BGer C 232/2004
 
BGer C 232/2004 vom 24.03.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
C 232/04
Urteil vom 24. März 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
(Entscheid vom 27. September 2004)
In Erwägung,
dass P.________ am 27. Oktober 2004 (Postaufgabedatum) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 27. September 2004 erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P.________ mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 11. Februar 2005 abgewiesen und zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2004 eine Nachfrist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Entscheides, angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
dass die als Gerichtsurkunde zugestellte Kostenvorschussverfügung mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgelangt ist,
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen),
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin auf Grund der am 27. Oktober 2004 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
dass die Kostenvorschussverfügung vom 11. Februar 2005 (Postaufgabedatum: 18. Februar 2005) mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten hat,
dass sich die Beschwerdeführerin die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, dem Kantonalen Arbeitsamt Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: