BGer 2A.138/2005
 
BGer 2A.138/2005 vom 22.03.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.138/2005 /leb
Urteil vom 22. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Entzug Kontrollschilder und Fahrzeugausweis,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob am 4. Juni 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2004 betreffend Entzug von Kontrollschildern und des Fahrzeugausweises. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 23. August 2004 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- bis zum 7. September 2004.
X.________ bezahlte den Kostenvorschuss innert Frist nicht. Der Instruktionsrichter setzte X.________ mit Verfügung vom 14. September 2004 eine bis zum 22. September 2004 laufende Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an, wobei für den Fall, dass innert dieser Frist weder der Vorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werde, Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde. Diese Verfügung wurde innert der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt. Am 27. September 2004 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Faxeingabe vom 1. November 2004 ersuchte X.________ das Verwaltungsgericht darum, "das Verfahren noch einmal mit der zweiten Verfügung einzusetzen". Er machte geltend, dass sein Gesundheitszustand ihn daran gehindert habe, diese zweite Verfügung (gemeint ist die Verfügung vom 14. September 2004) beim Postfach abzuholen. Die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts forderte ihn mit Verfügung vom 3. November 2004 unter anderem auf, bis spätestens zum 17. November 2004 ein Zeugnis seines Arztes einzureichen, das sich detailliert über seinen gesundheitlichen Zustand in der Zeit zwischen 14. September und Ende Oktober 2004 auszusprechen habe. Innert Frist legte X.________ dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung seines Arztes (Psychiater) vor, wonach er im Zeitraum zwischen dem 14. und 22. September 2004 nicht in der Lage gewesen sei, sein Heim zu verlassen, und es ihm ausserdem wegen einer akuten Exazerbation seiner vorbestehenden chronischen Depression nicht möglich gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2005 wies das Verwaltungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Am 3. März 2005 hat X.________ beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid eingereicht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), soweit möglich unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid, der in einem Rechtsstreit über eine bundesrechtlich geregelte Materie ergangen ist, stützt sich ausschliesslich auf kantonales Verfahrensrecht. Unter diesen Voraussetzungen prüft das Bundesgericht auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bloss, ob das kantonale Recht in einer bundesrechtskonformen Weise, insbesondere ohne Verletzung des Willkürverbots, angewendet worden ist.
2.2 In Ziff. 2.10 und 2.11 der Beschwerdeschrift weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm mit seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht nicht - allein - darum gegangen sei, Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu verlangen; vielmehr habe das Gesuch darauf abgezielt, das Beschwerdeverfahren als solches wieder zum Laufen zu bringen.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Anliegen Rechnung getragen, indem es umfassend geprüft hat, unter welchen Voraussetzungen auf den Nichteintretensentscheid vom 27. September 2004 zurückgekommen werden könne. Es hat erkannt, dass dies einzig dann möglich wäre, wenn die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wieder hergestellt werden könnte, nachdem dessen Nichtbezahlung zum Nichteintreten geführt hatte. Eine Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 23. August 2004 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fiel ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, das Verfahren "noch einmal mit der zweiten Verfügung (vom 14. September 2004) einzusetzen", und im Übrigen keinen Grund geltend gemacht hatte, der ihn an der Anfechtung der ihm formgerecht eröffneten Verfügung vom 23. August 2004 gehindert hätte; keinen solchen Grund stellt die fehlende Rechtsmittelbelehrung dar, da diesbezüglich nur das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stand (vgl. BGE 123 I 275 E. 2d). Ohnehin aber hätte ein Fristwiederherstellungsgesuch für die Anfechtung der Verfügung vom 23. August 2004 beim Bundesgericht, nicht beim Verwaltungsgericht gestellt werden müssen.
2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen; das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat.
Der Beschwerdeführer hat ein Arztzeugnis vorgelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag dieses nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die fristwahrende Handlung vorzunehmen bzw. jemand anderen damit zu betrauen; zumindest genüge das Zeugnis nicht, um zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer das Fristwiederherstellungsgesuch (bei einer Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses) erst am 1. November 2004 gestellt habe, mehr als einen Monat nach Entgegennahme des Nichteintretensentscheids vom 27. September 2004 (am 28. September 2004). Was das Verwaltungsgericht zu den strengen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung und den (dem Beschwerdeführer in der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. November 2004 bekanntgegebenen) Anforderungen an das Arztzeugnis in E. 2.1 und 2.3 des angefochtenen Entscheids ausführt, entspricht der bundesgerichtlichen Praxis zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 35 OG, welcher weitgehend mit Art. 43 Abs. 2 VRPG übereinstimmt; es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden.
2.4 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist demnach abzuweisen.
2.5 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dem Gesuch ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Somit sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG); seinen finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) Rechnung getragen werden (Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: