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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 156/04
Urteil vom 17. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Beat Hartmann, Kanonengasse 31, 4051 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 10. März 2004)
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1943 geborene K.________ arbeitete seit 1973 als Schlosser bei der Firma S.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 28. Oktober 1981 rutschte er in der Werkstatt aus und fiel gegen eine Maschine. Hiebei erlitt er unter anderem eine Ruptur der linken Rotatorenmanschette, die im April 1982 operativ revidiert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und schloss den Fall per Ende Februar 1983 ab. Nach Metallentfernung und Narbenkorrektur an der linken Schulter liess der Versicherte am 30. Oktober 1984 einen ersten Rückfall melden. Eine zweite Rückfallmeldung wegen der linken Schulter ("Impingement-Beschwerden Rotatorenmanschette nach Naht") datiert vom 9. Mai 1989. Die ärztliche Behandlung wurde noch im selben Jahr abgeschlossen.
Mit Änderungskündigung vom 18. Februar 1998 reduzierte die S.________ AG den Monatslohn des Versicherten per 1. Juni 1998 von Fr. 4580.- auf Fr. 4200.-, da sein derzeitiges Gehalt auch bei grosszügiger Betrachtung nicht seiner aktuellen Funktion entspreche. Am 15. Juni 1998 meldete die Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall wegen Schulterbeschwerden rechts. Nachdem die SUVA zur Auffassung gelangt war, diese Beschwerden seien auf einen nicht gemeldeten Unfall vom 27. Dezember 1981 (Sturz auf Glatteis) zurückzuführen, anerkannte sie ihre Leistungspflicht. Im Rahmen der Operation der rechten Schulter vom 19. April 1999 wurde folgende Diagnose gestellt: therapieresistentes schweres Impingement bei vollständigem, weit retrahiertem Abriss des Supra- und Infraspinatus, Acromion Typ III und verdickte Bursa subacromialis. Danach war der Versicherte weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. Februar 2000 kündigte die S.________ AG seine Stelle per 31. Mai 2000. Im Bericht vom 24. Juli 2000 stellte der Kreisarzt Dr. med. W.________ einen erheblichen, rechtsbetonten Funktionsausfall in beiden Schultergelenken mit ebenfalls rechtsbetonten Beschwerden und Belastungsintoleranz fest. Weiter konstatierte er ein unfallfremdes trophostatisches Syndrom, einen Tinnitus (vgl. lit. A.b hienach) und Rückenbeschwerden. Die Schulterbeschwerden allein würden eine leichte manuelle Halbtagsarbeit unter wechselbelastenden Bedingungen, naturgemäss nur mit Tätigkeiten auf einem Tisch, erlauben. Tinnitus und Rückenbeschwerden liessen die Restarbeitsfähigkeit gegen Null gehen.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die Schulterbeschwerden beidseits (Unfälle vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981) ab 1. November 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von total 29,4 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. August 2001 ab.
A.b In einem separaten Verfahren traf die SUVA Abklärungen bezüglich des vom Versicherten im Januar 2000 gemeldeten, seit Sommer 1998 bestehenden Gehörschadens. Prof. Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für HNO, diagnostizierte einen rechtsbetonten Hochton-Tinnitus bei beidseitigem Hochtonabfall sowie eine kleine C5-Senke links (Bericht vom 17. Dezember 1999). Am 9. März 2000 gewährte die SUVA dem Versicherten Kostengutsprache für die beidseitige Anpassung eines Noisers. Am 14. Mai 2001 teilte Prof. Dr. med. E.________ der SUVA mit, der definitive Erfolg der Noiser-Geräte könne erst etwa im März 2002 beurteilt werden. Mit Begehren vom 18./22. Juli 2002 verlangte der Versicherte von der SUVA die prozessuale Revision, eventuell Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 23. August 2001 unter Berücksichtigung des Tinnitus. Am 21. September 2002 gab Prof. Dr. med. E.________ an, in Bezug auf den Tinnitus bestehe ein stationärer Zustand. Mit Bericht vom 18. Oktober 2002 führte der Otologe Dr. med. G.________, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, aus, der Versicherte leide an einem schweren bis sehr schweren Tinnitus, der in kausalem Zusammenhang mit einer berufslärmbedingten Hochtoninnenschwerhörigkeit beidseits stehe. Die Beeinträchtigung entspreche einen Integritätsschaden von 7,5 %. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 qualifizierte die SUVA den Tinnitus als Berufskrankheit und sprach dem Versicherten für diese Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie.
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2001 erhob der Versicherte am 22. November 2001 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung; sein Valideneinkommen sei neu zu bestimmen; zu dessen Berechnung sei abzuklären, ob die per 1. Juni 1998 erfolgte Lohnreduktion ohne den Unfall überhaupt oder in gleichem Umfang erfolgt wäre; es sei sein Monatsgehalt vor der Änderungskündigung per 1. Juni 1998 entsprechend respektive angemessen zu berücksichtigen; es seien seine Erwerbsmöglichkeiten in seinem Beruf bei einem anderen Arbeitgeber abzuklären und zu berücksichtigen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2002 zog das kantonale Gericht die IV-Akten bei und stellte sie den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung. Am 12. Juni 2002 beantragte der Versicherte, es seien alle gesundheitlichen Beschwerden (Schulter- und Rückenprobleme sowie der Tinnitus) in die Beurteilung miteinzubeziehen, womit sich die Arbeitsfähigkeit gegen Null vermindere. Die SUVA hielt gleichentags an ihrem Abweisungsantrag fest. Auf Begehren der SUVA hin sistierte das kantonale Gericht das Verfahren am 10. Juli 2002 bis zum Vorliegen der von der IV-Stelle Basel-Stadt beim Psychiater Dr. med. F.________ sowie bei Dr. med. S.________, Chefarzt, und Dr. med. W.________, Chefarzt-Stellvertreter, Spital B.________, eingeholten Gutachten. Ersteres wurde am 8. Juli 2002, Letzteres am 25. September 2002 erstattet. Am 14. August 2003 hob das kantonale Gericht die Verfahrenssistierung auf. Am 9. September 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. November 2003 verlangte der Versicherte die Mitberücksichtigung des Tinnitus bei der Rentenbestimmung und beanstandete die diesbezüglich am 23. Oktober 2002 verfügte Integritätsentschädigung von 7,5 %.
In teilweiser Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2001 eingereichten Beschwerde hob das kantonale Gericht diesen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 10. März 2004).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 68 % zu.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass sich die Verfügung vom 23. Oktober 2002 betreffend Tinnitus nur auf die entsprechende Integritätsentschädigung, nicht aber auf die entsprechende Rentenfrage beziehe; eventuell sei die Nichtigkeit dieser Verfügung festzustellen; es seien der Bemessung der Invalidität neben den Unfallfolgen auch sämtliche Krankheitsfolgen zu Grunde zu legen; eventuell sei die SUVA anzuweisen, die Rentenfolgen einschliesslich des Tinnitus zu verfügen; es sei festzustellen, dass schon die Unfallfolgen allein eine höhere Invalidität ergäben, als vom kantonalen Gericht angenommen; es sei die Bemessung der Integritätsentschädigung zu prüfen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Replik hält der Versicherte an seinen Anträgen fest. Er legt ein Schreiben des Prof. Dr. med. E.________ vom 16. September 2004 auf.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und Grundsätze über den Streit- und Anfechtungsgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 125 V 413 ff.), den versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 24 Abs. 2 UVV), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 174) sowie die Höhe der Invalidenrente (Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG). Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie der von diesem zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 481 Erw. 4.2.3). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 127 V 103 Erw. 5b/bb, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
2.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 28. Oktober 1981 (Schulterverletzung links) und 27. Dezember 1981 (Schulterverletzung rechts) ab 1. November 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von total 29,4 % zu. Mit der hiegegen am 12. Februar 2001 erhobenen Einsprache rügte der Versicherte einzig die Rentenberechnung und in diesem Rahmen die Höhe des herangezogenen versicherten Verdienstes. Die Integritätsentschädigung beanstandete er in der Einsprache in keiner Weise. Da sich im Weiteren bezüglich des Rentenanspruchs aus den Unfällen vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981 keine Kausalitätsfragen stellten, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Verfügung vom 26. Januar 2001 betreffend die Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (BGE 119 V 347 ff.; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 legte die SUVA bezüglich des Tinnitus dar, sie komme zurück auf das Schreiben des Prof. Dr. med. E.________ vom 21. September 2002 und auf ihre Abklärung vom 18. Oktober 2002. Leider könne die Berufskrankheit durch weitere medizinische Massnahmen nicht gebessert werden. Für die Krankheitsfolgen richte sie daher eine Integritätsentschädigung aus. Die Integritätseinbusse betrage 7,5 %. Zum Rentenpunkt führte die SUVA in einem separaten Absatz der Verfügung Folgendes aus: "Nach den Abklärungen beeinträchtigen die Restfolgen des Unfalles die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich. Deshalb sind die Voraussetzungen für Rentenleistungen gemäss Art. 18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung nicht erfüllt. Erfordert der Gesundheitszustand später erneut ärztliche Behandlung, so steht den Versicherten das Recht zu, sich wieder bei der Suva zu melden".
Diese Verfügung wurde nur dem Versicherten zugestellt, obwohl er bereits damals anwaltlich vertreten war. Er hat die Verfügung unbestrittenermassen nicht innert der darin angeführten 30-tägigen Einsprachefrist angefochten.
3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (zur Verneinung der Nichtigkeit vgl. Erw. 5 hienach). Denn der Versicherte musste Zweifel haben, ob sein Rechtsvertreter ein Exemplar der Verfügung erhalten hatte, als er auch noch gegen Ende der in der Verfügung korrekt erwähnten 30-tägigen Einsprachefrist von diesem nichts hörte. Da er selber die Verfügung unzweifelhaft erhalten hatte und erkennen konnte, dass deren Inhalt für ihn nicht günstig lautete (Erw. 4 hienach), hätte er sich kraft der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt spätestens am 30. Tage seit der erfolgten Zustellung, somit am 24. November 2002 bei seinem Rechtsvertreter erkundigen müssen, so dass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Datum eine 30-tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist, welche im Januar 2003 endete (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 22a lit. c VwVG; ARV 2002 S. 68 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil R. vom 6. Mai 2003 Erw. 3.1, I 565/02). Der Rechtsvertreter hat aber erst mit der Eingabe vom 7. November 2003 beim kantonalen Gericht gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2002 opponiert, was verspätet war.
4.
Die SUVA hat in der Verfügung vom 23. Oktober 2002 unbestrittenermassen zur Integritätsentschädigung hinsichtlich des als Berufskrankheit taxierten Tinnitus Stellung genommen.
Streitig ist, ob auch der Rentenanspruch bezüglich des Tinnitus Gegenstand dieser Verfügung bildete.
4.1
4.1.1 Der Versicherte macht geltend, der Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass Rentenansprüche infolge von Krankheitsfolgen verweigert worden seien. Da die Faktoren der Rentenbemessung beim kantonalen Gericht streitig gewesen seien, habe er davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Rentenfolgen aus dem Tinnitus gar nicht Gegenstand der Verfügung gewesen seien. Hätte die SUVA die Absicht gehabt, die Rentenfolgen aus der Berufskrankheit zum Gegenstand der Verfügung zu machen, hätte sie dies entsprechend und klar abfassen können und müssen. Eine Uminterpretation von "Unfallrestfolgen" in "Krankheitsfolgen" zu Lasten des Versicherten gehe nicht an. Die Formulierung erscheine als vergessene reine Standardformulierung ohne Bedeutung im vorliegenden Fall. Eine andere Auslegung verbiete sich auch, weil der SUVA aus dem Gutachten des Spitals B.________ vom 25. September 2002 bekannt gewesen sei, dass aus dem Tinnitus eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Zumindest hätte sie sich Kenntnis über die Auswirkungen des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit durch den ihr gerichtlich auferlegten Beizug dieses damals bereits fertiggestellten Gutachtens verschaffen müssen. Hätte die SUVA die Rentenfolgen aus dem Tinnitus tatsächlich verweigern wollen, stünde dies in krassem Widerspruch zu ihren Abklärungs- und Beurteilungspflichten und zu den vorgelegenen medizinischen Einschätzungen. Eine derart fehlerhafte Verfügung sei nichtig. Die SUVA habe ihm denn auch erklärt, die Verfügung berühre die Rentenansprüche aus dem Tinnitus nicht.
4.1.2 Die SUVA bringt vor, die Verfügung vom 23. Oktober 2002 sei bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs klar. Aus der Tatsache, dass diesbezüglich von "Unfallrestfolgen" und nicht von "Berufskrankheit" die Rede sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es müsse ihm klar gewesen sein, dass die gesamte Verfügung nur den Tinnitus betroffen habe, zumal er auch die Integritätsentschädigung unter diesem Titel in Empfang genommen habe. Irgendwelche anders lautenden Auskünfte habe ihm die SUVA nicht gegeben. Im Übrigen habe Prof. Dr. med. E.________ schon im Bericht vom 8. Januar 2000 festgehalten, dass wegen des Tinnitus keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb von einer Nichtigkeit der Verfügung nicht gesprochen werden könne.
4.1.3 Die Vorinstanz legte dar, mit dem Begriff "Unfallrestfolgen" sei der Tinnitus gemeint gewesen, weshalb diesbezüglich der Rentenanspruch rechtskräftig (Erw. 3.2 hievor) verneint worden sei. Die Auswirkungen des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit seien daher von der richterlichen Prüfung ausgeklammert.
4.2
4.2.1 Verfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen). Der Vertrauensgrundsatz, wie er nunmehr in Art. 9 BV ausdrücklich als Grundrecht statuiert ist (BGE 127 V 258 Erw. 4b), gebietet dabei, der Verfügungsformel jenen Sinn beizulegen, den ihr der Verfügungsadressat auf Grund der Umstände, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gegeben waren, in guten Treuen beilegen durfte und musste (BGE 100 V 157 Erw. 3a; Urteil R. vom 1. April 2003 Erw. 1.1, I 639/01).
4.2.2 Am 9. März 2000 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie habe im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Hörschädigung ein separates Schadenheft unter der Unfallnummer 4.24326.00.3 eröffnet. Die Verfügung vom 23. Oktober 2002 erging ausdrücklich unter dieser Fallnummer. Zudem wurde darin einleitend auf die Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 21. September 2002 und des Dr. med. G.________ vom 18. Oktober 2002 verwiesen, die sich ausschliesslich auf die Tinnitusfrage bezogen. Unter diesen Umständen musste dem Versicherten in guten Treuen klar sein, dass sich die Verneinung des Rentenanspruchs in der Verfügung vom 23. Oktober 2002 einzig auf den Tinnitus bezog. Hieran ändert nichts, dass darin statt von Restfolgen der Berufskrankheit oder des Tinnitus von "Restfolgen des Unfalles" gesprochen wurde (Erw. 3.1 hievor), zumal über die Rentenfrage bezüglich der Unfälle vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981 bereits in der Verfügung vom 26. Januar 2001 bzw. im Einspracheentscheid vom 23. August 2001 befunden wurde.
Unbehelflich ist das von der SUVA bestrittene Vorbringen des Versicherten, sie habe ihm erklärt, die Verfügung vom 23. Oktober 2002 betreffe den Rentenanspruch aus dem Tinnitus nicht. Denn der Beschwerdeführer nennt keine konkrete Person, die diese Auskunft gegeben haben soll und hiezu befragt werden könnte.
5.
Zu prüfen ist weiter der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 23. Oktober 2002 sei nichtig (Erw. 4.1.1 hievor).
5.1 Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der Rechtsprechung nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 340 Erw. 2a mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 40 B V, S. 120 f.), so etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 Erw. 4a; Urteil L. vom 23. Oktober 2003 Erw. 3, I 509/03; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 121).
5.2 Aus dem in Erwägung 3.2 hievor Gesagten folgt, dass die Nichtzustellung der Verfügung vom 23. Oktober 2002 an den Rechtsvertreter des Versicherten nicht zu deren Nichtigkeit führt.
Inhaltliche Mängel, welche diese Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich erscheinen liessen, liegen nicht vor. Selbst wenn sie medizinischen Einschätzungen der aus dem Tinnitus folgenden Arbeitsunfähigkeit (30 % gemäss Bericht des Prof. Dr. med. E.________ vom 5. April 2002 und Gutachten des Spitals B.________ vom 25. September 2002) zuwiderlief, liegt darin kein Grund für die Annahme von Nichtigkeit.
6.
Zusammenfassend ergibt sich mit der Vorinstanz, dass die Verfügung vom 26. Januar 2001 hinsichtlich der für die beidseitige Schulterpathologie zugesprochenen Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt bezüglich der Verfügung vom 23. Oktober 2002, mit der dem Versicherten für den Tinnitus eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zugesprochen und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Über diese Punkte ist daher nicht mehr zu befinden.
Zu prüfen bleibt damit der Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund der Unfälle vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981 (Einspracheentscheid vom 23. August 2001).
7.
7.1
7.1.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf die Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Juli 2002 sowie der Dres. med. S.________, Chefarzt, und Dr. med. W.________, Chefarzt-Stellvertreter, Spital B.________, vom 25. September 2002 ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: schwere Periarthropatia humeroscapularis rechts mehr als links (Rechtshänder); chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (ICD-10: M 54.8); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Ausprägung (ICD-10: F33.1), Beginn ca. Juni 2001; rechtsbetonter Hochton-Tinnitus seit 1998 bei beidseitigem Hochtonabfall, kleine C5-Senke links (ICD-10: H93.1). Die Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt zu 2/3 unfallbedingt (Schulterproblematik) und zu 1/3 krankheitsbedingt (depressive Störung, Tinnitus und Panvertebralsyndrom). In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der körperlichen wie auch der psychischen Störungen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Zumutbar sei eine leichte Arbeit ohne Zeitdruck, die unterhalb der Schulterhorizontalen und wechselnd stehend oder sitzend erledigt werden könne. Auch gelegentlich gehende Tätigkeiten wären zumutbar. Es dürften keine stereotypen Rückenbewegungen notwendig sein, ebenfalls nicht eine Arbeit in vornübergeneigter Haltung oder mit wiederholten Torsionsbewegungen des Rückens.
7.1.2 Diese Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Gründe, weshalb auf die Expertisen nicht abgestellt werden sollte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.2 Erstellt und unbestritten ist, dass das Rückenleiden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Unfällen vom 28. Oktober und 27. Dezember 1981 steht, weshalb die SUVA hiefür nicht leistungspflichtig ist.
7.3 Streitig ist die Kausalität zwischen diesen Unfällen und dem zirka seit Juni 2001 bestehenden psychischen Gesundheitsschaden.
7.3.1 Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe die beiden Unfälle als leicht eingestuft. Dabei habe sie nur auf das äusserlich zutage tretende Unfallgeschehen abgestellt. Diese Sichtweise sei zu eng. Bei der Beurteilung der Unfallschwere erscheine es gerechtfertigt, die sofort eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Wahrscheinlich seien jeweils sofort eine erhebliche Behinderung und Schmerzen eingetreten. Die beiden Unfälle seien daher als mittelschwer zu qualifizieren und es sei die adäquate Kausalität zu prüfen.
7.3.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den streitigen Unfällen zu verneinen ist. Beim ersten Unfall vom 28. Oktober 1981 (Schulterverletzung links) rutschte der Versicherte in der Werkstatt aus und fiel gegen eine Maschine. Am 27. Dezember 1981 stürzte er auf Glatteis (Schulterverletzung rechts). Es handelte sich mithin um gewöhnliche Stürze bzw. leichte Unfälle, die nicht geeignet sind, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a), zumal der Versicherte am angestammten Arbeitsplatz bis September 1997 seine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zwecks Abklärung der natürlichen Kausalität (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
8.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass für ihn mit Jahrgang 1943 eine leidensangepasste Tätigkeit - eine ideal adaptierte leichte Arbeit zu 50 % mit vielen Einschränkungen und verteilt auf 2 x 2,5 Stunden - in der freien Wirtschaft kaum vorhanden sei.
8.1 Dem ist als Erstes mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Versicherte auf Grund der einzig zu berücksichtigenden Schulterbeschwerden beidseits nicht zu 50 %, sondern zu 33 % (2/3 von 50 %; vgl. Erw. 7.1.1 hievor) arbeitsunfähig ist.
8.2 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (BGE 122 V 419 Erw. 1b und 427 Erw. 2; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 145 f. Erw. 4b; Urteil M. vom 2. September 2004 Erw. 3.1, U 251/04).
Der Beschwerdeführer war bei Rentenbeginn am 1. November 2000 57 Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 23. August 2001 58 Jahre alt. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Faktor Alter verglichen mit den unfallbedingten Ursachen der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt. Art. 28 Abs. 4 UVV kommt demnach nicht zur Anwendung (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 3b in fine und 432 Erw. 6d/bb mit Hinweisen; erwähntes Urteil M. Erw. 3.2).
8.3 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03).
Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die der beidseitigen Schulterproblematik des Versicherten Rechnung tragen (Erw. 7.1.1 und 8.1 hievor). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil B. vom 2. November 2004 Erw. 3.2, U 66/02). Dies trifft vorliegend zu.
9.
9.1 Bezüglich des Valideneinkommens hat die Vorinstanz erwogen, dass die Arbeitgeberin den Lohn des Versicherten wegen der gesundheitsbedingten Minderleistung per Juni 1998 von Fr. 59'540.- (Fr. 4580.- x 13) auf Fr. 54'600.- (Fr. 4200.- x 13) reduziert habe. Er hätte ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns im November 2000 Fr. 59'540.- verdient, was als Valideneinkommen zu veranschlagen sei. Dies ist unbestritten und nicht zu beanstanden.
Für den - von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigten - Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) im Jahre 2001 hat sich hieran gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 8. Februar 2001 unbestrittenermassen nichts geändert.
9.2 Beim Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung und in diesem Rahmen auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer abgestellt. Dieser Lohn betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE S. 31 TA1) bzw. jährlich Fr. 53'244.-. Angesichts der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft 12/2004, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Verdienst von Fr. 55'640.-. Unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkung von 33 % (Erw. 8.1) und des von der Vorinstanz zu Recht vorgenommenen, maximal zulässigen Abzuges von 25 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'959.-.
Im Jahre 2001 betrug das entsprechende Einkommen in Anbetracht der Nominallohnentwicklung "Total" für Männer von 2,5 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, T1.1.93) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004, S. 94 Tabelle B9.2) Fr. 28'589.-.
Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 59'540.- in den Jahren 2000 und 2001 resultieren Werte von 53,04 % und 51,98 %, was Invaliditätsgrade von 53 % für das Jahr 2000 und von 52 % für das Jahr 2001 ergibt (BGE 130 V 121 ff.). In diesem Rahmen ist der vorinstanzliche Entscheid, der von einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. November 2000 ausging, aufzuheben.
10.
Die SUVA setzte den für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienst auf Fr. 54'600.- (Fr. 4200.- x 13) fest, da dies der vom Versicherten im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielte Lohn gewesen sei (Art. 24 Abs. 2 UVV).
Die Vorinstanz hat nach dem in Erw. 9.1 hievor Gesagten zutreffend erwogen, dass der Versicherte Verdienst auf Fr. 59'540.- (Fr. 4580.- x 13) festzusetzen ist, da der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr vor dem Rentenbeginn diesen Lohn bezogen hätte. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat die Sache demnach zu Recht an die SUVA zurückgewiesen, damit sie gestützt hierauf die Rente neu berechne.
11.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2004 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 23. August 2001 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 53 % ab 1. November 2000 und von 52 % ab 1. Januar 2001 hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: