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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.159/2005 /leb
Urteil vom 18. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 23. Februar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der nigerianische Staatsangehörige X.________, geb. 1985, reiste im Sommer 2004 in die Schweiz ein und stellte am 2. August 2004 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. August 2004 ab; zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verfügung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. Oktober 2004 rechtskräftig.
Am 27. Oktober 2004 wurde X.________ wegen Handels mit kleinen Mengen Heroin (Kügelchen) festgenommen ("Ameisendealer"). Gleichentags nahm ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft. Ebenfalls noch am 27. Oktober 2004 wurde er mit Urteil der Strafabteilung des Gerichtskreises VIII Laupen-Bern wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt; zugleich wurde der bedingte Vollzug einer am 22. September 2004 wegen eines gleichartigen Deliktes ausgesprochenen einmonatigen Gefängnisstrafe widerrufen. X.________ trat den Strafvollzug am 23. November 2004 (Ende des Vollzugs am 21. Februar 2005) an; die Ausschaffungshaft wurde im Hinblick darauf unterbrochen. Am 21. Februar 2005 stellte der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern einen Antrag zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland hiess den Antrag am 22. Februar 2005 nach mündlicher Verhandlung gut und bestätigte die Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 23. Februar 2005).
Mit Eingabe vom 16. März 2005 beschwerte sich X.________ beim Haftrichter über dessen Entscheid. Dieser übermittelte die Eingabe am 17. März 2005 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, Abweisung der Beschwerde.
Von der Einholung weiterer Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt, die ihre Bestätigung in den Akten finden und auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: Der geltend gemachte Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) ist erfüllt, insbesondere weil der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen negativen Asylentscheids eine Rückkehr in sein Land ablehnt, obwohl keine legale Möglichkeit zur Ausreise in ein anderes Land besteht; zudem lässt sich dieser Haftgrund auf die Tatsache stützen, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden ist, dies übrigens in einer Weise, die auch die Annahme des Haftgrundes von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG rechtfertigte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumt der Beschwerdeführer zudem ein, dass er am 9. März 2005 einen Rückflug vereitelt hat. Haftbeendigungsgründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 ANAG sind nicht erkennbar; sodann ist das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten, sind doch schon während der Dauer des Strafvollzugs zielstrebig Ausschaffungsvorbereitungen getroffen worden (s. Haftgenehmigungsantrag vom 21. Februar 2005). Es ist nichts bekannt, was in anderer Hinsicht (Haftbedingungen in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) gegen die Verhältnismässigkeit der Haft sprechen würde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: