Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 643/04
Urteil vom 22. März 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Parteien
A.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 3. September 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene A.________ meldete sich am 11. Oktober 2002 wegen Muskel-, Haut- und Nervenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach diversen medizinischen Abklärungen, insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung durch das Institut B.________ (vom 17. Dezember 2003), verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit separaten Verfügungen vom 13. Februar 2004 einen Anspruch auf Umschulung und Rentenleistungen. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheide vom 16. April 2004).
B.
Die gegen den Einspracheentscheid betreffend Invalidenrente erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines Arztberichts des Spitals G.________ (vom 12. Juli 2004), die Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Verwaltung beantragt wurde, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. September 2004 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Anspruch der Versicherten auf Leistungen nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anzuerkennen, zu berechnen und auszuzahlen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Was den mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen betrifft, ist für den Fall, dass es sich dabei nicht um einen Verschrieb des Rechtsvertreters handeln sollte, festzustellen, dass es diesbezüglich mangels entsprechender Verfügung an einem Anfechtungsgegenstand und mithin an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, womit darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ( Art. 6, 7 und 8 ATSG ) sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw.4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 3b/cc, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1) zu entscheiden. Dasselbe gilt für die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343), was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die als Grundlage des Rentenentscheides dienenden medizinischen Akten ein umfassendes Bild der entscheidungsrelevanten gesundheitlichen Verhältnisse vermitteln oder ob, wie beantragt, zusätzliche Abklärungen erforderlich sind.
3.1 Die IV-Stelle und die kantonale Rekurskommission stützten ihre Beurteilung auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 17. Dezember 2003, basierend auf einem orthopädischen und einem psychiatrischen Teilgutachten. Laut dieser Expertise leidet die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), wobei die Depression bereits seit Jahren bestehe. Zudem wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei anamnestisch linksseitigen Arm- und Beinschmerzen, aktuell ohne klinisches Korrelat (ICD-10 M79.6), diagnostiziert. Zusammenfassend hielten die Gutachter die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2001 für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten sowie für die Haushaltarbeiten zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Körperlich sehr schwere Arbeiten erachteten sie als nicht mehr zumutbar. Die verminderte Leistungsfähigkeit führten sie auf die Depression zurück, wodurch das Arbeitstempo verlangsamt werde und vermehrt Pausen eingelegt werden müssten. Aus orthopädischer Sicht wurden lediglich körperlich schwere Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar beurteilt. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht laut Experten keine Einschränkung, da sich bei der Untersuchung keine klinischen Korrelate für die anamnestisch angegebenen Beschwerden finden liessen. Ebenso wenig konnte aus internistischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden.
3.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger und überzeugender Weise erwogen, dass dem polydisziplinären Gutachten des Instituts B.________ (vom 17. Dezember 2003) voller Beweiswert zukommt, da es zum einen alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (Beweiseignung) und zum andern auch inhaltlich überzeugt (Beweiskraft). Dem ist beizupflichten. Die Expertise beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der diversen Vorakten abgegeben worden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und es wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die psychisch und physisch bedingten Einschränkungen gehörig beachtet. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Dabei setzten sich die Experten mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin überzeugend auseinander. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht gestützt auf diese Expertise von einer gesundheitsbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgegangen und hat eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit verneint. Zwar ist die Beschwerdeführerin durch die vielen Schicksalsschläge, wie ihre Flucht aus dem Heimatland aus politischen Gründen, sowie die Behinderung ihrer jüngeren Tochter, unbestrittenermassen stark psychosozial belastet. Dabei handelt es sich jedoch um invaliditätsfremde Gründe, für welche nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 127 V 299 Erw. 5).
3.3 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt der Bericht des Spitals G.________ vom 12. Juli 2004, wo die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2004 ambulant untersucht worden war und wo ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert wurde, keine abweichende Beurteilung zu. So gilt festzustellen, dass diese medizinische Einschätzung ohne Wissen um die nur wenige Monate zuvor anlässlich der polydisziplinären Begutachtung im Institut B.________ durchgeführten fachärztlichen Abklärungen erfolgte, wo ausser medial am Os naviculare beidseits nirgends eine Druckdolenz festgestellt werden konnte. Keine Kenntnisse bestanden überdies hinsichtlich der psychiatrischen Befunde und der diversen medizinischen und psychiatrischen Unterlagen. Zudem war die Sozial-Anamnese nur sehr rudimentär erhoben worden. So fanden beispielsweise die erheblichen Schicksalsschläge, welche die Beschwerdeführerin stark belasten, darin keinen Niederschlag. Überdies wurde die auf maximal 50 % festgelegte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründet; vielmehr baten die Ärzte um Verständnis dafür, dass im Rahmen eines ambulanten Untersuchungstermins auf ausführliche gutachterliche Fragestellungen nicht eingegangen werden könne. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Arztbericht des Spitals G.________ vom 12. Juli 2004 bei der gegebenen Aktenlage nicht geeignet ist, das polydisziplinäre Untersuchungsergebnis des Instituts B.________ in Frage zu stellen. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen, wie beantragt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich diese erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
Nichts zu ändern vermag schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach zumindest der psychiatrische Teil des Gutachtens des Instituts B.________ in seiner Beweiskraft herabgesetzt sei, da das Abklärungsergebnis aufgrund ihrer nur sehr bescheidenen Deutschkenntnisse und mangels Beizug eines Dolmetschers nicht zu überzeugen vermöchte. Bei der psychiatrischen Begutachtung kommt zwar dem Kriterium der bestmöglichen Verständigung besonderes Gewicht zu, wozu vertiefte Sprachkenntnisse notwendig sind, beruht doch eine psychiatrische Untersuchung in ganz besonderem Masse auf der sprachlichen Kommunikation zwischen dem Exploranden und dem Psychiater. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Erfordernis nicht in genügendem Umfang erfüllt war. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Der Psychiater hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Deutschkenntnisse, habe sich differenziert ausgedrückt und sei bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Entsprechend den ärztlichen Angaben konnte sich die Versicherte bei den Untersuchungen in ausreichendem Masse auch ohne Dolmetscher verständigen. Zwar qualifizierte die Psychiaterin Dr. med. E.________ im Bericht vom 24. Dezember 2002 die Deutschkenntnisse der Versicherten etwas weniger gut (spreche nur gebrochen Deutsch); trotzdem konnte ihren Angaben zu Folge ein guter affektiver Rapport hergestellt werden. Die Psychiaterin sah ebenfalls keine Veranlassung, einen Dolmetscher beizuziehen. Damit ist trotz der unterschiedlichen Bewertung der Sprachkenntnisse die Notwendigkeit für den Beizug eines Dolmetschers nicht erstellt. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, auf ihre Verständigungsprobleme gehörig aufmerksam zu machen, ist nicht nachvollziehbar.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: