zugunsten oder zulasten des Abgabepflichtigen, ist der ausstehende Betrag zu verzinsen (Abs. 3). Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, wird der Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder (Art. 50 Abs. 1 SVAV).
2.2 Nach Art. 45 Abs. 4 SVAV erheben die Vollzugsbehörden für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Soweit das Schwerverkehrsabgabegesetz und die entsprechende Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten für die von der Zollverwaltung zu vollziehenden Bestimmungen die Vorschriften der Zollgesetzgebung (Art. 45 Abs. 6 SVAV). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR 631.152.1) erhebt die Zollverwaltung bei ihrer Tätigkeit die im Anhang der Verordnung aufgeführten Gebühren. Ziff. 11.11 dieses Anhangs sieht im Zusammenhang mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe eine Gebühr von Fr. 20.-- für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung vor.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen. Diese Anforderungen können, was die Vorgaben über die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich, wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 125 I 173 E. 9a S. 179, mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 104/2003 S. 514 ff.). Eine Ausnahme vom Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage gilt für Kanzleigebühren. Darunter sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung zu verstehen, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten (BGE 125 I 173 E. 9b S. 179 f., mit Hinweisen; Hungerbühler, a.a.O., S. 518).
3.2 Ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Mahngebühren um Kanzleigebühren handelt, kann offen bleiben. Immerhin halten sie sich umfangmässig in einem bescheidenen Rahmen. Allerdings setzen sie einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand voraus. Die vorhandene gesetzliche Grundlage genügt aber ohnehin den bundesrechtlichen Anforderungen.
3.2.1 Zwar sieht das Schwerverkehrsabgabegesetz die Erhebung einer Mahngebühr nicht ausdrücklich vor; es regelt aber die wesentlichen Elemente der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe als solcher (vgl. Art. 3 ff. SVAG). Bei der Mahngebühr handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Detailfrage des Vollzugs, für welche die Vollzugskompetenz des Bundesrates nach Art. 10 SVAG als Grundlage genügt. Das Mass der Abgabe erscheint denn auch durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip hinreichend begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es daher nicht erforderlich, dass das Gesetz noch eine spezielle formellgesetzliche Grundlage für die Mahngebühren im Bereich der Schwerverkehrsabgabe enthält.
3.2.2 Auf der Stufe der Verordnung sind die strittigen Mahngebühren ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Art. 45 Abs. 4 SVAV erheben die Vollzugsbehörden für besondere Aufwendungen, namentlich für Mahnungen, Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Art. 1 der Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung in Verbindung mit Ziff. 11.11 des Anhangs dieser Verordnung sieht im Zusammenhang mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe insbesondere eine Gebühr von Fr. 20.-- für das Ausstellen von Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist vor.
Die Beschwerdeführerin macht dazu freilich geltend, die Mahnung wegen verspäteter Zahlung setze keine besondere Aufwendung voraus. Bereits die Verordnung nennt aber die Mahnung als Anwendungsfall der besonderen Aufwendungen. Wie dargelegt, erfordern Mahnungen überdies einen gewissen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand, was insgesamt durchaus als besondere Aufwendung beurteilt werden kann. Dieses Ergebnis legt auch eine systematische, einheitliche Auslegung der beiden hier parallel anwendbaren Verordnungen nahe, konkretisiert doch die Gebührenverordnung - in Umsetzung des entsprechenden Verweises auf ergänzende Vorschriften der Zollgesetzgebung in Art. 45 Abs. 6 SVAV - den Grundsatz von Art. 45 Abs. 4 SVAV. Die strittigen Mahngebühren finden somit im Bundesrecht eine genügende Grundlage.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die fraglichen Mahngebühren deshalb bundesrechtswidrig sind, weil die Beschwerdeführerin die Abgaben, welche den damit zu entgeltenden Mahnungen zugrunde liegen, rechtzeitig entrichtet hat, wie sie behauptet. Dabei kommt es wesentlich auf das Verfahren zum Bezug der Abgabe an.
4.2 Die Zollverwaltung steht auf dem Standpunkt, die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 SVAV laufe ab dem Erstellungsdatum der Rechnung. Die entsprechenden Rechnungen enthielten immer im Sinne einer Dienstleistung für die Abgabepflichtigen den letzten zulässigen Zahlungstermin mit Datumsangabe. Die Rechnungen würden zudem aus Gründen der Kulanz um fünf Arbeitstage vordatiert (bzw. vorausdatiert).
4.3 Bei den Rechnungen handelt es sich nicht um die eigentlichen Abgabeverfügungen. Das ergibt sich daraus, dass der Abgabepflichtige eine solche innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion verlangen kann, wenn er mit der Rechnung nicht einverstanden ist (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz SVAV). Wie der vorliegende Fall zeigt, kommt die Behörde überdies nicht darum herum, auch dann von Amtes wegen eine Verfügung zu treffen, wenn eine solche gar nicht verlangt, die Rechnung aber einfach nicht beglichen wird. Die Rechnungen stellen keine eigentlichen Hoheitsakte dar und genügen auch nicht als Vollstreckungstitel. Sie sind lediglich eine Vorstufe zur Verfügung und unterscheiden sich insofern von Rechnungen, die gestützt auf Verfügungen nach deren Erlass erstellt werden und damit eigentliche Vollzugsakte mit den entsprechenden Rechtsfolgen darstellen. Den hier fraglichen Rechnungen nach Art. 25 Abs. 1 SVAV kommen demgegenüber einzig diejenigen beschränkten rechtlichen Wirkungen zu, die ihnen das Bundesrecht ausdrücklich zuschreibt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Auslösung der Frist von 30 Tagen, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Mangels besonderer Bestimmungen im Recht der Schwerverkehrsabgabe für die Berechnung und den Lauf der Fristen ist dabei auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens zurückzugreifen. Insbesondere trägt die Behörde die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung der - üblicherweise uneingeschrieben, d.h. mit gewöhnlicher Post versandten - Rechnungen (vgl. BGE 122 I E. 3b S. 100; StE 2001 B 93.6 Nr. 22, E. 2b), und es gelangen die Bestimmungen über die Berechnung, die Einhaltung, die Erstreckung und den Stillstand der Fristen nach Art. 20 ff. VwVG zur Anwendung.
4.4 Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 SVAV. Bei Fälligkeitsterminen und Zahlungsfristen handelt es sich nicht um Verfahrensfristen. Für die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 SVAV gelten daher nicht zwingend die gleichen Regeln wie für die Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 SVAV, um eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die beiden Fristen können insbesondere unterschiedlich lang laufen. Dabei steht die Zahlungsfrist unter dem Vorbehalt eines späteren, von der Rechnung abweichenden Entscheides. Hält der Abgabepflichtige die früher ablaufende Zahlungsfrist ein und verlangt er danach eine Verfügung, so ist dies gleich wie eine provisorische Rechnungsstellung zu behandeln.
Immerhin hat die Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) auch auf Zahlungsfristen anwendbar sein kann, womit sich eine Zahlungsfrist, die auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag verlängert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 20/04 vom 19. August 2004, E. 2). Zahlungen an Wochenenden oder Feiertagen sind denn auch faktisch kaum möglich, was die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 VwVG auf die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 SVAV nahelegt. Hingegen gibt es keine besondere Rechtfertigung für den Stillstand von Zahlungsfristen zu bestimmten Jahreszeiten und damit für die Anwendbarkeit von Art. 22a VwVG auf Zahlungsfristen. Freilich ist die Zahlungsfrist nach Art. 25 Abs. 3 SVAV auch nicht ins Belieben der Behörden gestellt, sondern es handelt sich nach dem klaren Wortlaut der Verordnungsbestimmung um eine 30-tägige Frist. Entgegen der Auffassung der Zollverwaltung läuft die Zahlungsfrist mithin nicht ab der Erstellung, sondern erst ab der Zustellung der Rechnung, und es handelt sich um eine Frist nach Tagen, nämlich von 30 Tagen, im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VwVG. Daran ändert nichts, dass die Zollverwaltung die Rechnungen mit einem fixen Zahlungstermin versieht. Immerhin trägt ihre Praxis, die Rechnungen um fünf Tage vorauszudatieren, dazu bei, das Risiko der Dauer der postalischen Zustellung abzuschwächen; dies führt aber nicht dazu, dass die 30-tägige Frist nicht als solche nach Tagen zu behandeln ist und somit ab Zustellung der Rechnung an den Abgabepflichtigen läuft.
4.5 Im vorliegenden Fall sind drei massgebliche Sachverhalte zu unterscheiden. Dabei ist das Bundesgericht in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 OG an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, handelt es sich doch dabei um eine richterliche Behörde und gibt es keine Hinweise dafür, dass diese den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat.
4.5.1 Nach dem von der Beschwerdeführerin selbst angebrachten Vermerk ging die Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 bei ihr am 10. November 2003 ein, was aufgrund der erwähnten praxisgemässen Vorausdatierung ohne weiteres möglich und auch nicht strittig ist. Die Beschwerdeführerin beglich zwar einen Teilbetrag am 10. Dezember 2003, den hier fraglichen Restbetrag von Fr. 41.20 aber erst nach nochmaliger Mahnung am 23. Februar 2004. Innert der 30-tägigen Frist nach Art. 25 Abs. 1 SVAV hat sie keine anfechtbare Verfügung verlangt. Die Zahlung erfolgte damit verspätet, und die Mahnung vom 17. Januar 2004 bzw. die mit Rechnung Nr. 5005853 vom 30. Januar 2004 fakturierte Mahngebühr von Fr. 20.-- verletzen Bundesrecht nicht.
4.5.2 Dasselbe gilt für die mit Rechnung Nr. 5023263 vom 27. Februar 2004 fakturierte zweite Mahngebühr von Fr. 20.--, die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ausstand der Fr. 41.20 gemäss der Rechnung Nr. 5176731 vom 12. November 2003 steht. Nachdem die Beschwerdeführerin den ausstehenden Betrag auch nicht in der ersten Nachfrist bis zum 24. Januar 2004 beglichen hatte, wurde sie von der Zollverwaltung am 1. Februar 2004 zum zweiten Mal gemahnt. Diese Mahnung erging bereits in Form einer Verfügung, die auch die mit späterer Rechnung einzufordernde Mahngebühr von Fr. 20.-- vorsah. Die Beschwerdeführerin hat weder diese Verfügung angefochten, noch ist sie nach Erhalt der Rechnung an die Behörde gelangt. Auch die Erhebung dieser Mahngebühr ist demnach nicht bundesrechtswidrig.
4.5.3 Mit Rechnung Nr. 5182505 vom 28. November 2003 fakturierte die Zollverwaltung der Beschwerdeführerin mit Zahlungsfrist bis zum 29. Dezember 2003 eine Schwerverkehrsabgabe im Betrag von Fr. 614.10, die nach Angabe der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004, nach Darstellung der Zollverwaltung am 19. Januar 2004 beglichen wurde. Die Rechnung trägt einen Eingangsstempel der Beschwerdeführerin, der das Datum des 10. Dezember 2003 angibt. Da die Behörde die Beweislast für die Zustellung trifft und es keine Belege für einen früheren Eingang der Rechnung bei der Beschwerdeführerin gibt, hat grundsätzlich der 10. Dezember 2003 als Tag der Zustellung zu gelten. Weil sodann die Regelung über den Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG nicht zur Anwendung gelangt, lief die Zahlungsfrist von 30 Tagen am Freitag, den 9. Januar 2004, ab. Die Zahlung erfolgte demnach unabhängig davon, ob die Rechnung am 15. oder am 19. Januar 2004 beglichen wurde, verspätet. Die entsprechende, der Beschwerdeführerin mit Rechnung Nr. 5005853 vom 30. Januar 2004 auferlegte Mahngebühr von Fr. 20.-- wegen verspäteter Bezahlung der Rechnung Nr. 5182505 erweist sich damit ebenfalls als bundesrechtskonform.
5.
Der angefochtene Entscheid verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: