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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.303/2004 /ggs
Urteil vom 29. März 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
1. Firma Z.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Fürsprecher Daniel Marugg,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Rechtshilfe und Geldwäscherei, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kanada -
B 137 940 MAU,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Kanadische Bundespolizei führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und X.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Am 6. November 2003 ersuchte das Justizministerium Kanadas die Schweiz um Rechtshilfe. Dem Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1999 sei X.________ Leiter der Firma L.G.________ in New York geworden. Die Firma L.G.________ habe eine Vereinbarung mit der Firma W.________ getroffen, um im Rahmen komplizierter Verträge grössere Mengen Strom zu beschaffen. Die Firma L.G.________ habe die Stromverträge dann an Abnehmer auf dem Energiemarkt verkaufen wollen. Die Vereinbarung mit der Firma W.________ habe sich über mehrere Jahre erstreckt. Zur Sicherung der Vereinbarung habe die Firma L.G.________ eine Reihe von Nebenverträgen mit anderen Energielieferanten abgeschlossen. Dazu habe ein Vertrag mit der Firma Q.________ gehört, in dem diese zugesagt habe, eine gewisse Menge Strom zum Gegenwert von ca. 5 Millionen Dollar zu liefern, falls die Firma L.G.________ diese Dienstleistung in Anspruch nehmen sollte. Am 18. August 2000 habe X.________ im Namen der Firma L.G.________ einen weiteren Sicherungsvertrag mit der Firma F.________ im Wert von 43 Millionen Dollar abgeschlossen. Mitarbeiter der Firma L.G.________ hätten angegeben, ihnen sei die Firma F.________ nicht bekannt gewesen. X.________ habe ihnen gesagt, die Firma F.________ sei eine mit der Firma E.________, einem französischen Energie-Grossunternehmen, verbundene Gesellschaft mit Erfahrung auf dem Gebiet der Stromerzeugung. Die Firma E.________ habe jedoch kein verbundenes Unternehmen namens Firma F.________. Es gebe keine Firma, die den Beschreibungen von X.________ entspreche und F.________ heisse. F.________ sei kein etabliertes Energieunternehmen, sondern eine neue Firma, die auf Anweisung von X.________ von der Firma Z.________ in M.________ (Kanada) gegründet und am 17. August 2000 eingetragen worden sei. Bei der Firma Z.________ handle es sich um eine Gesellschaft, die von Y.________ beherrscht werde und ihren Sitz in M.________ habe. Die Firma Z.________ gebe sich als ein Unternehmen aus, das anspruchsvollen Investoren in Kanada, den USA und anderen Ländern internationale Geschäfts- und Finanzdienstleistungen anbiete. Die Firma F.________ sei eine Mantelfirma, die von X.________ im Geschäftsrahmen der Firma Z.________ gegründet worden sei. Die Firma F.________ sei nicht in der Lage gewesen, die mit der Firma L.G.________ eingegangenen Sicherungsverträge zu erfüllen. Am 24. August 2000 habe X.________ 43 Millionen Dollar, die der Firma L.G.________ gehört hätten, auf ein Haupt-Bankkonto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ in Zürich überwiesen. Der ausgestellte Scheck sei an die Firma F.________ zahlbar gewesen. Am 25. August 2000 seien die 43 Millionen Dollar an ein im Namen der Firma F.________ eröffnetes Neben-Bankkonto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ überwiesen worden. Die Firma Z.________ habe auch eine Firma namens O.________ auf den Marshallinseln eintragen lassen. Am 1. September 2000 habe die Firma Z.________ ein Nebenkonto auf den Namen der Firma O.________ bei der Bank B.________ eröffnet. Danach habe die Firma Z.________ nahezu die gesamten ursprünglich von X.________ an die Firma F.________ gezahlten 43 Millionen Dollar (mindestens 42,5 Millionen Dollar) auf das Konto der Firma O.________ überwiesen. Am 22. September 2000 habe die Firma Z.________ mehr als 2,5 Millionen Dollar vom O.________-Nebenkonto an ein auf den Namen von X.________ lautendes Konto in New York überwiesen. Am 2. Oktober 2000 habe die Firma Z.________ 15 Millionen Dollar vom O.________-Nebenkonto an ein auf den Namen K.________ Holding lautendes Bankkonto in den USA überwiesen. Die K.________ Holding sei ein Unternehmen, das X.________ gehöre. Die Überweisung habe Y.________ mitunterzeichnet. Am 10. Oktober 2000 habe die Firma Z.________ weitere 15 Millionen Dollar aus dem O.________-Nebenkonto an das K.________ Holding-Konto in den USA überwiesen. Ca. sechs Wochen nachdem X.________ veranlasst habe, dass die Firma L.G.________ 43 Millionen Dollar an die Firma F.________ zahle, seien also mehr als 32,5 Millionen Dollar dieser Summe wieder in den USA in den Händen von X.________ und seiner K.________ Holding gewesen. Die restlichen ca. 10,5 Millionen Dollar seien auf den Nebenkonten der Firma F.________ und der Firma O.________ bei der Bank B.________ deponiert geblieben.
Ein Mitarbeiter der Bank B.________ habe unmittelbar nach den oben erwähnten Überweisungen ein E-Mail an Y.________ gesandt und darin seine Besorgnis über die Kontenaktivität zum Ausdruck gebracht, d.h. über die Geschwindigkeit, mit der die Gelder von den Konten abgehoben worden seien. Als Folge davon habe die Firma Z.________ dem X.________ untersagt, weitere Gelder aus den Konten bei der Bank B.________ zu überweisen.
Im Januar 2001 sei die Firma L.G.________ an die Firma A.________ verkauft worden. Die Firma A.________ sei der neue Arbeitgeber von X.________ geworden.
X.________ habe in der Folge in den USA eine weitere Firma eintragen lassen, die den Namen O.________ (im Folgenden: "OL.________") getragen habe. Damit habe es zwei Gesellschaften namens Firma O.________ gegeben. Die eine sei im US-Staat L.________ eingetragen gewesen, die andere auf den Marshallinseln. Im April 2001 habe die Firma OL.________ über X.________ einen Vertrag mit einer in R.________ (Kanada) ansässigen Erdöl- und Erdgasfirma namens C.________ abgeschlossen, um C.________-Aktien und -Optionen im Wert von ca. 10 Millionen Dollar zu erwerben. X.________ habe dann ein Exemplar eines ähnlichen Vertrages hergestellt, der angeblich zwischen der Firma O.________ Marschall Islands und der Firma C.________ für den Kauf derselben Aktien, aber ohne Optionen, abgeschlossen worden sei. Mit der Eintragung der Firma OL.________ und dem Kauf der C.________-Aktien und -Optionen habe X.________ bezweckt, Y.________ und die Bank B.________ irrezuführen und Zugang zu einem Teil der restlichen bei der Bank B.________ deponierten 10,5 Millionen Dollar zu erlangen. Die Bank B.________ sei nämlich bereit gewesen, die bei ihr deponierten restlichen 10,5 Millionen Dollar ganz oder teilweise in gleichwertige Sicherheiten umzutauschen, die dann statt des Bargelds bei ihr deponiert geblieben wären. Hätte die Firma O.________ daher einen Vertrag unterzeichnet, um 10,5 Millionen Dollar an Aktien eines Unternehmens zu erwerben, so hätte die Bank B.________ die auf dem O.________-Konto deponierten 10,5 Millionen Dollar freigegeben, um damit die Aktien zu zahlen; dies unter der Voraussetzung, dass die Aktienurkunden im Wert von 10,5 Millionen Dollar an die Bank B.________ überwiesen worden wären. X.________ habe geplant, die C.________-Aktien und -Optionen auf "Firma O.________" ausstellen zu lassen und diese Aktien und Optionen mit den bei der Bank B.________ zugunsten der Firma O.________ Marshall Islands deponierten 10,5 Millionen Dollar zu bezahlen. X.________ habe beabsichtigt, Y.________ und die Bank B.________ irrezuführen und sie glauben zu lassen, die 10,5 Millionen Dollar würden nur zum Kauf der Aktien - und nicht der Optionen - verwendet. Dies sei der Grund gewesen, warum X.________ einen zweiten gefälschten Vertrag erstellt habe, nach welchem allein die Aktien - ohne die Optionen - an die Firma O.________ Marshall Islands verkauft würden. Dieses Dokument hätte die Bank B.________ zur Annahme veranlassen sollen, die der Firma O.________ Marshall Islands gehörenden 10,5 Millionen Dollar seien ausschliesslich dazu benutzt worden, die C.________-Aktien zu bezahlen und die O.________-Gelder in Höhe von 10,5 Millionen Dollar seien immer noch in Form von C.________-Aktien gesperrt. X.________ hätte somit - ohne Kenntnis der Bank B.________ - die C.________-Optionen zugunsten der Firma OL.________ beherrscht. Damit wäre X.________ in der Lage gewesen, die auf die Firma OL.________ (X.________'s eigene Firma) ausgestellten C.________-Optionen in den USA zu verkaufen. Im Ergebnis hätte somit die Bank B.________ geglaubt, sie halte immer noch Vermögenswerte im Betrag von 10,5 Millionen Dollar (die C.________-Aktien), während sie in Wirklichkeit Werte von wesentlich weniger besessen hätte, da die 10,5 Millionen Dollar dazu benutzt worden seien, sowohl die Aktien als auch die Optionen zu erwerben. Inzwischen hätte X.________ die C.________-Optionen in den USA verkauft und damit die Banksicherheit der Bank B.________ teilweise umgangen.
Im April 2001 habe Y.________ einen Zeitungsartikel über den Kauf von C.________-Aktien durch die Firma O.________ gelesen. So habe er von X.________s Versuch erfahren, die restlichen 10,5 Millionen Dollar vom Konto bei der Bank B.________ abzuheben. Y.________ habe darauf Mitarbeiter der Firma C.________ angerufen und ihnen mitgeteilt, X.________ versuche anscheinend, die wirtschaftlichen Eigentümer der Firma O.________ zu betrügen. Die Mitarbeiter der Firma C.________ hätten in der Folge die Aktien-Transaktion gestoppt und sich mit Mitarbeitern der Firma A.________ in Verbindung gesetzt. Y.________ habe ebenfalls mit Mitarbeitern der Firma A.________ sowie mit Anwälten von X.________ und diesem selbst über die mutmasslich betrügerische Handlung von X.________ gesprochen. Dabei habe Y.________ zu verstehen gegeben, die Firma Z.________ erwäge, aufgrund von X.________s Verhalten bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Schliesslich habe die Firma Z.________ jedoch von einer Anzeige abgesehen. Es sei wahrscheinlich, dass Y.________, indem er mit einer Anzeige gedroht habe, X.________ überzeugt habe, dessen Anspruch auf die restlichen bei der Bank B.________ deponierten 10,5 Millionen Dollar aufzugeben.
Nach den Telefongesprächen im April 2001, in denen Y.________ mit einer Anzeige gegen X.________ gedroht habe, seien praktisch alle aus den Konten der Firma F.________ und der Firma O.________ fliessenden Gelder zum Nutzen von Y.________ bzw. der Firma Z.________ ausgegeben worden. So habe unter anderem die Firma J.________ Geld erhalten. Bei dieser handle es sich um eine Firma, die zurzeit in ein Strafverfahren wegen Massenvermarktungsbetruges verwickelt sei. Y.________ habe für die Firma J.________ gearbeitet. Am 22. Juni 2001 sei ein Betrag von 3 Millionen Dollar an die Firma J.________ überwiesen worden. Diesen Betrag habe die Firma J.________ am 24. August 2001 wieder auf das Unterkonto der Firma O.________ bei der Bank B.________ einbezahlt. Danach sei das Geld am 21. September, 26. Oktober und 27. November 2001 in Teilbeträgen von je 1 Million Dollar wieder an die Firma J.________ zurückgeflossen.
Im Jahr 2002 sei es in den USA zu einer Flaute auf dem Energiemarkt gekommen. X.________ habe im Namen der Firma A.________ den Vertrag mit der Firma F.________ gekündigt und der Firma A.________ mitgeteilt, dass der F.________-Vertrag zufolge der jüngsten Ereignisse auf dem Energiemarkt praktisch wertlos geworden sei. Am 30. Juli 2002 habe die Firma F.________ mutmasslich 550'000.-- Dollar an die Firma A.________ bezahlt, um vom Sicherungsvertrag befreit zu werden, für den die Firma ursprünglich 43 Millionen Dollar erhalten habe. Die Firma A.________ habe damals nicht gewusst, dass die 550'000 Dollar von H.________, einer ebenfalls von X.________ beherrschten Firma, bezahlt worden seien.
Am 28. August 2002 seien alle Konten der Firma F.________ und der Firma O.________ bei der Bank B.________ geschlossen gewesen. Die restlichen Gelder auf den Konten der Firma F.________ und der Firma O.________ hätten nach Rückzahlung der auf das O.________-Konto entfallenden Darlehen am 28. August 2002 insgesamt 4'149'107.60 Dollar betragen. Alle in den Konten der Firma F.________ und der Firma O.________ verbliebenen Gelder seien am 28. August 2002 auf das Konto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ einbezahlt worden.
Die Kanadische Bundespolizei ersuchte darum, das Konto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ zu sperren, bis ein Ersuchen um Einziehung der Gelder nach strafrechtlicher Verurteilung in Kanada gestellt werde.
Die kanadischen Behörden wussten im Zeitpunkt des Ersuchens, dass auch in New York ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ im Gange ist und die amerikanischen Behörden die Schweiz in diesem Zusammenhang um Sperre des Kontos der Firma Z.________ bei der Bank B.________ ersucht hatten, die auch angeordnet, am 24. Juli 2003 aber wieder aufgehoben worden war.
B.
Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. November 2003 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem kanadischen Rechtshilfeersuchen und sperrte das Konto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ bis zum Betrag von 43 Millionen Dollar. Sie verpflichtete die Bank B.________ zur Herausgabe verschiedener Unterlagen.
Am 18. August 2004 erliess die Bezirksanwaltschaft IV die Schlussverfügung. Sie ordnete die Herausgabe bestimmter Unterlagen betreffend das Konto der Firma Z.________ bei der Bank B.________ "für den Zeitraum vom 25. Juli 2003 bis und mit heute, bzw. 11. Dezember 2003" an die ersuchende Behörde an. Zudem verfügte sie die Aufrechterhaltung der am 25. November 2003 angeordneten Kontosperre, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt 52'413.90 Dollar rechtskräftig entschieden habe.
Auf den dagegen von Y.________ erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. November 2004 nicht ein. Den Rekurs der Firma Z.________ wies es ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 führen die Firma Z.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragen, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben; die Schlussverfügung vom 18. August 2004 sei - ausser im Kostenpunkt - aufzuheben und es sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen; die Kontensperre sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben; es seien die von der Bank B.________ der Bezirksanwaltschaft eingereichten Unterlagen "für den Zeitraum vom 25. Juli 2003 bis und mit heute, bzw. 11. Dezember 2003" der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben; eventualiter sei lediglich die Kontensperre ab dem 25. November 2003 (Datum der Eintretens- und Zwischenverfügung) anzuordnen und es seien der ersuchenden Behörde keine Dokumente herauszugeben; subeventualiter sei mit Bezug auf die edierten Bankakten lediglich die Herausgabe ab dem 25. November 2003 (Datum der Eintretens- und Zwischenverfügung) an die ersuchende Behörde und nicht rückwirkend anzuordnen und es seien mit Bezug auf diese Bankakten dieselben Abdeckungen und Einschränkungen anzuordnen, welche im Verfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen bereits behördlich bewilligt worden seien; sub-subeventualiter seien die beiden Transaktionen vom 25. Juli 2003 auf den edierten Bankakten vor einer Herausgabe abzudecken; sub-sub-subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Rechtsbegehren und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit jenem betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen zu vereinigen; eventualiter seien die Akten des Verfahrens betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerichtlich beizuziehen.
D.
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vormals Bezirksanwaltschaft IV) haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 beantragen die Beschwerdeführer, es seien der Entscheid des Court of Appeal of T.________, Kanada, vom 23. Dezember 2004 und der damit aufgehobene Beschluss des Court of Queen's Bench of T.________, Judicial District of M.________, Kanada, vom 5. März 2003 zu den Akten zu erkennen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zur Hauptsache zu schlagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Massgebend ist im vorliegenden Fall der Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada vom 7. Oktober 1993 (RV-CAN; SR 0.351.923.2). Soweit der Vertrag eine bestimmte Frage nicht regelt, ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG unterliegt die Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes ist damit zulässig.
1.3 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 9a lit. a IRSV gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber.
Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin des Kontos und als solche von dessen Sperre und der Herausgabe der Bankunterlagen persönlich und direkt betroffen. Sie ist deshalb zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt.
1.4 Die Vorinstanz hat die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers 2 verneint und ist auf seinen Rekurs nicht eingetreten. Er macht geltend, dies verletze Bundesrecht.
Nach der Rechtsprechung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie sei zu Unrecht auf einen bei ihr erhobenen Rekurs nicht eingetreten (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126, 180 E. 1b S. 182; 122 II 130 E. 1 S. 132, mit Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 351 N. 308). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 ist insoweit gegeben.
Art. 80h lit. b IRSG gilt auch für das kantonale Rekursverfahren. Es bedarf insoweit ebenfalls der persönlichen und direkten Betroffenheit. Für Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, gilt nichts anderes (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
Der Beschwerdeführer 2 ist "Hauptbesitzer" der Beschwerdeführerin 1 und ihr "Chief Legal Officer". Er ist damit nicht persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen. Nach der Rechtsprechung ist der lediglich wirtschaftlich an einer juristischen Person Berechtigte nur ausnahmsweise zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn die juristische Person aufgelöst worden ist und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2). Der wirtschaftlich Berechtigte hat die Auflösung der juristischen Person mit amtlichen Dokumenten zu belegen (Urteile 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e und 1A.131/1999 vom 26. August 1999 E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 352 Fn. 2088). Der Beschwerdeführer 2 macht nicht geltend, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden sei. Erst recht belegt er dies nicht mit amtlichen Dokumenten. Zu Recht ist deshalb die Vorinstanz auf seinen Rekurs nicht eingetreten.
Anzumerken bleibt, dass ihm daraus kein wesentlicher Nachteil entsteht, da ja - wie gesagt - die Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde legitimiert ist und sie alles vorbringen kann, was aus der Sicht des (unmittelbar) Betroffenen gegen die Rechtshilfe spricht.
1.5 In der vorliegenden Angelegenheit haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 3. Januar 2003 ebenfalls um Rechtshilfe ersucht. Am 1. August 2003 haben sie das Ersuchen ergänzt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz dem ergänzenden Ersuchen. Auf die vom Beschwerdeführer 2 dagegen erhobene Einsprache trat die Zentralstelle mit Verfügung vom 8. September 2004 nicht ein; die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 wies sie ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, jenes Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem vorliegenden zu vereinigen.
Zwar beziehen sich das kanadische und amerikanische Rechtshilfeersuchen weitgehend auf den gleichen Sachverhalt und führen in beiden Verfahren dieselben Rechtsuchenden Beschwerde. Es liegen jedoch zwei getrennte Rechtshilfeverfahren vor, die auf Ersuchen von verschiedenen Staaten zurückgehen. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Kanada einerseits sowie zwischen der Schweiz und den USA anderseits sind nicht dieselben Staatsverträge massgebend. In den beiden Rechtshilfeverfahren sind zudem unterschiedliche Gesetze anwendbar; das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.91) gilt nur im Verfahren betreffend das amerikanische Ersuchen. Im vorliegenden Verfahren richtet sich überdies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss eines kantonalen Gerichts; in jenem gegen die Verfügung einer Bundesbehörde. Die Kognition des Bundesgerichts weicht deshalb in den beiden Verfahren voneinander ab (Art. 105 OG). Die Beschwerdeführer erheben in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden zudem nicht genau dieselben Rügen. Angesichts dessen ist die Vereinigung der beiden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Fällung eines einzigen Urteils durch das Bundesgericht nicht zweckmässig. Der prozessuale Hauptantrag ist abzuweisen.
Dem Bundesgericht liegen die Akten vor, die das amerikanische Rechtshilfeersuchen betreffen. Dem prozessualen Eventualantrag ist damit Genüge getan.
1.6 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt mit Eingabe vom 11. Januar 2005, es seien der Entscheid des Court of Appeal of T.________, Kanada, vom 23. Dezember 2004 und der damit aufgehobene Beschluss des Court of Queen's Bench of T.________, Judicial District of M.________, Kanada, vom 5. März 2003 zu den Akten zu erkennen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sie bringt vor, sie habe bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 22. Dezember 2004 den Entscheid des Court of Appeal of T.________ nicht beibringen können. Dieser Entscheid zeige, dass das kanadische Verfahren schwere Mängel aufweise. Damit sei die Rechtshilfe nach Art. 2 lit. d IRSG unzulässig. Der Beschluss des Court of Queen's Bench of T.________ vom 5. März 2003 habe den Einzug und die gerichtliche Verwendung von dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen, welche die kanadische Bundespolizei bei den Beschwerdeführern bzw. ihren Anwälten beschlagnahmt habe, genehmigt. Diesen Beschluss habe der Court of Appeal of T.________ aufgehoben. Die von der kanadischen Bundespolizei vorgenommene Beschlagnahme sei somit unrechtmässig gewesen. Die gerichtlich festgestellte Unrechtmässigkeit erstrecke sich auch auf das vorliegende Rechtshilfeverfahren, da die in Kanada beschlagnahmten Akten zur Erreichung der Rechtshilfe verwendet worden seien.
Ist - wie hier - Art. 105 Abs. 2 OG anwendbar, ist nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, stark eingeschränkt. Zulässig sind diesfalls lediglich Beweise, welche das kantonale Gericht von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren fehlende Berücksichtigung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen darstellt. Einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts kann grundsätzlich nicht Rechnung getragen werden, da man einer kantonalen Behörde nicht vorwerfen kann, sie habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, wenn er sich nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f. mit Hinweis).
Das Urteil des Court of Appeal of T.________ vom 23. Dezember 2004 erging nach dem angefochtenen Beschluss. Es kann deshalb im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht als neues Beweismittel berücksichtigt werden. Der mit Eingabe vom 11. Januar 2005 gestellte Antrag ist abzuweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Irrtümer, Lücken und Widersprüche.
2.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, nach dem Rechtshilfeersuchen sollen die Beschwerdeführer zusammen mit X.________ 43 Millionen Dollar gewaschen haben. Dem widerspreche das Ersuchen selber; denn darin werde ausgeführt, es sei einzig X.________ gewesen, der die fraglichen Transaktionen ausgeführt und zu diesem Zweck die Beschwerdeführer irregeführt habe. Das Rechtshilfeersuchen halte überdies in Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer 2 gemachten Vorwürfen fest, es sei dieser gewesen, der den Abzug der restlichen 10,5 Millionen Dollar verhindert habe, als bei ihm der Verdacht aufgekommen sei, X.________ habe strafbare Handlungen begangen. Der Beschwerdeführer 2 habe nicht wissen können, dass ein Teil der Gelder aus strafbaren Handlungen herrühren könnte. Der Vorwurf der Geldwäscherei könne daher nicht zutreffen.
Der Beschwerdeführer 2 ist, wie gesagt, "Hauptbesitzer" der Beschwerdeführerin 1 und ihr "Chief Legal Officer". Nach dem Rechtshilfeersuchen hat die Beschwerdeführerin 1 die Firma F.________ gegründet und die Firma O.________ auf den Marshallinseln eintragen lassen. Die Beschwerdeführer waren massgeblich daran beteiligt, dass ein Grossteil der 43 Millionen Dollar, die X.________ mutmasslich ertrogen hat, über die Konten der Beschwerdeführerin 1 sowie der Firmen F.________ und O.________ bei der Bank B.________ auf Konten in den USA zurücküberwiesen wurde, an denen X.________ berechtigt war. Nach dem Ersuchen hat der Beschwerdeführer 2 die erste Überweisung von 15 Millionen Dollar an die K.________ Holding mitunterzeichnet. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, ist im Ersuchen von einer Irreführung des Beschwerdeführers 2 durch X.________ einzig im Zusammenhang mit dem Kauf der C.________-Aktien die Rede, womit X.________ versucht habe, den Zugriff auf zumindest einen Teil der restlichen 10,5 Millionen Dollar zu erhalten. Eine Strafanzeige gegen X.________ erwog der Beschwerdeführer 2 nach dem Ersuchen ebenfalls allein im Zusammenhang mit dem Kauf der C.________-Aktien. Es trifft nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer 2 nach dem Rechtshilfeersuchen nicht der Geldwäscherei schuldig gemacht haben konnte. Wenn es ihm aufgrund der Drohung mit einer Strafanzeige gelang, X.________ davon zu überzeugen, den Anspruch auf die restlichen 10,5 Millionen Dollar aufzugeben, so bedeutet das nicht, dass der Beschwerdeführer 2 nicht wissen konnte, dass die 43 Millionen Dollar aus einem Betrug stammten. Dass X.________ den Beschwerdeführer 2 von Anfang an über die Herkunft der 43 Millionen Dollar irregeführt hätte, lässt sich dem Rechtshilfeersuchen nicht entnehmen.
Ein offensichtlicher Widerspruch im Rechtshilfeersuchen, der den darin geschilderten Sachverhalt sofort entkräftete, besteht nicht. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
2.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, X.________ und sein Anwalt hätten die Beschwerdeführer entlastet und ausgesagt, diese hätten nichts Unrechtmässiges getan. Das Rechtshilfeersuchen erwähne die Aussagen von X.________ und seinem Anwalt nicht. Es enthalte damit eine offensichtliche Lücke.
Das Vorbringen ist unbehelflich. Ob X.________ und sein Anwalt die Beschwerdeführer entlastet haben, ist eine Schuldfrage, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen ist.
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 (S. 19 Ziff. 1.6) geltend macht, bestimmte Behauptungen im Rechtshilfeersuchen seien falsch, ist sie ebenfalls nicht zu hören, weil es dabei um Beweisfragen geht. Auch letztere sind im Rechtshilfeverfahren nicht zu erörtern.
2.6 Das Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die den dargestellten Sachverhalt sofort entkräfteten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 sei darauf angewiesen, freien Zugriff auf ihr Konto bei der Bank B.________ zu haben und darüber ihre internationalen Transaktionen abwickeln zu können. Aufgrund der Herausgabe der Bankunterlagen könnten zudem ihr gehörende Vermögenswerte in Drittländern beschlagnahmt werden. Dies würde ihre Geschäftstätigkeit schwer beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin 1 macht keine konkreten Ausführungen zu ihrer finanziellen Lage. Ebenso wenig legt sie dar, für welche Geschäfte sie im Einzelnen wieviel Geld benötige. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb aufgrund der Kontosperre und der Herausgabe der Bankunterlagen ihre Existenz gefährdet sein soll. Schon deshalb ist die Rüge unbehelflich. Niemand hat im Übrigen Anspruch darauf, Geschäfte zu tätigen mit Geldern, die mutmasslich deliktischer Herkunft sind. Um solche Gelder geht es hier aber. Die Kontosperre und die Herausgabe der Bankunterlagen - die es den kanadischen Behörden ermöglichen sollen, den Geldfluss zu ermitteln - ist daher nicht unverhältnismässig.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein, es liege eine unzulässige "fishing expedition" vor.
Der Einwand geht fehl. Der ersuchenden Behörde geht es nicht darum, Beweismittel aufzufinden, um damit einen Verdacht gegen die Beschwerdeführer begründen zu können. Vielmehr besteht bereits ein konkreter Verdacht und die kanadischen Behörden ersuchen zu dessen Klärung gezielt um Rechtshilfe. Eine Beweisausforschung aufs Geratewohl liegt nicht vor.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die kanadischen Behörden ersuchten lediglich um die Sperre des Kontos bei der Bank B.________; überdies darum, die betreffenden Wertgegenstände sicherzustellen, bis ein Ersuchen um Einziehung der Gelder nach strafrechtlicher Verurteilung in Kanada gestellt werde. Die Bezirksanwaltschaft IV habe nicht nur die Kontosperre angeordnet, sondern überdies die Herausgabe von Bankunterlagen für den Zeitraum "vom 25. Juli 2003 bis und mit heute, bzw. 11. Dezember 2003". Zudem habe die Bezirksanwaltschaft IV nicht nur die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 verfügt, sondern auch betreffend das Unterkonto "P.________". Damit habe sie das Übermassverbot verletzt, was die Vorinstanz geschützt habe.
4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden grundsätzlich - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (vgl. z.B. Art. 67a IRSG und Art. 10 GwÜ) -, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 118 Ib 111 E. 6 S. 125; 117 Ib 64 E. 5c S. 68 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
4.3 Nach dem Wortlaut des Rechtshilfeersuchens haben die kanadischen Behörden die Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B.________ beantragt; überdies die Sicherstellung der betreffenden Vermögenswerte, bis ein Ersuchen um Einziehung der Gelder nach strafrechtlicher Verurteilung in Kanada gestellt werde. Es trifft zu, dass die kanadischen Behörden die Herausgabe von Kontounterlagen nicht ausdrücklich verlangt haben.
Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen (S. 1/2) ergibt, geht es den kanadischen Behörden um die Einziehung des deliktischen Erlöses. Nach ihrem Wissensstand lagen am 28. August 2002 auf dem Konto rund 4 Millionen Dollar. Wie sie im Ersuchen (S. 2) ausführen, befürchten sie, dass das Geld - nach der ihnen bekannten Aufhebung der Kontensperre im Verfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen am 24. Juli 2003 - auf andere Konten verschoben werden könnte. Gesperrt werden konnten nunmehr nur noch gut 50'000.-- Dollar. Die Befürchtung der kanadischen Behörden hat sich damit als begründet erwiesen. Ist von den 4 Millionen Dollar auf dem Konto nahezu nichts mehr vorhanden, scheidet die von den kanadischen Behörden angestrebte Einziehung insoweit fast vollständig aus. Nach Treu und Glauben ist die Schweiz verpflichtet, die kanadischen Behörden darüber zu informieren. Diesen ist daher der gegenwärtige Kontostand mitzuteilen. Da das Hauptkonto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B.________ durch eine Sollposition auf dem Unterkonto "P.________" belastet ist, gehören auch die entsprechenden Unterlagen zur Information über den Kontostand. Sind die 4 Millionen Dollar fast vollständig auf andere Konten verschoben worden und ist die Einziehung der auf dem Konto bei der Bank B.________ liegenden Vermögenswerte durch die kanadischen Behörden damit insoweit verunmöglicht worden, haben diese auch ein offensichtliches Interesse daran, darüber informiert zu werden, wohin die rund 4 Millionen Dollar geflossen sind. Nur so wird ihr Interesse an der Einziehung gewahrt. Legt man das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn, der ihm vernünftigerweise zukommt, weit aus, ist die Herausgabe der Bankunterlagen mit dem Übermassverbot vereinbar. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt eine enge Auslegung des Ersuchens streng nach dem Wortlaut, welche nach der angeführten Rechtsprechung und im Hinblick auf Art. 1 Ziff. 1 RV-CAN (s. unten) abzulehnen ist. Werden die Bankunterlagen herausgegeben, kann damit auch ein kanadisches Nachtragsersuchen vermieden werden. Ein solches wäre spätestens dann zu erwarten gewesen, wenn die kanadischen Behörden erfahren hätten, dass auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B.________ im Vergleich zum ursprünglichen Betrag nahezu nichts mehr vorhanden ist. Dass bei einer weiten Auslegung des Ersuchens nach seinem vernünftigen Sinn ein Nachtragsersuchen vermieden werden kann, ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch, dass sich die kanadischen bei den schweizerischen Behörden über die Möglichkeit einer Zeugenbefragung mittels Videokonferenz erkundigt haben (act 15/2 und 15/4). Dabei wäre es offenbar um die Befragung von Bankangestellten gegangen. Dies zeigt das Interesse der kanadischen Behörden an Informationen über Bankvorgänge.
Würde die Herausgabe der Bankunterlagen abgelehnt, würde das im Übrigen nur dazu führen, dass die schweizerischen den kanadischen Behörden Mitteilung machten, die auf dem Konto liegenden Vermögenswerte seien praktisch vollständig auf andere Konten verschoben worden; dies verbunden mit der Einladung, das Rechtshilfeersuchen zu ergänzen und damit die Bankunterlagen herauszuverlangen, aus denen sich ergibt, wohin die Gelder geflossen sind (vgl. Art. 67a Abs. 5 IRSG). Dies stellte einen unnötigen Leerlauf dar.
Zu berücksichtigen ist ausserdem Art. 1 Ziff. 1 RV-CAN. Danach verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe zu leisten. Dies spricht ebenfalls für die hier vertretene weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens nach seinem vernünftigen Sinn.
Die Beschwerde ist danach auch im vorliegenden Punkt abzuweisen.
4.4 Die Beschwerdeführer rügen, es stelle eine noch weiter gehende Ermessensüberschreitung dar, der ersuchenden Behörde nicht nur unverlangte Dokumente herauszugeben, sondern dies auch noch für einen Zeitraum (rückwirkend bis zum 25. Juli 2003), der vor dem Datum des Rechtshilfeersuchens vom 6. November 2003 bzw. vor dem Datum der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. November 2003 liege.
Wie gesagt, wurde die Sperre des Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B.________ im Verfahren, welches das amerikanische Rechtshilfeersuchen zum Gegenstand hat, per 24. Juli 2003 aufgehoben. Um den kanadischen Behörden die Abklärung zu ermöglichen, wohin die auf dem Konto liegenden Gelder in der Folge geflossen sind, sind ihnen die Bankunterlagen für den Zeitraum ab dem 25. Juli 2003 herauszugeben. Nur so wird ihnen der Zugriff auf den mutmasslich deliktischen Erlös ermöglicht.
4.5 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, wenn Bankunterlagen für den Zeitraum vor dem 26. November 2003 herausgegeben werden sollten, seien aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. des anerkannten Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer dieselben Abdeckungen und Einschränkungen anzuordnen, welche im Verfahren, welches das amerikanische Rechtshilfeersuchen betrifft, behördlich bewilligt worden seien.
Die Vorinstanz erwägt (S. 21) dazu, die Beschwerdeführer hätten in der Rekursschrift darlegen müssen, weshalb allenfalls gewisse Daten aus den neu herauszugebenden Dokumenten der ersuchenden Behörde vorzuenthalten seien. Der blosse Verweis auf das Parallelverfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen genüge zur Rekursbegründung nicht.
Die Vorinstanz ist somit in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung auf den Rekurs nicht eingetreten. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 substantiiert nichts vor. Sie behauptet einzig, die Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Sie legt mit keinem Wort dar, inwiefern die Ansicht der Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere macht sie nicht geltend, der angefochtene Beschluss sei insoweit überspitzt formalistisch. Auf die Beschwerde ist deshalb im vorliegenden Punkt nicht einzutreten.
Selbst wenn man darauf eintreten wollte, würde das der Beschwerdeführerin 1 im Übrigen nicht helfen. Denn die Erwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hätten vorinstanzlich im Einzelnen aufzeigen müssen, welche Daten der ersuchenden Behörde aus welchem Grunde vorzuenthalten seien. Das haben sie in der Rekursschrift nicht getan, sondern sich mit einem pauschalen Hinweis auf das Verfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen begnügt (S. 17/18 Ziff. 4.2).
4.6 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sollten Dokumente im von der Vorinstanz festgelegten Zeitraum und Umfang herausgegeben werden, seien darauf die Informationen abzudecken, aus denen sich ergebe, an wen aufgrund der beiden Transaktionen vom 25. Juli 2003 Gelder geflossen seien, handle es sich dabei doch einerseits um eine gesellschaftsinterne Transaktion der Beschwerdeführerin 1 und anderseits um die Bezahlung einer Dienstleistung, welche für die Beschwerdeführerin 1 erbracht worden sei. Diese Transaktionen gingen niemanden etwas an.
Das Vorbringen ist unbegründet. Am 25. Juli 2003 - also unmittelbar nach Aufhebung der Kontosperre im Verfahren betreffend das amerikanische Rechtshilfeersuchen - wurden vom Konto bei der Bank B.________ rund 2,7 Millionen Dollar auf ein Konto der Beschwerdeführerin 1 bei einer Bank in Wien überwiesen; überdies 100'000 Dollar zur Bezahlung einer Dienstleistung. Da nach dem Rechtshilfeersuchen der erhebliche Verdacht besteht, dass die auf dem Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank B.________ liegenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, haben die kanadischen Behörden im Hinblick auf die Einziehung ein berechtigtes Interesse daran, umfassend darüber informiert zu werden, wohin die Vermögenswerte geflossen sind. Die Abdeckung der Transaktionen vom 25. Juli 2003 rechtfertigt sich daher nicht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe und Geldwäscherei, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: