BGer 5P.47/2005
 
BGer 5P.47/2005 vom 23.03.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.47/2005/blb
Urteil vom 23. März 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Rolf Stephani,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV etc. (Eheschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
vom 6. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 23. Februar 2004 stellte das Gerichtspräsidium Zurzach im Rahmen eines Eheschutzverfahrens fest, die Eheleute Y.________ (Klägerin oder Beschwerdegegnerin) und X.________ (Beklagter oder Beschwerdeführer) seien berechtigt, gestützt auf Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Für die Dauer der Trennung teilte der Massnahmenrichter die eheliche Wohnung in W.________ der Klägerin, die Liegenschaft in Land L.________ dem Beklagten je zur alleinigen Nutzung zu, wobei er der Klägerin ein auf Anmeldung hin auszuübendes Besuchsrecht an letzterer Liegenschaft einräumte. Ferner nahm er davon Vormerk, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Mobiliars aussergerichtlich einigen. Den Personenwagen Skoda Diesel wies er für die Dauer der Trennung der Klägerin zur alleinigen Nutzung zu. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig ab dem 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 mit Fr. 13'100.--, ab dem 1. Januar 2005 mit Fr. 11'100.-- beizutragen.
Am 20. April 2004 leitete der Beklagte ein Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 115 ZGB ein, in welchem das erstinstanzliche Urteil nach Angaben des Beklagten am 23. September 2004 gefällt wurde. Die Einzelrichterin sei dabei auf das Begehren des Scheidungsklägers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten in der Auffassung, allfällige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheides betreffend Eheschutzmassnahmen könnten noch vor Obergericht geltend gemacht werden. Das Verfahren ist offenbar noch hängig.
B.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2004 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Beklagten in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde, ab Januar 2004 an den persönlichen Unterhalt der Klägerin Fr. 9'500.-- pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt der Beklagte, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
D.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde nach Anhörung der Beschwerdegegnerin für die Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2005 entsprochen (Verfügung des präsidierenden Mitgliedes der II. Zivilabteilung vom 17. Februar 2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, gegen den einzig die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann (BGE 127 III 474). Trotz der am 20. April 2004 angehobenen Scheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen nach wie vor betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Im vorliegenden Fall ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen am 23. Februar 2004 und somit vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 20. April 2004 ergangen. Bei dieser Konstellation trifft allein das Eheschutzgericht für die Periode vom 1. Januar 2004 bis April 2004 die zur Regelung des Getrenntlebens erforderlichen Massnahmen. Eine rückwirkende Regelung durch das Scheidungsgericht fällt diesfalls nicht in Betracht (BGE 129 III 60 E. 3 S. 63). Im vorliegenden Fall sind überdies die durch das angefochtene Urteil zum grossen Teil bestätigten Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht abgeändert worden.
1.2 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist hingegen von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Massnahmenurteil kritisiert, ist sie doch einzig gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung ist nicht einzugehen.
2.
Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen zum Getrenntleben nach Art. 175 ZGB erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
Der erstinstanzliche Massnahmenrichter hat die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben unter anderem deshalb bejaht, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund der verurkundeten Arztzeugnisse durch das Zusammenleben schwer belastet werde. Ob dem tatsächlich so ist, hat das Obergericht offen gelassen. Unter Berücksichtigung eines gewissen Teils der Lehre und neuerer kantonaler Gerichtspraxis hat es angenommen, im Lichte des geänderten Scheidungsrechts habe das Eheschutzgericht bei der Bewilligung zum Getrenntleben einzig das Vorliegen des unverrückbaren Trennungswillens eines Ehepartners zu überprüfen. Diesen Willen hat es im Fall der Beschwerdegegnerin als nachgewiesen erachtet.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV). Zur Begründung dieser Vorwürfe macht er zusammengefasst geltend, das Obergericht habe unter Berücksichtigung kantonaler Rechtsprechung einzig auf den unverrückbaren Willen der Beschwerdegegnerin zum Getrenntleben abgestellt und überhaupt nicht geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, welche der klare und damit nicht weiter auslegungsbedürftige Wortlaut des Art. 175 ZGB an die Berechtigung zum Getrenntleben der Beschwerdegegnerin stelle. Auch wenn das summarische Verfahren kein weitläufiges Beweisverfahren kenne und Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen seien, müssten die erforderlichen Beweise den Regeln der §§ 289 ff. ZPO entsprechend sofort abgenommen werden; der Unterschied zwischen Beweisen und Glaubhaftmachen sei nicht qualitativer, sondern quantitativer Natur. Schliesslich habe das Obergericht auch das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt.
Als Erstes wird in der Folge der Vorwurf der Missachtung des Vorranges des Bundesrechts zu prüfen sein (E. 2.1). Im Anschluss daran wird dem Vorwurf der willkürlichen Auslegung von Art. 175 ZGB nachgegangen (E. 2.2), auf welchen der Beschwerdeführer seine Kritik der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts bzw. die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB gründet. Als Letztes folgen Ausführungen zum Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin (E. 2.3).
2.1 Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer einmal auf den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV). Zwar trifft zu, dass das Obergericht auch kantonale Rechtsprechung in seine Erwägungen hat einfliessen lassen. Dennoch hat es das Getrenntleben der Eheleute in Anwendung der einschlägigen Norm des Bundesrechts (Art. 175 ZGB) bewilligt, weshalb von einer Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes keine Rede sein kann.
2.2
2.2.1 Ein Teil der Lehre geht davon aus, eine Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sei nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB möglich. Ihrer Ansicht nach sind die Ehegatten auch unter dem neuen Recht zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden und führen in der Regel einen gemeinsamen Haushalt. Entzieht sich ein Ehegatte eigenmächtig der ehelichen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft und liegt kein Grund vor, der ihn zum Getrenntleben berechtigt, verletzt er seine ehelichen Pflichten. Sodann wird auch damit argumentiert, je tiefer die Anforderungen an die Gefährdung angesetzt würden, um so mehr werde einer verpönten kleinen Scheidung Vorschub geleistet (statt vieler: Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar; Kommentierung zu Art. 175 ZGB, insbesondere N. 13b; Bräm, Zürcher Kommentar, Kommentierung zu Art. 175 ZGB, insbesondere N. 3).
2.2.2 Im Lichte des seit dem 1. Januar 2000 geltenden revidierten Scheidungsrechts (AS 1999 1118 1144, BBl 1996 I 1) hält eine andere Lehrmeinung dafür, der Umstand, dass ein Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist und der Massnahmenrichter Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 ZGB lediglich zusprechen kann, wenn die Voraussetzungen für das Getrenntleben erfüllt sind, schaffe Probleme für den in einer zerrütteten Ehe lebenden, scheidungswilligen Ehegatten. Widersetze sich nämlich der andere Ehegatte einer Scheidung und könne sich der scheidungswillige Ehegatte nicht auf den Klagegrund der Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB berufen, verbleibe ihm einzig die Möglichkeit, die Scheidung nach vierjährigem (heute zweijährigem) Getrenntleben zu verlangen (Art. 114 ZGB). Dies sei ihm aber verwehrt, wenn ein Getrenntleben mangels erfüllter Voraussetzungen nicht in Frage komme. Im Lichte der neu konzipieren Scheidungsgründe plädiert dieser Autor dafür, dem Ehegatten einen Anspruch auf richterliche Regelung des Getrenntlebens zu gewähren, wenn er den gemeinsamen Haushalt im Hinblick auf eine spätere Scheidung aufzuheben beabsichtigt (Roger Weber, Kritische Punkte der Scheidungsrechtsrevision, AJP 1999, S. 1645). Ähnlich äussern sich Gabathuler (Eheschutz und neues Scheidungsrecht, plädoyer 6/2001, S. 36), der sich überdies für eine ersatzlose Streichung von Art. 175 ZGB einsetzt, sowie Dolder/Diethelm (Eheschutz [ Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich. Danach hat das Eheschutzgericht bei der Bewilligung des Getrenntlebens lediglich noch zu überprüfen, ob der Ehegatte einen unverrückbaren Trennungswillen bekundet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999, ZR 99/2000, Nr. 67, S. 191 ff.).
2.2.3 Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich im angefochtenen Entscheid auf die aufgezeigte neuere Lehrmeinung und die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich gestützt. Sein Entscheid erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht willkürlich. Der Umstand, dass eine andere Lehrmeinung möglich ist, tatsächlich vertreten wird und vorzuziehen wäre, genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben (BGE 127 III 232 E. 3a S. 233 f.). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den anderen, in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen.
2.3 Mit Bezug auf den gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hat das Obergericht nicht verkannt, dass ein Begehren um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und die Anordnung der damit verbundenen Massnahmen rechtsmissbräuchlich sein kann. Es hat indes auch hervorgehoben, dass dies nur bei krasser Eheverfehlung des die Trennung verlangenden sowie Unterhalt ansprechenden Ehegatten zu bejahen sei, wobei das Konkubinat im Vordergrund stehe. Der Rechtsmissbrauch bestehe darin, dass es dem einen Ehegatten nicht zuzumuten sei, weiterhin für den andern aufzukommen, wenn dieser in einer neuen und dauerhaften Beziehung lebt, die so eng ist, dass er und sein neuer Partner sich die Treue halten und Beistand leisten, wie wenn sie im Sinne von Art. 159 ZGB dazu verpflichtet wären. Das Obergericht fährt alsdann fort, die Beschwerdegegnerin habe unbestrittenermassen ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten; das reiche indes nicht aus, um das Eheschutzbegehren als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, zumal mehrfache Untreue nicht einmal den nachehelichen Unterhaltsanspruch untergehen lasse; um so weniger könne Untreue den Untergang des ehelichen Unterhaltsanspruchs bewirken. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass das Verhältnis der Beschwerdegegnerin mit ihrem Freund noch andauere; er habe dies indes nicht nachgewiesen und überdies nicht einmal behauptet, seine Frau lebe mit ihrem Freund zusammen.
Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen damit, auf gewisse angeblich unbestrittene Tatsachen hinzuweisen, aus denen sich seiner Ansicht nach der Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin begründen lässt; daran anschliessend fordert er, das Obergericht hätte diesen Tatsachen nachgehen müssen. Das Obergericht hat indes diese Tatsachen als unwesentlich angesehen und lediglich das qualifizierte Konkubinat als ausreichend erachtet. Das lässt sich aufgrund der Lehre, wonach Rechtsmissbrauch nur bei krassen Eheverfehlungen anzunehmen ist, vertreten und erweist sich damit nicht geradezu als willkürlich (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 6a zu Art. 176 ZGB).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet alsdann verschiedene Positionen im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhaltsbeitrages als willkürlich.
3.1 Er lässt einmal ausführen, das Obergericht erwäge, für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung der unterhaltsberechtigten Person sei von deren Bedarf auszugehen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Lebenshaltungskosten selbst mit Fr. 5'920.-- beziffert. Das Obergericht verletze die Dispositionsmaxime, indem es Lebenshaltungskosten berücksichtige, welche die Beschwerdegegnerin selbst nicht substanziiert dargelegt habe.
Dem angefochtenen Entscheid ist zu diesem Betrag nichts zu entnehmen. Weder legt der Beschwerdeführer substanziiert dar, dass er in seiner Beschwerde an das Obergericht auf den entsprechenden Sachverhalt hingewiesen hat, noch erläutert er, inwiefern Ausnahmen vom Novenverbot gegeben sein könnten (vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 125; Urteil 5P.448/2004 vom 11. Januar 2005, E. 1.3). Darauf ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen hat das Obergericht der Dispositionsmaxime durchaus Rechnung getragen, indem es nicht die effektiv errechneten Lebenshaltungskosten, sondern den Betrag des Rechtsbegehrens von Fr. 9'500.-- berücksichtigt hat.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer die "Berechnung der Bedarfe" als willkürlich beanstandet, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik, mit der eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots nicht sachgerecht begründet werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).
3.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die erste Instanz habe seine Wohnungskosten im Betrag von Fr. 2'650.-- anerkannt. Mit der Annahme von Kosten im Umfang von Fr. 1'500.-- habe das Obergericht die Dispositionsmaxime verletzt. Zudem habe sie übersehen, dass die angestammte Wohnung der Beschwerdegegnerin grösser sei als seine und die Beschwerdegegnerin ihre Wohnung überdies von ihrem Vater zu einem Vorzugspreis erhalte. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass er innert kurzer Frist seine angestammte Wohnung habe verlassen müssen; ferner seien die Auslagen für Neumöblierung, die Kosten für den Umzug sowie die Auslagen für Wohnungspflege und Kleiderreinigung nicht berücksichtigt worden. Das Obergericht habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, sich danach zu erkundigen.
Das Obergericht hat bemerkt, die Mehrkosten für eine zweite Wohnung des Beschwerdeführers könnten maximal in dem Umfang berücksichtigt werden, als sie dem bisherigen Wohnstandard entsprächen, weshalb die aktuellen Wohnungskosten von Fr. 2'900.-- (inkl. Fr. 250.-- für die Garage) nicht vollumfänglich angerechnet würden. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Die Behauptung, die veranschlagte Miete von Fr. 2'650.-- sei anerkannt, findet sich im angefochtenen Urteil ebenso wenig wie die diversen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Kosten, zur unterschiedlichen Grösse der beiden Wohnungen und zum angeblichen Vorzugspreis. Darauf ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert dartut, dass er diese Vorbringen bereits in der kantonalen Beschwerde vorgebracht hat. Im Übrigen hat sich der Richter zwar aufgrund der für die Regelung des Ehegattenunterhalts und der güterrechtlichen Verhältnisse statuierten sozialen Untersuchungsmaxime (§ 300 Abs. 2 ZPO/AG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 57 zu § 75 ZPO) namentlich durch Befragung der Parteien zu versichern, ob ihre tatsächlichen Behauptungen und ihre Beweisanträge vollständig sind; dazu ist er aber nur gehalten, wenn er objektive Gründe zu diesbezüglichen Zweifeln hat (BGE 107 II 233 E. 2c S. 236). Auch die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 51 und 54 zu § 75 ZPO). Im Rahmen des Zulässigen erweist sich die Rüge somit als unbegründet.
3.4 Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin für die Zeit von Januar 2004 (Beginn der Eheschutzmassnahmen) bis zum 20. April 2004 (Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage des Beschwerdeführers) ein monatliches Einkommen von Fr. 93.-- angerechnet. Der Beschwerdeführer erachtet dies als willkürlich, da der Entscheid über die Eheschutzmassnahmen nicht für die Periode von Januar 2004 bis April 2004, sondern unbeschränkt gelte. Des Weiteren moniert er, das Obergericht hätte auf ein hypothetisches Einkommen abstellen müssen, zumal die Beschwerdegegnerin seit Januar 2004 arbeiten könne.
Es trifft zu, dass Anordnungen, welche das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat auch während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB abgeändert werden (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61). Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran, dass das Obergericht in seiner Eigenschaft als Eheschutzgericht zu einem Zeitpunkt über den für die Dauer des Getrenntlebens nach Art. 175 ZGB zu entscheiden hatte, als die Scheidungsklage des Ehemannes bereits hängig war. Damit war es nur für die Zeit von Januar 2004 bis zum 20. April 2004 sachlich zuständig. Und es war ihm somit verwehrt, den Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus festzusetzen (BGE 129 III 60 E. 2 S. 61). Daran ändert nichts, dass Eheschutzmassnahmen auch im Scheidungsverfahren weiter gelten, sofern sie nicht abgeändert werden. In der hier massgebenden Periode von Januar 2004 bis zum 20. April 2004 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage) hat die Beschwerdegegnerin nach den nicht als willkürlich beanstandeten Feststellungen des Obergerichts nur gerade Fr. 93.-- pro Monat verdient.
Das Obergericht hat überdies betont, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nur für die Zukunft und nach entsprechender Anordnung durch richterlichen Entscheid unter Einräumung einer Übergangsfrist zulässig. Rückwirkend könne solches Einkommen selbst bei böswillig unterlassener Erzielung nicht berücksichtigt werden. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282 mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312).
3.5 Der Beschwerdeführer wirft sodann dem Obergericht vor, es habe bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht beachtet, dass die Ehegatten vor der Heirat den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten. Der Entscheid sei daher auch insofern willkürlich, als die Beschwerdegegnerin dank diesem Versehen des Obergerichts weitgehend zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wechseln und so praktisch von einer fortlaufenden monatlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung profitieren könne.
Diese Argumentation ist nicht geeignet, dem Obergericht Willkür vorzuwerfen. Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Was zum gebührenden Unterhalt gehört, richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen, andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; Hausheer/Brunner, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 155, Rz. 03.104, und S. 159, Rz. 03.112). Der Beschwerdeführer übersieht ausserdem, dass die Unterhaltspflicht und der Anspruch auf gleiche Teilhabe an der vereinbarten Lebenshaltung grundsätzlich während der ganzen Dauer der Ehe besteht (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Dem Beschwerdeführer ist allerdings insoweit beizupflichten, dass der Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Einkommensüberschusses nicht zu einer Vermögensverschiebung führen darf. Stand aufgrund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung, so besteht kein Grund, beim Getrenntleben auch den bis anhin der Vermögensbildung dienenden Teil des Einkommens unter den Ehegatten aufzuteilen (BGE 114 II 31 f.; 115 II 426 f.). Dies muss jedenfalls gelten, solange und soweit der bisher für den Unterhalt verwendete Einkommensteil auch zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten ausreicht (BGE 119 II 314 E. 4b/bb S. 318).
Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Obergericht in seiner ausführlichen Begründung geprüft, in welchem Umfang die Eheleute bisher während der Ehe von einer Sparquote profitierten und inwieweit diese angesichts der trennungsbedingten zusätzlichen Kosten nicht dahinschwinde. Es ist dabei zum Schluss gekommen, die Ehegatten verfügten weiterhin über genügend Einkommen, um die eheliche Lebenshaltung zuzüglich der durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten zu bestreiten. Aufgrund dieser Überlegungen ist es dazu übergegangen, die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht nach der Methode der Überschussteilung, sondern dem Bedarf der Klägerin entsprechend zu ermitteln. Inwiefern dieses der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Vorgehen, das die nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten allenfalls noch verbleibende Sparquote der Eheleute unangetastet lässt, willkürlich sein soll, bleibt unerfindlich. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie es unter den gegebenen Umständen zu einer schleichenden Änderung des Güterstandes kommen soll.
4.
Der Beschwerdeführer rügt alsdann, die vom Obergericht vorgenommene Würdigung des Getrenntlebens und die Regelung der Unterhaltsleistung verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 3 BV). Während der Beschwerdegegnerin trotz anerkannten Selbstverschuldens und späteren rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kein Erwerbseinkommen angerechnet werde, habe er trotz latenter Suizidproblematik zu funktionieren, da er laut Obergericht nur eine beschränkte Möglichkeit habe, sein Leistungspensum seiner stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit anzupassen. Darin sei auch eine willkürliche Anwendung von Art. 159 Abs. 2 und 3 und Art. 163 ZGB zu erblicken.
Diese Rüge befasst sich indes nur ansatzweise mit der angefochtenen Erwägung. Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer behauptet, es sei für das Jahr 2004 auch deshalb mit einem massiven Rückgang des Gewinns zu rechnen, weil er aus gesundheitlichen Gründen immer wieder der Arbeit fernbleiben müsse. Das Obergericht hält alsdann fest, es sei indessen wenig wahrscheinlich, dass er in der im Eheschutzverfahren interessierenden Periode (Januar 2004 bis 20. April 2004) sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Mit diesem wesentlichen Teil der Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282 mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Auf die allgemeine, aus dem Gesamtzusammenhang gerissene appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin habe ein Arbeitsvertrag bestanden. Gestützt auf diesen Vertrag habe der über das Geschäft erworbene Personenwagen der Marke Skoda der Beschwerdegegnerin zur Berufsausübung zur Verfügung gestanden. Die private Nutzung des Fahrzeuges entspreche der Usanz, ändere aber nichts an der Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesen Darlegungen ergebe sich, dass nicht ein ehe- sondern ein familienrechtliches Problem zu lösen gewesen sei. Indem das Obergericht auf diesen rein schuldrechtlichen Sachverhalt familienrechtliche Grundsätze angewendet habe, sei es in Willkür verfallen.
Das Obergericht hat diese Darlegungen nicht übersehen, sondern in seine Würdigung einbezogen. Es hat dabei insbesondere die von keiner Seite bestrittene Tatsache hervorgehoben, dass der Wagen über das Geschäft gekauft und auch privat benutzt worden ist, wobei es auch davon ausging, dass aus steuerrechtlichen Gründen so verfahren wurde. Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin auch betont, ihr habe während der ganzen Dauer der Ehe ein Fahrzeug zur freien Verfügung gestanden. Im Lichte dieser tatsächlichen Überlegungen gilt der Entscheid, das Fahrzeug im Rahmen der Eheschutzmassnahmen der Beschwerdegegnerin zur Nutzung zuzuweisen, nicht als willkürlich. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich denn auch als appellatorisch und damit unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).
6.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin steht in der Sache keine Entschädigung zu, da sie insoweit nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.
Die aufschiebende Wirkung ist für die bis und mit Januar 2005 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin ist folglich mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung auf einen Teilbetrag zu beschränken, teilweise durchgedrungen. Daher rechtfertigt es sich, ihr für die Stellungnahme zum Gesuch eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. Urteil 5P.128/2003 vom 23. April 2003, E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: